Social Insurance Contribution Assessment Reduction
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA complainant challenged the social insurance institution's assessment of personal contributions for 1998 and 1999 based on a claimed income of CHF 666,500, seeking a reduction to CHF 376,000. The court partially granted the appeal after the social insurance institution, following a process delay to obtain tax information, agreed to a revised average assessable income of CHF 563,600, a figure consistent with tax office reports and the appellant's subsequent agreement. Consequently, the court overturned the original contribution assessments and remanded the case for recalculation based on the mutually agreed income of CHF 563,600, awarding the complainant half costs and a procedural indemnity of CHF 300.
Legislator-Regeste
KI-generiert? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht, Art. 106 und 108 OG, Art. 132 OG; Social Insurance Contribution Assessment Reduction: The court partially granted the appeal after the social insurance institution, following a process delay to obtain tax information, agreed to a revised average assessable income of CHF 563,600, a figure consistent with tax office reports and the appellant's subsequent agreement. Consequently, the court overturned the original contribution assessments and remanded the case for recalculation based on the mutually agreed income of CHF 563,600, awarding the complainant half costs and a procedural indemnity of CHF 300.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
KI-generiertVerwandte Entscheide
KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertThis article was cited in the reasoning section to determine the amount of the party compensation awarded in order no. 3.
This article was cited in the reasoning section to determine the amount of the party compensation awarded in order no. 3.
These procedural articles were cited in the instruction for filing an appeal (order no. 5).
This procedural article was cited in conjunction with Art. 106 and 108 OG in the instruction for filing an appeal (order no. 5).
Volltext
AB.2002.00018
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Z?rich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Z?nd
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtssekret?r Gr?ub
Urteil vom 26. August 2003
in Sachen
D.___
?
Beschwerdef?hrer
vertreten durch die Intertax Treuhand AG
Herr P. Scheidegger
Bahnhofstrasse 24, Postfach 404, 8304 Wallisellen
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich (SVA)
Ausgleichskasse
R?ntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Z?rich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.?????? Mit Verf?gungen vom 13. Dezember 2001 setzte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, die pers?nlichen Beitr?ge von D.___ f?r die Jahre 1998 und 1999 gest?tzt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 666'500.-- je auf Fr. 64'584.60 (inkl. Verwaltungskosten) fest (Urk. 2/1-2).
2.?????? Gegen diese Verf?gung erhob D.___, vertreten durch die Intertax Treuhand AG, mit Eingabe vom 14. Januar 2002 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Antrag, das beitragspflichtige j?hrliche Einkommen sei auf Fr. 376'000.-- zu reduzieren. Mit Gerichtsverf?gung vom 27. Februar 2002 (Urk. 12) wurde der Prozess auf Ersuchen der Beschwerdegegnerin (Urk. 10) sistiert, damit diese vor ihrer abschliessenden Stellungnahme Ausk?nfte des Kantonalen Steueramtes einholen k?nne. Nachdem die Sistierung mit Verf?gungen vom 30. August 2002 (Urk. 16) und 21. Februar 2003 (Urk. 20) verl?ngert worden war, beantragte die Beschwerdegegnerin am 7. August 2003 (Urk. 22) die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die R?cksendung der Akten zum Erlass neuer Beitragsverf?gungen gest?tzt auf ein massgebendes Einkommen von Fr. 563'600.--. Mit Replik vom 20. August 2003 (Urk. 26) teilte D.___ mit, dass er mit den korrigierten Berechnungen der Beschwerdegegnerin einverstanden sei.
Das Gericht zieht in Erw?gung:
1.?????? Der ?bereinstimmende Antrag der Parteien, das f?r die Beitragsperiode 1998/99 massgebliche beitragspflichtige durchschnittliche Einkommen auf Fr. 563?600.-- festzulegen, stimmt mit der Akten- und Rechtslage ?berein, meldete doch das Kantonale Steueramt Z?rich, Abteilung Direkte Bundessteuer, am 2. Juli 2003 (Urk. 23/1) zu H?nden der Beschwerdegegnerin Einkommen aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit von Fr. 653'921.-- (1995) und Fr. 374'332.-- (1996) sowie ein im Betrieb arbeitendes Eigenkapital von Fr. 1'308'000.-- per 1. Januar 1997. Unter Ber?cksichtigung der aufzurechnenden verf?gten AHV-Beitr?ge von Fr. 151'887.-- (1995) und Fr. 64'923.-- (1996, Urk. 23/2) ergibt sich ein durchschnittliches beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 563'000.--.
Demnach ist die Beschwerde entsprechend teilweise gutzuheissen, sind die angefochtenen Verf?gungen aufzuheben, und ist die Sache an die Beschwerdegegnerin zur?ckzuweisen, damit sie die pers?nlichen Beitr?ge des Beschwerdef?hrers f?r die Jahre 1998 und 1999 gest?tzt auf ein aus selbst?ndiger Erwerbst?tigkeit erzieltes massgebendes beitragspflichtiges durchschnittliches Einkommen von Fr. 563?600.-- neu festsetze.
2.?????? Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdef?hrer Anspruch auf eine entsprechend seinem Obsiegen um die H?lfte reduzierte Parteientsch?digung. Diese ist in Anwendung von ? 34 des Gesetzes ?ber das Sozialversicherungsgericht in Verbindung mit ? 9 der Verordnung ?ber die sozialversicherungsgerichtlichen Geb?hren, Kosten und Entsch?digungen unter Ber?cksichtigung des notwendigen Aufwandes und der Schwierigkeit des Prozesses auf Fr. 300.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.
Das Gericht erkennt:
1.???????? In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verf?gungen vom 13. Dezember 2001 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, zur?ckgewiesen, damit diese die pers?nlichen Beitr?ge des Beschwerdef?hrers f?r die Jahre 1998 und 1999 gest?tzt auf ein beitragspflichtiges Einkommen von Fr. 563'600.-- neu festsetze.
2.???????? Das Verfahren ist kostenlos.
3.???????? Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdef?hrer eine Prozessentsch?digung von Fr. 300.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.???????? Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Intertax Treuhand AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Z?rich, Ausgleichskasse, unter Beilage des Doppel von Urk. 26
- Bundesamt f?r Sozialversicherung
5.???????? Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Eidgen?ssischen Versicherungsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht werden.
Die Beschwerdeschrift ist dem Eidgen?ssischen Versicherungsgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, in dreifacher Ausfertigung zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begr?ndung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift der beschwerdef?hrenden Person oder ihres Vertreters zu enthalten; die Ausfertigung des angefochtenen Entscheides und der dazugeh?rige Briefumschlag sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die beschwerdef?hrende Person sie in H?nden hat (Art. 132 in Verbindung mit Art. 106 und 108 OG).
Bez?glich Beitr?ge an die Familienausgleichskasse ist kein ordentliches Rechtsmittel gegeben.