AA110012Revolving Door Injury Appeal Barred by Procedural Law Transition
Zusammenfassung KI-generiert
In a dispute concerning a damages claim for a severe arm injury sustained in a revolving door accident, where the claimant alleged permanent disability and social isolation while the defendant contested this by citing the claimant's subsequent professional activities and public appearances, the court dismissed the appeal because the appeal itself, filed as a cantonal "Nichtigkeitsbeschwerde" (nullity appeal) against an interlocutory decision on evidence preservation issued after the Swiss Civil Procedure Code (ZPO/CH) came into force, was impermissible. Relying on a new Federal Supreme Court precedent, the court reasoned that despite the underlying case being governed by previous procedural law (Art. 404 ZPO/CH), intermediate decisions rendered after the ZPO/CH enactment must be challenged under the new federal appellate regime (Art. 405 ZPO/CH), which does not permit the rejected cantonal remedy.
Angewandte Bestimmungen (6)
-
Art. 92 f. BGG
Cited as the condition under which the appeal to the Federal Supreme Court against this decision (which is an interlocutory decision) can be independently appealed. -
Art. 72 ff. BGG
Cited as the basis for the permissible appeal to the Federal Supreme Court against this interlocutory decision. -
Art. 90 ff. BGG
Cited in order 5 as the general prerequisite for an appeal to the Federal Supreme Court. -
Art. 64 Abs. 2 ZPO/ZH
Cited as the general rule applied for imposing court costs on the losing party in the cassation procedure. -
Art. 106 Abs. 1 ZPO/CH
Cited analogously to Art. 64 Abs. 2 ZPO/ZH for imposing court costs on the losing party in the cassation procedure. -
§ 68 Abs. 1 ZPO/ZH
Cited as the basis for ordering the appellant to pay the respondent's procedural compensation (costs).
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA110012-P/U/ys
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei und Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach
Zirkulationsbeschluss vom 31. August 2011
in Sachen
gegen
Y., ..., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ und Rechtsanwalt lic. iur. ____
betreffend Forderung / Beweissicherung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 29. März 2011 (HG050150-O/Z40) - 2 -
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I.
Die Beschwerdeführerin bestreitet den eingeklagten Anspruch vollumfäng- lich und schliesst auf Abweisung der Klage (HG act. 14 S. 2). Insbesondere stellt sie in Abrede, dass die Beschwerdegegnerin eine dauerhafte Invalidität erlitten habe und als Folge des Unfalls zu 100% arbeitsunfähig sei. Dabei behauptete sie in ihrer Klageantwort vom 19. September 2005, dass die Beschwerdegegnerin nach dem Unfall nicht nur eine intensive Tätigkeit als alleinige Geschäftsführerin einer neu gegründeten Vermögensverwaltungsgesellschaft aufgenommen habe, sondern auch verschiedentlich bei Fachveranstaltungen in der Öffentlichkeit auf- getreten sei, was dem von ihr gezeichneten Bild einer zu 100% arbeitsunfähigen, gesellschaftlich isolierten Person widerspreche. In diesem Zusammenhang legte die Beschwerdeführerin unter anderem dar, dass die Beschwerdegegnerin in ihrer Eigenschaft als geschäftsführende Gesellschafterin der genannten Vermögens- - 3 -
verwaltungsgesellschaft am 18. Februar 2003 ein aufwändiges Seminar in Lon- don organisiert und dort das Eingangsreferat gehalten habe. Schliesslich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass gestützt auf die Erwerbstätigkeit, die Mitglied- schaft der Beschwerdegegnerin in verschiedenen Organisationen und deren öf- fentliche Auftritte anzunehmen sei, dass die Beschwerdegegnerin auch nach dem Unfall eine rege Reisetätigkeit entfaltet habe, die im Widerspruch zu ihrer eigenen Darstellung stehe (HG act. 14 S. 8 ff., insbes. Ziff. 11, 39 ff., 45 ff., 49, 100, 131). Letzteres bestritt die Beschwerdegegnerin in ihrer Replik vom 26. Juni 2006 und behauptete, sie sitze faktisch nur noch zu Hause herum und habe keine Kraft mehr, zu arbeiten und sich irgendwie fortzubilden und fortzuentwickeln (HG act. 36 S. 33 f., Ziff. 51). Zum Beweis dafür, dass dies nicht zutreffe, bzw. zum Beweis der regen Reisetätigkeit der Beschwerdegegnerin offerierte die Beschwerdeführe- rin in ihrer Duplik vom 3. November 2006 die zu edierenden Abrechnungen der Kreditkarten "Diners Club Suisse" und "Visa Corner/Finalba" der Beschwerdegeg- nerin (HG act. 40 S. 40 f., Ziff. 92).
notwendig – auf einen späteren Zeitpunkt verschoben wurde (HG Prot. S. 35 ff., insbes. S. 44).
Mit Verfügung vom 6. Mai 2011 (KG act. 6) wurden die vorinstanzlichen Ak- ten beigezogen (s.a. KG act. 5 und 18) und der Beschwerdeführerin eine Pro- zesskaution von Fr. 7'000.-- auferlegt, welche rechtzeitig geleistet wurde (vgl. KG act. 7/1 und 8). Währenddem die Vorinstanz ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet hat (KG act. 17), beantragt die Beschwerdegegnerin in ihrer fristwah- rend erstatteten (vgl. KG act. 6 und 7/2) Beschwerdeantwort vom 7. Juni 2011, die der Beschwerdeführerin unter dem 8. Juni 2011 zur Kenntnisnahme zugestellt wurde (vgl. KG act. 15 und 16/1), die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie ein- - 5 -
zutreten sei (KG act. 13, insbes. S. 2). Weitere Stellungnahmen sind nicht einge- gangen.
II.
Fraglich und zu prüfen bleibt indessen, ob ein (wie hier) nach Inkrafttreten der ZPO/CH eröffneter Zwischenentscheid in einem dem bisherigen Recht unter- stehenden Verfahren bereits der neuen Rechtsmittelordnung der ZPO/CH unter- - 6 -
liegt oder ob er (weiterhin) mit den altrechtlichen Rechtsmitteln des kantonalen Rechts anfechtbar sei. Diese durch Auslegung von Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH zu entscheidende Frage wird von der Lehre und der (kantonalen) Rechtsprechung kontrovers beantwortet. Das Kassationsgericht selbst hat sich mangels eines höchstrichterlichen Präjudizes in einem (zur Publikation bestimmten) Entscheid vom 8. Juni 2011 (Kass.-Nr AA110010 i.S. N. c. S. und K.) zwar einlässlich mit der Frage nach der für die Anfechtung von Zwischenentscheiden massgeblichen Rechtsmittelordnung befasst, sie mangels Entscheidrelevanz aber letztlich offen- gelassen. Dabei wurde Folgendes erwogen:
"II/3. Diese besondere intertemporalrechtliche Vorschrift für Rechtsmittel [sc. Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH] kann auf zwei verschiedene Arten interpretiert werden:
Folgt man dieser (aufgrund des Gesetzestextes naheliegenden) Ansicht, ist (insbe- sondere auch) die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Zwischenentscheide, die im Rahmen eines nach bisherigem Recht weiterzuführenden Verfahrens nach dem 31. De- zember 2010 eröffnet wurden, unzulässig. Damit wäre auch dem – allerdings schon vom Gesetz selbst (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH) durchbrochenen – Grundsatz Rechnung getragen, dass neues Prozessrecht (unter Vorbehalt abweichender Übergangsbestimmungen) sofort anwendbar sein soll (vgl. BGE 112 V 306, Erw. 4/a; 115 II 101; 126 III 435, Erw. 2/b m.w. Hinw.; 129 V 115, Erw. 2.2; 136 I 48, Erw. 2; Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessord- nung, Kurzkommentar, Zürich/St. Gallen 2010, N 1 zu Art. 404 ZPO/CH; Schwander, in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, Dike Online-Kom- mentar, Zürich 2010, N 104 zu Art. 404 ZPO/CH [Stand 16.12.2010]; Spühler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. A., Bern 2010, Kap. 1 Rz 82; Spühler/Vock, Rechts- mittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, 2. A., Zürich/Basel/Genf 2011, S. 14).
In der Lehre wird diese Auffassung ausdrücklich von Hofmann/Lüscher (Le Code de procédure civile, Bern 2009, S. 236), Domej (in: Oberhammer [Hrsg.], Schweizerische Zivil- prozessordnung, Kurzkommentar, Basel 2010, N 3 zu Art. 405 ZPO/CH), Gasser (Schwei- zerische ZPO: Checkliste für Tag 1, AnwRev 2010, S. 256) und Walther (Das Übergangs- recht zur neuen ZPO – offene Fragen und mögliche Antworten, SZZP 2010, S. 414) vertre- ten. [Neuerdings pflichtet ihr auch von Werdt, Das Bundesgericht und die ZPO, Unterlagen zur ZPO-Tagung 'Fallstricke und Chancen' des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen vom 23. Mai 2011, S. 19 ff., insbes. S. 21, bei.] - 7 -
Daneben dürften ihr stillschweigend wohl auch jene Autoren folgen, die sich nicht explizit zur hier aufgeworfenen Frage äussern, sondern mit Bezug auf die Rechtsmittelordnung le- diglich allgemein und ohne Differenzierung hinsichtlich der Art des anzufechtenden Ent- scheids auf Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH hinweisen (so etwa Spühler/Vock, a.a.O., S. 12; Gas- ser/Rickli, a.a.O., N 1 zu Art. 405 ZPO/CH und N 1 zu Art. 404 ZPO/CH; Spühler/Dolge/ Gehri, a.a.O., Kap. 1 Rz 83 f.; Meier, Schweizerisches Zivilprozessrecht, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 430; Fischer, in: Baker & McKenzie [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung [ZPO], Stämpflis Handkommentar, Bern 2010, N 1 zu Art. 405 ZPO/CH; Urbach, in: Gehri/ Kramer [Hrsg.], ZPO Kommentar, Zürich 2010, N 1 f. zu Art. 405 ZPO/CH; Brönnimann, Die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19.12.2008 – ein Überblick, recht 2009, S. 96; Vock, Veränderungen im Rechtsmittelverfahren, Unterlagen zur Einführungstagung zur Schweizerischen ZPO des Instituts für Rechtswissenschaft und Rechtspraxis der Universität St. Gallen vom 7. September 2010, S. 19; Diggelmann, Rechtsmittel, Unterlagen zur ZPO- Tagung des Instituts für zivilgerichtliches Verfahren der Universität Zürich vom 5. Oktober 2010, S. 28; Freiburghaus, Die Rechtsmittel der neuen Schweizerischen Zivilprozessord- nung, Unterlagen zur ZPO-Tagung der Stiftung für die Weiterbildung schweizerischer Rich- terinnen und Richter vom 27. August und 3. September 2010, S. 13).
Die Praxis des Zürcher Obergerichts folgt ebenfalls dieser Auffassung, nachdem sich dessen I. und II. Zivilkammer in einem Gedankenaustausch darauf verständigt haben, auf nach dem 31. Dezember 2010 eröffnete (erstinstanzliche) Zwischenentscheide die Rechts- mittel des neuen (eidgenössischen) Rechts anzuwenden (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer vom 17. Februar 2011, publiziert in ZR 110 Nr. 32). Eine nähere Begründung oder vertiefte- re Erwägungen zur Auslegung von Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH bleibt das Obergericht (bis an- hin) allerdings schuldig. Daneben liesse sich allenfalls auch der Hinweis auf Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH in einem Entscheid des Bundesgerichts vom 11. April 2011 (BGer 4A_20/2011, Erw. 1), wo – allerdings unter einem anderen Aspekt – ebenfalls die Zulässigkeit der An- fechtung eines Zwischenentscheids geprüft wurde, in diesem Sinne interpretieren.
Basel 2009, S. 3, Anm. 7; Schwander, a.a.O., N 107 zu Art. 405 ZPO/CH [Stand 16.12. 2010]). Im Unterschied zum Zürcher Obergericht pflichtet auf Seiten der Rechtsprechung die Zivilabteilung des Obergerichts des Kantons Bern in ihrem Kreisschreiben 'Übergangs- recht ZPO' vom 30. September 2010 (... abrufbar unter http://www.be.ch/Obergericht [Stichworte Zivilverfahren / Kreisschreiben] und abgedruckt in SZZP 2011, S. 163 ff.) dieser Ansicht bei.
Die Auffassung, wonach in den fraglichen Fällen weiterhin die bisherige kantonale Rechtsmittelordnung massgeblich und die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde unter den Voraussetzungen von § 282 Abs. 1 ZPO/ZH folglich (weiterhin) zulässig sei (...), dürfte auch den Ausführungen in der Botschaft zur ZPO/CH zugrunde liegen und lässt sich daher allen- falls auch darauf stützen. Zwar thematisieren die dortigen Erörterungen zu Art. 401/402 des bundesrätlichen Entwurfs, die inhaltlich unverändert als Art. 404/405 ZPO/CH ins Gesetz überführt wurden (Sutter-Somm/Seiler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO], Zürich/Basel/Genf 2010, N 3 zu Art. 404 ZPO/CH), die Frage der Unterstellung von Zwischenentscheiden unter die Vor- schrift betreffend das auf die Rechtsmittel anwendbare Recht nicht explizit. Immerhin wird dort aber Folgendes festgehalten: 'Prozesse, die bei Inkrafttreten der vereinheitlichten ZPO hängig sind, schliessen die Instanz nach bisherigem (kantonalem) Prozessrecht ab (Art. 401 Abs. 1). Für ein anschliessendes innerkantonales Rechtsmittel gilt dann aber die ZPO (Art. 402).' (BBl 2006, S. 7407 [ohne Hervorhebung im Original]; ebenso Votum Wicki, Amtl. Bull. SR 2007, S. 644; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], a.a.O., N 4 zu Art. 405 ZPO/CH; im gleichen Sinne auch die französische Fassung der bun- desrätlichen Botschaft: 'Les procès en cours à l’entrée en vigueur du code de procédure civile unifiée sont régis par le droit de procédure [cantonal] en vigueur jusqu’à la clôture de la procédure [art. 401, al. 1]. Cependant, une fois la décision rendue, les voies de recours cantonales se déterminent selon le CPC [art. 402].' [FF 2006, S. 6778]). Daraus könnte in subjektiv-historischer Auslegung der Schluss gezogen werden, dass die Botschaft (und mit ihr auch der Gesetzgeber) implizit davon ausgeht, der Rechtswechsel greife erst bezüglich eines Rechtsmittels, das an den Verfahrensabschluss vor der betroffenen Instanz (im Sinne von Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH) anschliesst (und Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH erfasse mithin nur End- oder Teilentscheide), währenddem sich der Rechtsmittelweg gegen einen Zwischen- entscheid, den die betroffene Instanz vor Abschluss ihres Verfahrens gefällt hat, weiterhin nach bisherigem (kantonalem) Recht richtet.
Dem stünde auch die ratio legis von Art. 405 Abs. 1 ZPO/CH nicht entgegen, die ver- hindern will, dass sich der Übergang zum neuen Recht wegen innerkantonaler Rechtsmittel übermässig verzögert; denn dieser Übergang findet in einem unter bisherigem Recht durch- zuführenden Verfahren ohnehin erst nach Abschluss desselben vor der betroffenen Instanz statt, und zwar unabhängig vom Rechtsmittelweg gegen darin ergangene Zwischenent- scheide. Überdies wäre damit auch der gesetzgeberische Entscheid verwirklicht, den Rechtswechsel (erst) zwischen den (mit der Sache als solcher befassten) Instanzen statt- finden zu lassen. Und schliesslich liesse sich damit ein (an anderer Stelle) als unerwünscht und den Parteien nicht zumutbar bezeichnetes Hin und Her zwischen den Rechtsordnungen vermeiden (vgl. Spühler/Vock, a.a.O., S. 14; Vock, a.a.O., S. 20; Diggelmann, a.a.O., S. 31), bleibt auf ein dem bisherigen Recht unterstehendes Verfahren doch so oder anders weiterhin das bisherige (kantonale) Recht anwendbar (Art. 404 Abs. 1 ZPO/CH). Auf der - 9 -
anderen Seite kann diese Lösung dazu führen, dass für die Anfechtung eines Zwischenent- scheids unter Umständen mehr Rechtsmittel oder Instanzen offenstehen als für die Anfech- tung des (späteren) Endentscheids. Das läuft zwar dem Grundsatz der Einheit des Prozes- ses zuwider (vgl. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2; 134 II 195, Erw. 1.3; 119 Ib 412 ff.; statt vieler ferner auch BGer 4A_220/2009 vom 17.6.2009, Erw. 1.1; 4A_131/2009 vom 26.6.2009, Erw. 1.1), trifft aufgrund der übergangsrechtlichen Vorschriften jedoch auch auf andere Fälle zu; nämlich auf diejenigen, in denen gegen einen vor dem 1. Januar 2011 eröffneten Zwi- schenentscheid, nicht aber auch gegen den erst nach diesem Zeitpunkt ergehenden End- entscheid noch ein zusätzliches kantonales Rechtsmittel oder eine zusätzliche Instanz zur Verfügung standen resp. stehen.
Ergänzend anzufügen bleibt, dass sich auch in den übrigen Kantonen keine einheitliche Praxis zu etablieren vermochte: So sprachen sich beispielsweise das Kantonsgericht Graubünden (vgl. Verfügung der I. Zivilkammer vom 15. Februar 2011, Ref. ZK1 11 2, sowie Urteil der I. Zivilkammer vom 18. Februar 2011, Ref. ZK1 11 5, Erw. 1) und offenbar auch das Obergericht des Kantons Luzern (vgl. BGer 5A_379/2011 vom 17.6.2011) für die Massgeblichkeit des bisherigen (kan- tonalen) Rechts aus, währenddem das Kantonsgericht Basel-Landschaft das neue (eidgenössische) Recht für massgeblich hält (vgl. Entscheid KGE Z vom 1. März 2011 i.S. V.N. c. U.M., Verfahrens-Nr. 410 2011 4, Erw. 1 [abrufbar unter http://www.baselland.ch, Stichworte Gerichte / Kantonsgericht / Rechtsprechung, und abgedruckt in BJM 2011, S. 222 ff.]). - 10 -
einer von Amtes wegen zu prüfenden Prozess- bzw. Rechtsmittelvoraussetzung, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl. Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 494 und 504; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 4 vor §§ 259 ff.; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kan- ton Zürich und im Bund, 1. A., Zürich 1999, S. 79).
III.
Deren betragsmässige Festsetzung richtet sich unter den gegebenen Um- ständen nach bisherigem Recht, d.h. nach der obergerichtlichen Verordnung über die Gerichtsgebühren vom 4. April 2007 (aGGebV). Dies deshalb, weil die Be- schwerdeführerin bewusst und irrtumsfrei ein Rechtsmittel des bisherigen (kanto- nalen) Rechts erhoben hat, dessen Erledigung konsequenterweise nach diesem (bisherigen) Recht zu erfolgen hat (s.a. § 23 der Gebührenverordnung des Ober- gerichts [GebV OG] vom 8. September 2010). Der Umstand, dass mit Bezug auf die gegen den angefochtenen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel bereits die ZPO/CH zur Anwendung gelangt, führt mithin zwar zur Unzulässigkeit der Beschwerde, nicht aber auch zu einem Wechsel der Bestimmungen, nach denen das anhängig gemachte, durch Nichteintreten zu erledigende Kassations- verfahren (im Sinne von §§ 281 ff. ZPO/ZH) durchzuführen ist. (Im Übrigen kennt die revidierte GebV OG vom 8. September 2010 gar keine Kostenansätze für die der ZPO/CH fremde Nichtigkeitsbeschwerde.) Im Einzelnen bestehen die Kosten in einer pauschalen Gerichtsgebühr (§ 2 Abs. 3 aGGebV), die, ausgehend von einem (Verfahrens-)Streitwert von Fr. 50'000.--, nach § 4 Abs. 1 aGGebV zu be- - 12 -
messen und in Anwendung von § 7 aGGebV (praxisgemäss) und § 10 Abs. 1 aGGebV (analog) zu reduzieren ist (s.a. § 13 Abs. 1 und 2 aGGebV).
IV.
Der vorliegende Beschluss schliesst den Prozess (als solchen) nicht ab. Es handelt sich (in der Terminologie des BGG) somit um einen Zwischenent- scheid (über die vorsorgliche Beweisführung) in einer vermögensrechtlichen Zivil- sache, deren (Rechtsmittel-)Streitwert Fr. 50'000.-- beträgt (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und BGE 133 III 648, Erw. 2.3). Damit – und weil der (bundesrechtliche) Rechtsweg gegen Zwischenentscheide dem in der Hauptsache zulässigen Rechtsmittel folgt (vgl. statt vieler BGer 5A_85/2007 vom 17.4.2007, Erw. 1.2; 5A_531/2007 vom 9.11.2007, Erw. 1.2; 4A_116/2011 vom 6.5.2011, Erw. 1; s.a. BGE 133 III 647 f., Erw. 2.2) – steht gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen nach Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offen (vgl. Art. 74 Abs. 1 BGG), wobei die Beschwerdegründe auf die Verletzung verfassungsmässiger Rechte be- schränkt sind (Art. 98 BGG und BGE 133 III 639, Erw. 2). Er ist jedoch nur unter - 13 -
den Voraussetzungen von Art. 92 f. BGG selbstständig anfechtbar. Ob diese er- füllt sind, hätte gegebenenfalls das Bundesgericht zu entscheiden.
Letzteres gilt auch für die (mangels Zulässigkeit der kantonalen Nichtigkeits- beschwerde wohl zu verneinende) Frage, ob und inwieweit unter den vorliegen- den Umständen allenfalls die Vorschrift von Art. 100 aAbs. 6 BGG (betreffend Neubeginn der Frist zur direkten Anfechtung des handelsgerichtlichen Beschlus- ses vom 29. März 2011 beim Bundesgericht oder zur Ergänzung der dort bereits eingereichten Beschwerde) zur Anwendung gelangen kann (vgl. dazu BGE 134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4; BGer 5A_651/2007 vom 27.11.2007).
Das Gericht beschliesst:
Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. - 14 -
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: