Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA100124 • KSG ZH AA100124 KI-generiert

Appeal of Security for Costs Order and Failure to Post Appeal Security

Geschäftsnummer AA100124
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant filed a nullity appeal against a decision from the higher court that upheld a lower court order requiring the appellant to post a security for costs in a pending debt collection lawsuit, under threat of non-admission of the claim. The court determined that the appellant failed to timely post the security ordered by the court for the appeal proceedings itself, which is a prerequisite for the appeal to be considered. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal but granted the appellant a new, final ten-day deadline to pay the security originally mandated by the lower court for the main proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG, Art. 93 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 BGG, § 75 ZPO; Appeal of Security for Costs Order and Failure to Post Appeal Security: The court determined that the appellant failed to timely post the security ordered by the court for the appeal proceedings itself, which is a prerequisite for the appeal to be considered. Consequently, the court ruled not to proceed with the appeal but granted the appellant a new, final ten-day deadline to pay the security originally mandated by the lower court for the main proceedings.

Schlagwörter

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Zwischenentscheid Sicherheitsleistung Zahlungsbefehl hängiges Verfahren Beschwerdelegitimation Nichtigkeitsbeschwerde Nichtleistung der Kaution, Säumnisfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 75 ZPO

This provision appears to be the basis for setting the deadline for the security deposit in the Cassation Court proceedings (mentioned in the reasoning section 1, although the operative part relies on the threat implied by the lower court's decision).

§ 80 Abs. 1 ZPO

The appeal was dismissed because the required security deposit was not paid, as stipulated in this provision.

Art. 64 Abs. 2 ZPO

Used to order the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

Art. 93 BGG

Cited to clarify that the decision is an interlocutory decision under this article.

Art. 100 Abs. 6 BGG

Cited in the operative part to indicate the new start of the deadline for appealing the cantonal court decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the operative part concerning the formal requirements for an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the operative part to reference the admissibility of the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited in the operative part regarding the new start of the deadline for appealing the cantonal court decision to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the operative part concerning the rules applicable to the calculation of deadlines.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100124/U/ys

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer

Zirkulationsbeschluss vom 2. Dezember 2010

in Sachen

A, …, Zustelladresse: …, Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

B AG, …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. … betreffend Prozesskaution

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2010 (LN090053/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) machte mit Eingabe vom

20. Oktober 2008 einen Forderungsprozess über Fr. xx'xxx.xx gegen die Beklagte (nachfolgend Beschwerdegegnerin) am Bezirksgericht ____ anhängig. Mit Beschluss vom 24. Juli 2009 setzte das Bezirksgericht ____ dem Beschwerdeführer eine Frist an, um für die ihn allenfalls treffenden Prozesskosten einschliesslich Prozessentschädigung an die Gegenpartei eine Prozesskaution von Fr. yy'yyy.-- zu leisten, unter der Androhung, dass ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde. Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer Rekurs am Obergericht des Kantons Zürich. Nach obergerichtlicher Fristansetzung zur Stellung konkreter Rekursanträge und ergänzender Rekursbegründung reichte der Beschwerdeführer eine solche mit Datum vom 2. September 2009 ein. Nach Einholung der Rekursantwort und Zustellung derselben an den Beschwerdeführer wies das Obergericht den Rekurs unter Neuansetzung der Kautionsfrist mit Beschluss vom

23. August 2010 ab (angefochtener Beschluss = KG act. 2 S. 2 ff.).

Gegen diesen Beschluss erhob der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2010 Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1).

Mit Präsidialverfügung vom 25. Oktober 2010 wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen und dem Beschwerdeführer gestützt auf § 75 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. z'zzz.-- für das Verfahren vor Kassationsgericht angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (KG act. 4).

2. Diese (fristansetzende) Verfügung vom 25. Oktober 2010 wurde dem Beschwerdeführer am 27. Oktober 2010 zugestellt (KG act. 5/1). Unter Beachtung der für die Berechnung von Fristen einschlägigen Vorschriften (§§ 191-193 GVG) lief die dem Beschwerdeführer angesetzte Kautionsfrist demnach am Montag,

8. November 2010 (um Mitternacht), ab. Bis zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus bis zum heutigen Tag) ist die einverlangte Kaution nicht geleistet worden

(vgl. KG act. 8). Da die rechtzeitige Kautionsleistung eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3.A., Zürich 1997, N 4 zu § 73 ZPO), ist deshalb androhungsgemäss (vgl. KG act. 4

S. 2, Ziff. 2; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 80 ZPO) auf die Beschwerde nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 79; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 491, 496 und 504). Dem Beschwerdeführer ist die Frist zur Leistung der durch das Bezirksgericht ____ festgelegten Prozesskaution praxisgemäss und der Klarheit halber durch das Kassationsgericht neu anzusetzen.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Umtrieben ist von der Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin abzusehen. Dabei ist in Fällen der vorliegenden Art als Streitwert im Kassationsverfahren nicht der Gesamtverfahrensstreitwert, sondern der strittige Kautionsbetrag – vorliegend Fr. yy'yyy.-- – zu veranschlagen (vgl. Kass.-Nr. AA080027, Beschluss des Kassationsgerichts vom 24.12.2008 Erw. III. mit Hinweisen). Demgegenüber richtet sich die Streitwertangabe gemäss Art. 112 Abs. 1 lit. d BGG nach Art. 51 Abs. 1 lit. c BGG und beträgt Fr. xx'xxx.xx.

4. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Ferner beginnt mit der Zustellung des Beschlusses des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids mittels Beschwerde ans Bundesgericht wegen Mängeln, deren Prüfung dem Kassationsgericht entzogen ist, (neu) zu laufen (Art. 100 Abs. 6 BGG; BGer. 5A_302/2009 vom 2.7.2009 Erw. 1.4).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Dem Beschwerdeführer wird eine neue Frist von 10 Tagen ab Mitteilung dieses Beschlusses angesetzt, um die Prozesskaution von Fr. yy'yyy.-- gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Winterthur vom 24. Juli 2009 (insbesondere auch unter der dort genannten Säumnisandrohung [Nichteintreten auf die Klage im Säumnisfall]) zu leisten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 1'000.--.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. xx'xxx.xx.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. August 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von KG act. 1, an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Proz.-Nr. LN090053), an das Bezirkgericht Winterthur (Proz.-Nr.

CG080033), je gegen Empfangsschein sowie an die Obergerichtskasse.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: