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AA100119 • KSG ZH AA100119 KI-generiert

Case Dismissed Due to Procedural Deficiencies in Nullity Appeal

Geschäftsnummer AA100119
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The Court of Cassation refused to entertain the submissions from the appellant, which were directed generally at securing the direct deduction of maintenance payments from the opposing party's salary, because they did not conform to the strict formal requirements of a notice of nullity appeal against a decision by the Higher Court. Specifically, the appellant failed to clearly identify the challenged decision(s)—one from September 2010 regarding the inadmissibility of her appeal due to being filed late, and another from August 2008 which she herself deemed final—and neglected to provide the necessary reasoning or demonstrate any established grounds for nullity under the relevant procedural law, leading the court to dismiss the case without entering into the merits and imposing costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG, § 64 Abs. 2 ZPO; Case Dismissed Due to Procedural Deficiencies in Nullity Appeal: Specifically, the appellant failed to clearly identify the challenged decision(s)—one from September 2010 regarding the inadmissibility of her appeal due to being filed late, and another from August 2008 which she herself deemed final—and neglected to provide the necessary reasoning or demonstrate any established grounds for nullity under the relevant procedural law, leading the court to dismiss the case without entering into the merits and imposing costs on the appellant.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Nichtigkeitsgründe formelle Verfahrenseinstellung Verfahrenskosten Formerfordernisse ZPO-Bestimmung Beschwerdeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as a requirement for the form of the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the type of appeal (Beschwerde) that can be filed with the Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited in the dispositive to indicate that the deadline for appealing the prior decision of the Obergericht starts anew upon receipt of this decision.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the rules applicable to deadlines.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning (Erwägung 8) as the basis for ordering the costs against the appellant, which is reflected in order 3.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100119/U/ys

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 19. November 2010

in Sachen

X.,

Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen

Z.,

Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Schuldneranweisung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2010 (LM100003/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Am 7. Oktober 2010 sandte X. ein Schreiben an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich" (KG act. 1). Diesem Schreiben legte sie die erste und dritte Seite eines Beschlusses der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom

13. September 2010, Geschäfts-Nr. LM100003/U bei (KG act. 2).

2. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2010 wurde X. vom Kassationsgericht, dem ihr Schreiben zugegangen war, darüber informiert, dass ein "Kantonsgericht des Kantons Zürich" nicht existiert. Sie meine wohl das Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses beurteile nur Nichtigkeitsbeschwerden. X. wurde auf die formellen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nach § 288 i.V. mit § 281 ZPO hingewiesen und darauf, dass ihre Eingabe vom 7. Oktober 2010 diesen Anforderungen nicht genüge. Es stehe ihr aber frei, innert der noch bis zum 20. Oktober 2010 laufenden Beschwerdefrist ihre Eingabe zu ergänzen und als Nichtigkeitsbeschwerde einzureichen oder auch ohne solche Ergänzung explizit zu erklären, dass sie ihre Eingabe vom 7.10.2010 als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 verstanden und behandelt haben wolle. Ohne eine solche Erklärung gehe das Kassationsgericht davon aus, dass sie keine Nichtigkeitsbeschwerde einreichen wolle, und lege ihre Eingabe vom 7.10.2010 ohne Kostenfolgen als mit diesem Schreiben beantwortet und erledigt ab (KG act. 4).

3. Mit Schreiben vom 12. Oktober 2010 richtete sich X. erneut an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich", bezog sich auf das Schreiben des Kassationsgerichts vom 8. Oktober 2010 und forderte, die Alimente seien direkt vom Lohn von Z. abzuziehen. Sie fechte alle Urteile an. Z. müsse die Alimente gemäss Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. August 2008 bezahlen. Das (beigelegte) Schreiben des Bezirksgerichts B. vom 23. Dezember 2009 im Geschäft Nr. FE060027/Wr sei nicht akzeptabel. Die A. AG als Arbeitgeberin von Z. sei anzuweisen, Fr. 4'000.-- monatlich von seinem Lohn abzuziehen (und, wie offensichtlich gemeint ist, an X. zu überweisen) (KG act. 6).

4. Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Auf Eingaben in Zivilsachen, welche sich nicht gegen einen solchen Entscheid richten (oder nicht - beispielsweise als Beschwerdeantwort - ein bereits auf eine solche Nichtigkeitsbeschwerde eröffnetes Beschwerdeverfahren betreffen), kann das Kassationsgericht nicht eintreten.

5. Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheids enthalten, die Angabe, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, und die Begründung dieser Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe (§ 288 Abs. 1 ZPO). Als Nichtigkeitsgrund kann nur geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Nichtigkeitsklägers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281 ZPO). Um die Anforderung von § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO zu erfüllen (Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe), ist eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erforderlich.

6. Nach den Informationen im Schreiben vom 8. Oktober 2010 gelangte

X. wiederum mit Anträgen an das "Kantonsgericht des Kantons Zürich". Es kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass sie nach der Belehrung im Schreiben vom 8. Oktober 2010 ihre Eingaben als (ohne Kostenfolgen) erledigt abgelegt haben möchte. Vielmehr erwartet sie offenbar einen Entscheid des Kassationsgerichts zu ihren Eingaben. Dazu ist ein formelles Verfahren anzulegen mit X. als Beschwerdeführerin und Z. als Beschwerdegegner.

7. Nach dem Vorgesagten (vorstehend Erw. 4) kann auf die Eingaben der Beschwerdeführerin von vornherein nicht eingetreten werden, als sie damit nicht eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen konkreten obergerichtlichen Entscheid erhebt. Als einzige solche Entscheide fallen nach den beiden Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7.10.2010 (KG act. 1) und vom 12.10.2010 (KG act. 6) der Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 13. September 2010 (KG

act. 2) und ein von der Beschwerdeführerin so bezeichnetes obergerichtliches

Urteil vom 29. August 2008 unter der Geschäfts-Nr. LQ070070/U in Betracht. Mit beiden Entscheiden setzt sich die Beschwerdeführerin indes in ihren Eingaben nicht auseinander, schon gar nicht in einer Weise, welche es ermöglichen würde, einen Entscheid auf das Vorliegen eines behaupteten Nichtigkeitsgrundes zu prüfen. Mit dem Beschluss vom 13. September 2010 trat das Obergericht deshalb auf den Rekurs der Beschwerdeführerin nicht ein, weil sie ihn verspätet eingereicht habe (KG act. 2 S. 2 Erw. 2). Dazu sagt die Beschwerdeführerin nichts. Den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 bezeichnet die Beschwerdeführerin selber als rechtskräftig (KG act. 1 S. 3; KG act. 6 S. 1 und 2 i.V. mit der Beilage [Schreiben des Bezirksgerichts B. vom

23. Dezember 2009 an die A. AG mit handschriftlichen Bemerkungen der Beschwerdeführerin]), ohne aber zu erklären, was für einen diesbezüglichen Nichtigkeitsgrund sie im Sinne von § 287 ZPO erst nach Eintritt der Rechtskraft wann entdeckt habe. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin kann deshalb auch nicht eingetreten werden, soweit sie sie als Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 13. September 2010 im Verfahren LM100003 oder gegen den obergerichtlichen Entscheid vom 29. August 2008 im Verfahren LQ070070 versteht.

8. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels relevanter Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

9. Die Beschwerdeführerin forderte, der Beschwerdegegner sei zu verpflichten, ihr für Alimente und Busse Fr. 150'000.-- zu bezahlen (KG act. 6 S. 2 unten). Dies dient als Streitwertangabe für die Rechtsmittelbelehrung. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anlehnung an die vorinstanzliche Gerichtsgebühr im Beschluss vom 13. September 2010 (KG act. 2) und in Anwendung von § 4 Abs. 2 und § 13 Abs. 1 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren auf Fr. 300.-- festzusetzen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Eingaben der Beschwerdeführerin vom 7.10.2010 (KG act. 1) und vom 12.10.2010 (KG act. 6) wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. 150'000.--.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. September 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und

6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: