Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA100085 • KSG ZH AA100085 KI-generiert

Dismissal of Appeal Lacking Factual and Legal Substantiation

Geschäftsnummer AA100085
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant initiated a claim for a significant sum but failed to provide a sufficient factual basis or legal justification in the initial pleading and subsequent appeal submissions, leading the lower courts to refuse to enter a judgment on the merits and to deny requests for free legal aid due to the perceived hopelessness of the case. The high court dismissed the final appeal, reasoning that the litigant did not address the lower courts' findings—namely, that the initial claim lacked the legally required substantiation and that the litigant failed to demonstrate in the appeal that these procedural deficiencies were based on a recognized ground for nullity—thus confirming the lower courts' decision not to proceed and denying free legal aid for the appeal as it was also deemed hopeless.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG, Art. 84 Abs. 1 ZPO; Dismissal of Appeal Lacking Factual and Legal Substantiation: The high court dismissed the final appeal, reasoning that the litigant did not address the lower courts' findings—namely, that the initial claim lacked the legally required substantiation and that the litigant failed to demonstrate in the appeal that these procedural deficiencies were based on a recognized ground for nullity—thus confirming the lower courts' decision not to proceed and denying free legal aid for the appeal as it was also deemed hopeless.

Schlagwörter

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Forderungseingabe tatsächliche Begründung unentgeltliche Rechtspflege formelle Nichtigkeit Beweislosigkeit Beschwerdelegitimation Beschwerdeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as the condition for filing an appeal to the Swiss Federal Supreme Court against this decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive as the set of rules governing the appeal to the Swiss Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited in the dispositive to specify when the deadline for appealing the cantonal decision to the Federal Supreme Court begins again.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the applicable rules for deadlines.

Art. 84 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning for dismissing the request for free legal aid in the appeal proceedings because the appeal was deemed without merit.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive to order the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA100085/U/mum

Mitwirkende: der Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner, Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 16. November 2010

in Sachen

X.,

Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

Z. AG,

Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Nichteintreten

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juni 2010 (LN090064/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Am 20. September 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Zürich eine friedensrichterliche Weisung ein mit dem Rechtsbegehren, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihm Fr. 279'587.50 zu bezahlen (BG act. 1). In einem Begleitschreiben dazu ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BG act. 2). Mit Verfügung vom 21. September 2009 setzte der bezirksgerichtliche Vorsitzende dem Beschwerdeführer eine Frist an, um eine schriftliche Klagebegründung im Sinne von § 113 ZPO einzureichen. Im Säumnisfall werde auf die Klage nicht eingetreten (BG act. 3). Mit Eingabe vom

13. Oktober 2009 erklärte der Beschwerdeführer, damit die Klagebegründung einzureichen. Neben einem Verzeichnis von damit eingereichten Beweismitteln und Bemerkungen zu diesen erklärte er einzig, das Streitverhältnis habe mit seiner Nachfrage vom 3.9.2007 und nachfolgender Korrespondenz über die Geschäftsabläufe zwischen 2003 - 2007 begonnen; dabei hätten sich Vertragsverletzungen der Beschwerdegegnerin zu seinem Schaden offenbart (BG act. 6).

2. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2009 trat das Bezirksgericht androhungsgemäss auf die Klage nicht ein, weil die "Klagebegründung" vom 13. Oktober 2009 und die Beilagen dazu auch nicht ansatzweise einen Schluss zuliessen, aufgrund welchen Sachverhaltes der Beschwerdeführer eine Forderung gegen die Beschwerdegegnerin geltend mache. Wegen Aussichtslosigkeit wies das Bezirksgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ab (BG act. 8 ).

3. Gegen den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 22. Oktober 2009 reichte der Beschwerdeführer beim Obergericht des Kantons Zürich einen Rekurs ein. Mit diesem beantragte er wiederum die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (OG act. 2). Mit Verfügung vom 12. November 2009 setzte der Präsident der I. Zivilkammer des Obergerichts dem Beschwerdeführer eine Frist an, um im Sinne der Erwägungen Rekursanträge zu stellen und zu begründen (OG act. 7). Am 22. November 2009 reichte der Beschwerdeführer eine als solche bezeichnete verbesserte Rekursschrift ein (OG act. 8).

4. Mit Beschluss vom 28. Juni 2010 (OG act. 12 = KG act. 2) wies das Obergericht (dessen I. Zivilkammer) den Rekurs ab, soweit darauf einzutreten sei, bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss vom 22. Oktober 2009 und wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekursverfahren ab (KG act. 2 S. 9). Das Obergericht erwog im Wesentlichen, zur Begründung seines sinngemässen Antrags, dass auf seine Klage einzutreten sei, hätte der Beschwerdeführer darlegen müssen, dass er beim Bezirksgericht eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Klageschrift eingereicht hatte. Das habe er weder in seiner Eingabe vom 8. November 2009 noch in jener vom 22. November 2009 getan (KG act. 2 S. 5 f.). Da ohne das Vorliegen einer den gesetzlichen Erfordernissen genügenden Klageschrift die Fortführung des bezirksgerichtlichen Verfahrens nicht möglich gewesen sei und das Bezirksgericht den Beschwerdeführer auf die Säumnisfolgen im Falle des Nichteinreichens einer Klageschrift hingewiesen habe, sei der Nichteintretensentscheid zu Recht ergangen (KG act. 2 S. 6 f.). Deshalb sei der Rekurs abzuweisen, soweit er sich gegen den bezirksgerichtlichen Nichteintretensentscheid richte (KG act. 2

S. 7). Die Forderungsklage sei mangels genügender Klagebegründung von vornherein aussichtslos gewesen. Der Rekurs sei deshalb auch insoweit abzuweisen, als er sich gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung durch das Bezirksgericht richte (KG act. 2 S. 7). Auch der Rekurs sei aussichtslos gewesen. Deshalb sei auch das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung im Rekursverfahren abzuweisen (KG act. 2 S. 8 f.).

5. Gegen den ihm am 5. Juli 2010 zugestellten (OG act. 13/1) obergerichtlichen Beschluss vom 28. Juni 2010 reichte der Beschwerdeführer am 27. Juli 2010 und damit rechtzeitig eine Nichtigkeitsbeschwerde ein, mit welcher er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung auch für das Beschwerdeverfahren beantragt (KG act. 1). Mit Schreiben vom 3. August 2010 wurde der Beschwerdeführer auf die gesetzlichen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde hingewiesen und darauf, dass seine Eingabe vom 27. Juli 2010 diese Anforderungen nicht erfülle, die Beschwerdefrist noch bis zum 15. September 2010 laufe und er bis dahin Gelegenheit habe, die Beschwerde zu ergänzen (KG act. 7). Mit Eingabe vom 14. September 2010 (Poststempel 15.9.2010) reichte der

Beschwerdeführer eine Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde ein (KG act. 8). Von deren Eingang wurde ihm, der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz mit Schreiben vom 20. September 2010 Kenntnis gegeben (KG act. 9).

6. Da sich sofort zeigt, dass die Nichtigkeitsbeschwerde unbegründet ist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann nach erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (KG act. 5/1 und 5/2) von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung,

3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).

7. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO; vgl. z.B. statt vieler den Beschluss des Kassationsgerichts vom 8. Juli 2010 Kass.-Nr. AA100061 [im Internet einsehbar unter www.kassationsgerichtzh.ch, Entscheidsammlung] Erw. 8 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer hat darzutun, dass der angefochtene Entscheid auf einem der in § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO genannten Nichtigkeitsgründe beruht.

8. Das Obergericht wies den Rekurs des Beschwerdeführers im Wesentlichen deshalb ab und bestätigte den bezirksgerichtlichen Beschluss vom

22. Oktober 2009, weil der Beschwerdeführer im Rekursverfahren nicht geltend gemacht habe, beim Bezirksgericht eine den gesetzlichen Erfordernissen genügende Klageschrift eingereicht zu haben (KG act. 2 S. 5 f.). Damit setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und diesbezüglich macht er keinen Nichtigkeitsgrund geltend. Weder mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. Juli 2010 (KG act. 1) noch mit deren Ergänzung vom 14. September 2010 (KG act. 8) legt der Beschwerdeführer dar, dass und weshalb diese vorinstanzliche Begründung für den angefochtenen Beschluss auf einem Nichtigkeitsgrund beruhe. Er zeigt nicht auf, dass er entgegen der vorinstanzlichen Erwägung vor Vorinstanz dargelegt hätte, beim Bezirksgericht eine den gesetzlichen Erfordernissen genügen-

de Klageschrift eingereicht zu haben, und er macht nicht geltend, dass die Abstützung des Entscheides der Vorinstanz auf diesen Umstand (fehlende Geltendmachung der Einreichung einer genügenden Klageschrift vor Erstinstanz) falsch bzw. mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Seine Ausführungen sowohl in der Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. Juli 2010 als auch in deren Ergänzung vom

14. September 2010 gehen an dieser vorinstanzlichen Begründung vorbei und können deshalb nicht dartun, dass diese auf einem Nichtigkeitsgrund beruht. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist schon deshalb unbegründet und abzuweisen.

9. Ergänzend kann auf Folgendes hingewiesen werden:

9.1. In seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. Juli 2010 macht der Beschwerdeführer unter dem Titel "Zu Vertragsverletzung seitens der Beklagten" verschiedene Ausführungen, ohne sich dabei in irgendeiner Weise auf die Akten, das in den vorinstanzlichen Verfahren Vorgebrachte und den angefochtenen Beschluss zu beziehen (vgl. zu diesem Erfordernis ebenfalls den bereits vorstehend in Erw. 7 zitierten Beschluss des Kassationsgerichts vom 8. Juli 2010 Kass.-Nr. AA100061 Erw. 8 mit weiteren Hinweisen). Solche sogenannt bloss appellatorischen Ausführungen sind im Beschwerdeverfahren unzulässig. Abgesehen davon wird auch aus diesen Ausführungen des Beschwerdeführers nicht verständlich, weshalb ihm die Beschwerdegegnerin Fr. 279'587.50 schulden soll.

9.2. In der Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. September 2010 erklärt der Beschwerdeführer sinngemäss, es sei ihm gar nicht möglich, eine den gesetzlichen Anforderungen entsprechende Klagebegründung einzureichen, weil gewisse Umstände (welche Umstände dies konkret sind, wird daraus nicht klar) nicht geklärt seien (KG act. 8 S. 1 Ziff. 2). Abgesehen davon, dass er damit keinen Nichtigkeitsgrund bei den vorinstanzlichen Erwägungen nachweist, sondern im Gegenteil bestätigt, dass er keine genügende Klagebegründung eingereicht hatte, muss er sich Folgendes entgegenhalten lassen: Er fordert von der

Z. AG knapp Fr. 280'000.--. Auch wenn ihm gewisse Unterlagen fehlen oder vorenthalten werden, müsste er erklären, weshalb er der Auffassung ist, dass ihm die

Z. AG einen solchen Betrag schuldet, wenn er schon eine Klage über einen sol-

chen Betrag einreicht. Eine solche Erklärung konnte das Bezirksgericht seinen Eingaben nicht entnehmen.

9.3. In der Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde vom 14. September 2010 erklärt der Beschwerdeführer überdies, die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes liege darin, dass "die Sache Vertragsverletzung / Bankgeheimnis" nicht geklärt worden sei (KG act. 8 S. 1 unten). Falls diese Sache Teil seiner Klage ist, wurde sie schon deshalb nicht geklärt, weil es an entsprechenden konkreten Behauptungen vor Bezirksgericht fehlte. Daran geht diese Rüge vorbei. Das gilt auch für die Behauptung der Verletzung materiellen Rechts (KG act. 8 S. 2) (was aufgrund von § 285 ZPO ohnehin nicht im vorliegenden Verfahren geprüft werden könnte). Das materielle Recht kann in einem Forderungsprozess nur angewandt werden, wenn konkrete Tatsachen behauptet werden, aus welchen sich die gewünschte Rechtsfolge ergeben soll. Solche Tatsachen behauptete der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen eben im erstinstanzlichen Verfahren nicht.

9.4. Die Offerte des Beschwerdeführers, "die gesamten Unterlagen" im Umfang eines Bundesordners einzureichen (KG act. 8 S. 2), ist unbehelflich, da im Beschwerdeverfahren nur auf die Unterlagen abgestellt werden kann, welche in den vorinstanzlichen Akten vorhanden sind, und neue Vorbringen tatsächlicher Natur sowie die Einreichung von neuen Beweismitteln im Beschwerdeverfahren unzulässig sind (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288).

10. Die Beschwerde setzt sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander. Die Ausführungen des Beschwerdeführers gehen daran vorbei und machen keinen konkreten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO geltend. Damit war die Nichtigkeitsbeschwerde von Anfang an aussichtslos. Es fehlt auch im Beschwerdeverfahren an der Voraussetzung für die unentgeltliche Prozessführung, dass das Verfahren nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ist deshalb auch für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. Immerhin kann den speziellen Verhältnissen des vorliegenden Falles (spezielle Unbeholfenheit des Beschwerdeführers) durch eine ganz erhebliche Reduktion der Gerichtsgebühr im

Sinne von § 4 Abs. 2 der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren Rechnung getragen werden.

11. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist mangels erheblichen Aufwandes keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.--.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. 279'587.50.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses der

I. Zivilkammer des Obergerichtes vom 28. Juni 2010 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Bezirksgericht Zürich (4. Abteilung, ad CG090167) sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: