Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA090172 • KSG ZH AA090172 KI-generiert

LLC Fails to Appoint Director, Costs Upheld on Appeal and Supreme Court Dismissal

Geschäftsnummer AA090172
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerned a limited liability company that initially failed to appoint a managing director as legally required, leading a lower court to order its liquidation and impose costs. When the company subsequently appointed a director and appealed the cost order, the appellate court declared the main issue moot but upheld the costs imposed by both instances, arguing the company caused the proceedings. The supreme court dismissed the appeal against the cost decision because the appellant failed to meet the formal requirements for a nullity complaint by not specifically arguing how the lower court's decision on ancillary costs violated a nullity ground (such as arbitrary reasoning or clear legal violation), and moreover, timely payment of the required security deposit was not made.

Legislator-Regeste

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Art. 731b OR, Art. 941a Abs. 1 OR, Art. 819 OR, Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR, Art. 90 BGG, Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG; LLC Fails to Appoint Director, Costs Upheld on Appeal and Supreme Court Dismissal: When the company subsequently appointed a director and appealed the cost order, the appellate court declared the main issue moot but upheld the costs imposed by both instances, arguing the company caused the proceedings. The supreme court dismissed the appeal against the cost decision because the appellant failed to meet the formal requirements for a nullity complaint by not specifically arguing how the lower court's decision on ancillary costs violated a nullity ground (such as arbitrary reasoning or clear legal violation), and moreover, timely payment of the required security deposit was not made.

Schlagwörter

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Gesellschaft mit beschränkter Haftung Geschäftsführerhaftung Leitverfahren Zahlungsauftrag fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Emission von Wertpapieren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 113 ff. BGG

Cited in order 5 as the basis for the subsidiary constitutional appeal available against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in order 5 as the provision governing the requirements for appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in order 5 concerning the ordinary appeal option based on a question of fundamental importance.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited in order 5 regarding the commencement of the deadline for appealing the prior decision to the Federal Supreme Court.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

This provision underlies the reasoning in point 3c for denying compensation and is implicitly related to the cost ruling, although not explicitly cited in the dispositive orders concerning costs themselves (which cite Art. 68 Abs. 1 ZPO only in the reasoning section 3.c). However, order 4 addresses the general rule of compensation based on Art. 68 Abs. 1 ZPO which is confirmed as the rule for awarding costs/indemnities.

Art. 64 Abs. 2 ZPO

This provision is the basis for imposing court costs on the losing party in order 3.

Art. 80 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (point 2) for non-admission of the appeal due to failure to pay the security deposit, which is the operative part of order 1.

Art. 288 ZPO

Cited in the reasoning (point 3b) for the rejection due to insufficient substantiation, which results in the non-admission in order 1.

Art. 64 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning (point 4.a) as the general rule for imposing court costs, directly supporting order 3.

Art. 68 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning (point 4.b) as the basis for compensation rules, which leads to the decision in order 4.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited in order 5 as a condition for the admissibility of the ordinary appeal regarding the fundamental legal question.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090172/U/Np

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 22. Januar 2010

in Sachen

X. GmbH, ..., Beklagte, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen

Kanton Zürich, Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Handelsregisteramt des Kantons Zürich, Bleicherweg 5, Postfach, 8022 Zürich

betreffend erforderliche Massnahmen gemäss Art. 731b OR (Ernennung Geschäftsführer)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. November 2009 (NL090161/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.a) Weil zu diesem Zeitpunkt kein Geschäftsführer der (als GmbH konstituierten) Beschwerdeführerin (Beklagte und Rekurrentin) im Handelsregister eingetragen war (vgl. ER act. 2), gelangte der Beschwerdegegner (Kläger und Rekursgegner), vertreten durch das Handelsregisteramt des Kantons Zürich, mit Eingabe vom 4. September 2009 gestützt auf Art. 941a Abs. 1 OR an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich (Erstinstanz). Dabei stellte er das Begehren, wegen Mängeln in der gesetzlich zwingend vorgeschriebenen Organisation der Beschwerdeführerin die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR zu ergreifen (ER act. 1). Mit Verfügung vom 28. September 2009 ordnete der Einzelrichter in Anwendung von Art. 819 OR in Verbindung mit Art. 731b Abs. 1 Ziff. 3 OR die Liquidation der Beschwerdeführerin nach den Vorschriften über den Konkurs an, nachdem diese innert ihr zuvor angesetzter Frist weder einen Geschäftsführer ernannt noch den einverlangten Barvorschuss von Fr. 12'000.-- für die mutmasslichen Kosten eines gerichtlich zu ernennenden Sachwalters oder Geschäftsführers geleistet hatte. Die Kosten des gerichtlichen Verfahrens auferlegte der Einzelrichter der Beschwerdeführerin, welche er überdies zur Bezahlung einer Umtriebsentschädigung von Fr. 200.-- an den Beschwerdeführer verpflichtete (OG act. 2 = OG act. 7).

b) Den erstinstanzlichen Entscheid focht die Beschwerdeführerin mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 15. Oktober 2009 rechtzeitig mit Rekurs an (ER act. 10), wobei sie am 19. Oktober 2009 ein unterzeichnetes Exemplar der Rekursschrift nachreichte (OG act. 1). Da die Beschwerdeführerin während noch laufender Rekursfrist (am 14. Oktober 2009) Y. zum Geschäftsführer gewählt und gleichentags dem Handelsregister angemeldet hatte (OG act. 3/1-2), womit der Organisationsmangel beseitigt war (s.a. OG act. 9-10), beschloss die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) am 4. November 2009, das Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Dabei wurde die erstinstanzliche Regelung der Nebenfolgen bestätigt und die Beschwerdeführerin auch für das Rekursverfahren für kostenund entschädigungspflichtig erklärt (OG act.

12 = KG act. 2). Letzteres in der Erwägung, dass die Beschwerdeführerin sowohl

das Verfahren vor dem Einzelrichter, als auch das Rekursverfahren durch ihren Organisationsmangel veranlasst habe (KG act. 2 S. 2, Erw. 3).

c) Gegen den der Beschwerdeführerin am 10. November 2009 zugestellten (OG act. 13/1), als (im summarischen Verfahren ergangener) Rekurs(end)entscheid ohne Weiteres beschwerdefähigen (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 9 f. zu § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 4 f.; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999,

S. 62) vorinstanzlichen Beschluss richtet sich die vorliegende, vom 10. Dezember 2009 datierte, gleichentags zur Post gegebene und damit rechtzeitig (vgl. § 287 ZPO und §§ 191-193 GVG) eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1A). Darin beantragt die Beschwerdeführerin in der Sache selbst die Aufhebung der

Dispositiv-Ziffern 2-5 des angefochtenen Beschlusses (KG act. 1A S. 2, Anträge 1-4). Sie ficht somit einzig die Regelung der erstund zweitinstanzlichen Nebenfolgen an.

d) Mit Präsidialverfügung vom 16. Dezember 2009 (KG act. 6) wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 5), der Beschwerde antragsgemäss (vgl. KG act. 1A S. 2, Antrag 5) aufschiebende Wirkung verliehen und der Beschwerdeführerin gestützt auf § 75 Abs. 1 ZPO eine zehntägige Frist zur Leistung einer Prozesskaution von Fr. 250.-- angesetzt; dies unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Beschwerde nicht eingetreten würde. Da die ursprünglich eingereichte Beschwerdeschrift (KG act. 1A) keine Unterschrift trug und aus ihr auch nicht hervorging, welche Person sie namens der Beschwerdeführerin eingereicht hatte, wurde die Beschwerdeführerin überdies in Anwendung von § 131 Abs. 2 GVG aufgefordert, diese formellen Mängel innert derselben Frist zu beheben. Dieser Aufforderung kam die Beschwerdeführerin rechtzeitig nach (KG act. 1B). Zwar nennt sie den Namen des die Beschwerde Unterzeichnenden nicht; aufgrund der Unterschrift steht aber zweifelsfrei fest, dass es sich dabei um Y., ihren neuen Geschäftsführer mit Einzelunterschrift, handelt (vgl. KG act. 1B

S. 3 und OG act. 3/1-2).

e) Da sich das Kassationsverfahren als spruchreif und die Beschwerde wegen Nichtleistung der eingeforderten Kaution (sowie mangels rechtsgenügender Begründung) als unzulässig erweist (vgl. nachstehende Erw. 2-3), sind zusätzliche prozessuale Anordnungen nicht erforderlich. Insbesondere kann unter den vorliegenden Umständen darauf verzichtet werden, die Beschwerde dem Beschwerdegegner zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (§ 289 ZPO e contrario; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO).

2. Gemäss Empfangsbescheinigung wurde der Beschwerdeführerin die (fristansetzende) Verfügung vom 16. Dezember 2009 am 28. Dezember 2009 zugestellt (KG act. 7/1). Unter Beachtung der für die Berechnung von Fristen einschlägigen Vorschriften (§§ 191-193 und § 140 Abs. 2 und 3 GVG) lief die ihr eröffnete (zehntägige) Kautionsfrist demnach am Donnerstag, 7. Januar 2009 (um Mitternacht), ab. Bis zu diesem Zeitpunkt (und darüber hinaus bis zum heutigen Tag) ist die einverlangte Kaution nicht geleistet worden (vgl. KG act. 9), und die Beschwerdeführerin hat innert laufender Frist auch kein Gesuch um Erstreckung der Kautionsfrist gestellt. Da die rechtzeitige Kautionsleistung eine von Amtes wegen zu prüfende Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung darstellt (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 73 ZPO), ist androhungsgemäss (vgl. KG act. 6 S. 3, Disp.-Ziff. 3 Abs. 1 a.E.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 80 ZPO) auf die Beschwerde nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO; s.a. Spühler/Vock, a.a.O., S. 79; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 491, 496 und 504).

3. Auf die Beschwerde könnte indessen auch dann nicht eingetreten werdem, wenn die Beschwerdeführerin die Kaution rechtzeitig geleistet hätte.

a) So stellt das Kassationsverfahren seiner besonderen Natur nach keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter (mit umfassender Prüfungsbefugnis und Prüfungspflicht der Rechtsmittelinstanz bezüglich des gesamten Prozessstoffes sowohl in rechtlicher wie auch tatsächlicher Hinsicht) dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid bzw. die angefochtenen An-

ordnungen aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem besonderen Mangel, nämlich einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leiden. Dabei muss der Nichtigkeitskläger den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO), worauf in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (mit dem dortigen Hinweis auf § 288 ZPO) ausdrücklich hingewiesen wurde (vgl. KG act. 2 S. 3, Disp.-Ziff. 7 Abs. 1). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip).

Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den ihn tragenden Erwägungen auseinanderzusetzen und hierbei darzulegen, inwiefern diese mit einem Mangel im Sinne von § 281 ZPO behaftet seien. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem in appellatorischer Weise bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt und dieser (allenfalls) die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt oder allgemeine Kritik am Verfahren oder Entscheid der Vorinstanz geübt wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. So muss beispielsweise, wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich (im Sinne von § 281 Ziff. 2 ZPO) rügt, in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheids auf Grund welcher (präzis zu nennenden) Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme (gemäss § 281 Ziff. 2 ZPO) behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Schliesslich muss, wer die Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes und damit den Nichtigkeitsgrund von § 281 Ziff. 1 ZPO geltend macht, rechtsgenügend darlegen, worin dieser Mangel zu erblicken sei. Es ist mit anderen Worten nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen mögli-

chen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O., S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO). Erfüllen die Beschwerde oder einzelne der darin erhobenen Rügen diese Begründungsanforderungen nicht, kann auf die entsprechenden Vorbringen nicht eingetreten werden.

b) Die vorliegende Beschwerde (KG act. 1B) vermag den eben skizzierten, zumindest in ihren wesentlichen Grundzügen auch von einer nicht anwaltlich vertretenen Partei zu beachtenden gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtigkeitsbeschwerde nicht zu genügen: Abgesehen davon, dass darin konkrete Hinweise auf bestimmte Erwägungen im angefochtenen Beschluss oder auf andere Stellen in den vorinstanzlichen Akten vollends fehlen, lassen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift auch in inhaltlicher Hinsicht jedwelche argumentative Auseinandersetzung mit der vorinstanzlichen Erwägung zur Festsetzung der Nebenfolgen (KG act. 2 S. 2, Erw. 3) vermissen. Auch wird in der Beschwerde nicht aufgezeigt, dass und inwiefern der angefochtene Entscheid diesbezüglich zum Nachteil der Beschwerdeführerin an einem Nichtigkeitsgrund leiden sollte, d.h. weshalb die vorinstanzliche Entscheidung, die Beschwerdeführerin für kostenund entschädigungspflichtig zu erklären, auf einer Verletzung (welcher) wesentlicher Verfahrensgrundsätze oder klaren materiellen Rechts oder auf (welchen) aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahmen beruhe.

Statt dessen beschränkt sich die Beschwerdeführerin darauf, ihre Kostenund Entschädigungspflicht mit dem Argument zu bestreiten, es bestehe kein Anlass, ihr irgendwelche Kosten aufzuerlegen, nachdem sie fristund formgerecht einen neuen Geschäftsführer ernannt und damit die erforderlichen Massnahmen gemäss Art. 731b OR getroffen habe (KG act. 1B S. 2 und 3, lit. A und D/a). Mit diesem Einwand, der nicht einmal ansatzweise auf die vorinstanzliche Begründung für die Kostenauflage Bezug nimmt, ist aber nicht rechtsgenügend dargetan, dass die Regelung der erstund zweitinstanzlichen Nebenfolgen mit einem Nichtigkeitsgrund behaftet sei. Vielmehr erschöpft sich die Beschwerde insoweit in rein appellatorischer und als solcher nicht zu hörender Kritik am angefochtenen Ent-

scheid. Deshalb müsste sie auch mangels rechtsgenügender Begründung von der Hand gewiesen werden (§ 288 ZPO).

c) Ergänzend sei angemerkt, dass sich den Akten auch in materieller Hinsicht keine Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass und inwiefern die angefochtene Nebenfolgenregelung unter dem Aspekt von § 281 ZPO zu bemängeln sein sollte, soweit sie im Kassationsverfahren überhaupt überprüfbar wäre (was hinsichtlich der mitangefochtenen Gerichtsgebühr, deren Höhe mittels Kostenbeschwerde nach § 206 GVG in Verbindung mit § 108 Abs. 1 GVG bei der Aufsichtsbehörde zu beanstanden wäre, nicht zutrifft [vgl. ZR 90 Nr. 34, Erw. II/2; 69 Nr. 19; 56 Nr. 50; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 14 f. zu § 64 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 1, 4 und 29 zu § 206 GVG]). Dies umso weniger, als die Bestimmungen über die Kostenund Entschädigungsfolgen (§§ 64 ff. ZPO) nach einhelliger Ansicht und gefestigter Praxis nicht den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 16 zu § 64 ZPO, N 47a zu § 281 ZPO m.w.Hinw.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; von Rechenberg, a.a.O., S. 28). Das hat zur Folge, dass nur unter dem beschränkten Gesichtswinkel von § 281 Ziff. 3 ZPO geprüft werden kann, ob sie missachtet wurden. Eine die Kostenund Entschädigungsfolgen betreffende Anordnung vermag einer kassationsgerichtlichen Überprüfung somit nur dann nicht standzuhalten, wenn sie klares Recht verletzt. Dies wiederum trifft (nur) dann zu, wenn sie direkt unvertretbar erscheint resp. ein grober Verstoss oder Irrtum bei der Anwendung der betreffenden Vorschriften vorliegt, über deren Auslegung insoweit kein begründeter Zweifel bestehen kann (von Rechenberg, a.a.O., S. 28; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 51 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, a.a.O., S. 69; zum Ganzen auch ZR

106 Nr. 23, Erw. II/3; 106 Nr. 19, Erw. II/3/a; 102 Nr. 59, Erw. II/1/b; 102 Nr. 3, Erw. II/4).

Davon kann vorliegend jedoch keine Rede sein. Vielmehr erscheint es durchaus vertretbar, die Kosten der vorinstanzlichen Verfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und diese darauf basierend (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO) zur Leis-

tung von – auch betragsmässig keineswegs völlig unangemessen erscheinenden

– Umtriebsentschädigungen an den Beschwerdegegner zu verpflichten. So sieht die einschlägige, dem vorinstanzlichen Entscheid zugrunde liegende Vorschrift von § 65 Abs. 1 ZPO vor, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit des Prozesses nach Ermessen über die Gerichtskosten entscheidet. Dabei kann nach Lehre und Rechtsprechung als Kriterium für die Ermessensausübung unter anderem auch darauf abgestellt werden, welche Partei die Gegenstandslosigkeit oder das gegenstandslos gewordene Verfahren veranlasst hat (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 zu § 65 ZPO; Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/b; Addor, Die Gegenstandslosigkeit des Rechtsstreits, Bern 1997, S. 227 ff.; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 107 f.; ZR 106 Nr. 23, Erw. II/4/b m.w.Hinw.; Kass.-Nr. AA060180 vom 30.03.2007 i.S. M. und Z.c.S., Erw. III/1/b/aa). Nachdem die Beschwerdeführerin sowohl das Verfahren als solches (durch ihren Organisationsmangel) als auch dessen Gegenstandslosigkeit (durch Behebung des Mangels während der Rechtshängigkeit des Verfahrens) veranlasst hat, lässt sich demnach nicht ernsthaft behaupten, die Vorinstanz habe den (implizit) zur Anwendung gebrachten Gesetzesbestimmungen von § 65 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 ZPO "eine Bedeutung beigemessen …, welche offensichtlich jenseits dessen liegt, was vom Gesetz gewollt sein kann" (Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 137). Somit verletzt die vorinstanzliche Festsetzung der Nebenfolgen im Ergebnis kein klares materielles Recht.

4.a) Gemäss der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel von § 64 Abs. 2 ZPO werden die Gerichtskosten der unterliegenden Partei auferlegt. Sie bestehen in einer sämtliche Kosten abdeckenden (§ 2 Abs. 3 GGebV), vorliegend nach § 4 Abs. 1 GGebV in Verbindung mit § 13 Abs. 1 und 2 GGebV zu bemessenden und gemäss § 7 GGebV und § 10 Abs. 1 GGebV (analog) zu reduzierenden Gerichtsgebühr. Als unterliegende Partei ist auch der (Rechtsmittel-)Kläger zu behandeln, auf dessen Klage (resp. Rechtsmittel) nicht eingetreten wird (Guldener, a.a.O. [Zivilprozessrecht], S. 406, Anm. 6/a; Frank/ Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Da die Beschwerdeführerin mit ihrer

Nichtigkeitsbeschwerde in diesem Sinne unterliegt, ist sie (auch) für das Kassationsverfahren kostenpflichtig.

b) Sodann hat nach § 68 Abs. 1 ZPO die unterliegende Partei die Gegenpartei in der Regel im gleichen Verhältnis für Kosten und Umtriebe zu entschädigen, wie ihr Kosten auferlegt werden. Da dem Beschwerdegegner vor Kassationsgericht jedoch keine entschädigungspflichtigen Aufwendungen entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

5. Beim vorliegenden (Nichteintretens-)Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (Art. 90 BGG) in einer Zivilsache vermögensrechtlicher Natur. Deren (Rechtsmittel-)Streitwert richtet sich nach der Summe der der Beschwerdeführerin im Rekursentscheid auferlegten, vor Kassationsgericht (allein) strittig gebliebenen Gerichtskosten und Umtriebsentschädigungen (Art. 51 Abs. 1 lit. a BGG) und beträgt somit Fr. 1'550.--. Folglich ist gegen den kassationsgerichtlichen Erledigungsentscheid die (ordentliche) Beschwerde in Zivilsachen (gemäss Art.

72 ff. BGG) nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 74 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 lit. a BGG), was hinsichtlich der richtigen Anwendung kantonalen Rechts (zu welchem die §§ 64 ff. und §§ 73 ff. ZPO gehören) allerdings nicht möglich ist (vgl. BGer 4A_12/2008 vom 14.3.2008, Erw. 2; 4A_150/2008 vom 20.5.2008, Erw. 2.2; BGE

134 I 188, Erw. 1.3.3). Andernfalls steht gegen ihn lediglich die subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG offen (s.a. Lorandi, Konkursverfahren über Handelsgesellschaften ohne Konkurseröffnung – Gedanken zu Art. 731b OR, AJP 2008, S. 1388 f. [und S. 1387]).

Ferner beginnt mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur allfälligen (direkten) Anfechtung des obergerichtlichen Beschlusses vom

4. November 2009 mittels (ordentlicher oder subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde beim Bundesgericht (neu) zu laufen (vgl. BGer 5A_302/2009 vom 2.7.2009, Erw. 1.4 m.w.Hinw.; s.a. KG act. 2 S. 3, Disp.-Ziff. 7 Abs. 3; BGE 135 III 339 f., Erw. 1.3; BGer 4A_398/2008 vom 18.12.2008, Erw. 1.3), soweit eine solche im

vorliegenden Fall unter dem Aspekt des Erfordernisses der kantonalen Letztinstanzlichkeit (Art. 75 Abs. 1 und Art. 113 BGG) überhaupt zulässig ist.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 200.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessoder Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig.

Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt Fr. 1'550.--.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. November 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Zürich (Proz.-Nr. EO090166), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: