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AA090157 • KSG ZH AA090157 KI-generiert

Enforcement of ECHR Judgment: Bankruptcy Office Delays and Jurisdiction

Geschäftsnummer AA090157
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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This case involves an appeal concerning alleged delays and denial of justice by a bankruptcy office. The appellant sought direct domestic enforcement of a European Court of Human Rights judgment, demanding the return of property and rectification of land registry entries. The court found that appeals regarding the conduct of bankruptcy offices fall under the jurisdiction of district courts as supervisory authorities, not the cantonal court of cassation. Therefore, the court declined to hear the appeal and imposed costs on the appellant for persistent, willful insistence on the wrong jurisdiction.

Legislator-Regeste

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Art. 17 SchKG, Art. 190 BV, Art. 139a alt OG, Art. 122 BGG, Art. 20a Abs. 1 SchKG, Art. 74 Abs. 2 lit. c SchKG; Enforcement of ECHR Judgment: Bankruptcy Office Delays and Jurisdiction: The appellant sought direct domestic enforcement of a European Court of Human Rights judgment, demanding the return of property and rectification of land registry entries. The court found that appeals regarding the conduct of bankruptcy offices fall under the jurisdiction of district courts as supervisory authorities, not the cantonal court of cassation. Therefore, the court declined to hear the appeal and imposed costs on the appellant for persistent, willful insistence on the wrong jurisdiction.

Schlagwörter

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Betreibung auf Konkurs Aufsichtszuständigkeit Verneinung der Zuständigkeit Europäische Aufsichtsbehörden Prozessleitung Menschenrechte Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Art. 17 SchKG
This provision governs appeals against the bankruptcy office for delaying or denying justice and establishes the competence of supervisory authorities.
Art. 190 BV
November 2002' innerstaatlich amtspflichtsgemäss direkt und gemäss Bundesverfassungsrecht nach Art. 190 BV als Behörde unter Herstellung der Öffentlichkeit und Anwesenheit der Parteien durch eine unabhängige und unparteiische 5er Kammer, ohne jegliche Einreden, innerstaatlich im Sinne von Art.
Art. 139a alt OG
190 BV als Behörde unter Herstellung der Öffentlichkeit und Anwesenheit der Parteien durch eine unabhängige und unparteiische 5er Kammer, ohne jegliche Einreden, innerstaatlich im Sinne von Art. 139a alt OG und Art.
Art. 122 BGG
139a alt OG und Art. 122 BGG zu vollziehen", und das Kassationsgericht habe sofort einen unabhängigen und unparteiischen Instruktionsrichter zu ernennen, der zusammen mit dem Beschwerdeführer die verlangte de facto Rückabwicklung und die notwendigen Grundbuchberichtigungen schnellstmöglich zu gewährleisten bzw.
Art. 20a Abs. 1 SchKG
This article allows for the imposition of fees in summary proceedings if the appeal is deemed vexatious.
Art. 74 Abs. 2 lit. c SchKG
This provision defines the appealable decisions in debt enforcement and bankruptcy matters, specifically concerning the jurisdiction of cantonal supervisory authorities.
Art. 42 BGG
BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art.
Art. 90 ff. BGG
These articles outline the general conditions for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 17 SchKG

This provision governs appeals against the bankruptcy office for delaying or denying justice and establishes the competence of supervisory authorities.

Art. 20a Abs. 1 SchKG

This article allows for the imposition of fees in summary proceedings if the appeal is deemed vexatious.

Art. 74 Abs. 2 lit. c SchKG

This provision defines the appealable decisions in debt enforcement and bankruptcy matters, specifically concerning the jurisdiction of cantonal supervisory authorities.

Art. 90 ff. BGG

These articles outline the general conditions for lodging an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

These articles govern appeals in civil matters to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090157/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 24. November 2009

in Sachen

J, …, Beschwerdeführer

gegen

Konkursamt L, …, Beschwerdegegnerin vertreten durch Notar ….

betreffend

Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Eingabe vom 20. Oktober 2009 erhob J beim Kassationsgericht Beschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG gegen das Konkursamt L wegen Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung (KG act. 1). Er stellte unter anderem die Anträge, das Kassationsgericht habe "das zertifizierte rechtskräftige, vollstreckbare und einstimmig zu Gunsten des Beschwerdeführers in fine gesprochene 'EMRK-Self executing Völkerrechts-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vom 05. November 2002' innerstaatlich amtspflichtsgemäss direkt und gemäss Bundesverfassungsrecht nach Art. 190 BV als Behörde unter Herstellung der Öffentlichkeit und Anwesenheit der Parteien durch eine unabhängige und unparteiische 5er Kammer, ohne jegliche Einreden, innerstaatlich im Sinne von Art. 139a alt OG und Art. 122 BGG zu vollziehen", und das Kassationsgericht habe sofort einen unabhängigen und unparteiischen Instruktionsrichter zu ernennen, der zusammen mit dem Beschwerdeführer die verlangte de facto Rückabwicklung und die notwendigen Grundbuchberichtigungen schnellstmöglich zu gewährleisten bzw. zu bewerkstelligen habe (KG act. 1 S. 2 Anträge 1 und 2).

Die Kanzlei des Kassationsgerichts überwies diese Beschwerde am 21. Oktober 2009 an das Bezirksgericht N (KG act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Oktober 2009 Einsprache (KG act. 3). Der Präsident des Kassationsgerichts hielt dafür, bei der Weiterleitung der Beschwerde an das Bezirksgericht N handle es sich nicht um eine Verfügung, weshalb die Einsprache nicht gegeben sei und es bei der Weiterleitung der Beschwerde bleibe (KG act. 5). Mit Eingabe vom 5. November 2009 beharrt der Beschwerdeführer auf Behandlung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht (KG act. 6).

2. Die Weiterleitung der Beschwerde an das Bezirksgericht N erfolgte im Sinne von § 194 Abs. 2 GVG, weil die Kanzlei des Kassationsgerichts dafür hielt, das Bezirksgericht N sei die erstinstanzlich zuständige Stelle zur Beurteilung einer Aufsichtsbeschwerde über das Konkursamt L. Ob es sich bei einer solchen Weiterleitung um eine Verfügung handle, gegen welche Einsprache zulässig sei, kann

offen bleiben. Indem das Kassationsgericht heute einen Entscheid zur Frage des Eintretens auf die Beschwerde trifft, wird die Einsprache ohnehin gegenstandslos.

3. Der Beschwerdeführer erhob eine Rechtsverzögerungsund Rechtsverweigerungsbeschwerde "im Sinne von Art. 17 SchKG" (KG act. 1 S. 1). Er macht geltend, in Vollziehung eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte seien ihm Grundstücke und andere Vermögenswerte zurück zu übereignen. Inzwischen sei die De-jure-Verfügungsgewalt über diese zurücktransferiert worden, die De-facto-Rückgabe und die verlangten Grundbuchberichtigungen seien jedoch bis heute "rechtsverzögert" und "rechtsverweigert" worden. Sowohl das Konkursamt L als auch das Kassationsgericht seien amtsverpflichtet, selbst und sofort im Sinne von Art. 190 BV zu handeln und gemäss "EMRK Self executing Völkerrecht" das EGMR-Urteil zu Gunsten des Beschwerdeführers innerstaatlich zu vollziehen (KG act. 1 S. 4 Ziff. 2.6 und 3.1).

Soweit der Beschwerdeführer geltend machen will, das Konkursamt L komme seinen Pflichten nicht nach, kann er dies mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 17 SchKG tun. Der Beschwerdeführer weist denn auch in der Einleitung seiner Beschwerdeschrift auf diese Bestimmung hin. Aufsichtsbehörde in erster Instanz über die Konkursämter sind im Kanton Zürich die Bezirksgerichte (§ 107 Abs. 1 GVG). Dass der Beschwerdeführer seinen Anspruch auf Aktivwerden des Konkursamtes auf ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte stützt, ändert an dieser Zuständigkeit nichts. Das Kassationsgericht ist weder ausserordentliche Aufsichtsbehörde noch innerstaatliche Vollzugsbehörde in solchen Fällen. Auf die Aufsichtsbeschwerde ist daher nicht einzutreten.

Örtlich zuständige erstinstanzliche Aufsichtsbehörde über das Konkursamt L ist das Bezirksgericht N. An dieses war die Beschwerde zu überweisen (§194 Abs. 2 GVG), was denn auch am 21. Oktober 2009 erfolgte (KG act. 2).

4. Das Verfahren der Aufsichtsbeschwerde im Sinne von Art. 17 SchKG ist grundsätzlich kostenlos. Bei mutwilliger Beschwerdeführung können einer Partei jedoch Gebühren auferlegt werden (Art. 20a Abs. 1 SchKG). Nachdem dem Beschwerdeführer zweimal - durch Zustellung einer Kopie der Überweisung der Beschwerde

an das zuständige Bezirksgericht vom 21. Oktober 2009 (KG act. 2) und durch Schreiben vom 2. November 2009 (KG act. 5) - unter Nennung der betreffenden Gesetzesbestimmung - erläutert wurde, dass das Bezirksgericht N und nicht das Kassationsgericht die zuständige Aufsichtsbehörde über das Konkursamt L sei, und der Beschwerdeführer dennoch auf der Behandlung seiner Beschwerde durch das Kassationsgericht beharrt, handelt er mutwillig. Ihm sind deshalb die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht aufzuerlegen.

5. Der vorliegende Entscheid betrifft die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen, weshalb als Rechtsmittel unabhängig vom Streitwert die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht zu bezeichnen ist (Art. 74 Abs. 2 lit. c SchKG).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf Fr. 400.--.

3. Die Kosten des Verfahrens vor Kassationsgericht werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Bezirksgericht N, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: