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AA090153 • KSG ZH AA090153 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements for Nullity Review

Geschäftsnummer AA090153
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case involved an appeal against a lower court's decision that refused to consider the appeal because the appellant failed to pay a court-ordered security deposit within the extended deadline, a requirement that had been clearly communicated. The appellate court, in turn, reviewed a nullity appeal against this refusal; however, the reviewing court dismissed the nullity appeal, reasoning that it failed to meet the stringent formal requirements for such an appeal, specifically by not stating the grounds for nullity, the specific points of the challenged decision, or the requested modifications, and by introducing new factual claims inappropriate for a review limited to existing case files.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG, § 64 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Meet Formal Requirements for Nullity Review: The appellate court, in turn, reviewed a nullity appeal against this refusal; however, the reviewing court dismissed the nullity appeal, reasoning that it failed to meet the stringent formal requirements for such an appeal, specifically by not stating the grounds for nullity, the specific points of the challenged decision, or the requested modifications, and by introducing new factual claims inappropriate for a review limited to existing case files.

Schlagwörter

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Revisionsgrund Formerfordernisse formelle Nichtigkeit Urteile zur Prüfung der Gültigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids tatsächliche Begründung Kantonales Beschwerdeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for appealability to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as governing the form of the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as governing the subject matter of the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited regarding the new running of the deadline for appealing the previous court's decision to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to deadlines in the context of the appeal to the Federal Supreme Court.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Used to determine that the costs of the cassation proceedings should be imposed on the appellant.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090153/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 3. Dezember 2009

in Sachen

X. GmbH,

vertreten durch Rechtsanwalt

gegen

1. Z.,

2. Y. Arbeitslosenkasse,

Klägerinnen, Appellatinnen und Beschwerdegegnerinnen

1 vertreten durch Rechtsanwalt

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. September 2009 (LA090014/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

I.

1. Mit einem Klageformular vom 4.10.2007 reichte die Beschwerdegegnerin

1 beim Arbeitsgericht Winterthur eine Klage gegen die Beschwerdeführerin ein (BG act. 1). Mit Eingabe vom 7. November 2007 an das Arbeitsgericht erklärte die Beschwerdegegnerin 2 den Prozessbeitritt bezüglich Forderungen, welche auf sie übergegangen seien (BG act. 7). Mit Urteil vom 7. Mai 2009 verpflichtete das Arbeitsgericht Winterthur die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin 1 Fr. 19'694.45 brutto sowie eine Entschädigung von Fr. 8'450.-- netto zu bezahlen und ein Arbeitszeugnis auszustellen. Ferner verpflichtete das Arbeitsgericht die Beschwerdeführerin mit dem gleichen Urteil, der Beschwerdegegnerin 2 Fr. 1'204.25 zu bezahlen (BG act. 38). Gegen dieses Urteil erklärte die Beschwerdeführerin Berufung (BG act. 40). Mit Beschluss vom 4. September 2009 trat das Obergericht des Kantons Zürich (I. Zivilkammer) auf die Berufung nicht ein, weil die Beschwerdeführerin innert erstreckter Frist eine ihr auferlegte Kaution nicht geleistet habe und ihr für diesen Säumnisfall angedroht worden sei, auf die Berufung werde nicht eingetreten (KG act. 2).

2. Mit Eingabe vom 12. Oktober 2009 an das Kassationsgericht erklärte die Beschwerdeführerin unter Beilage des obergerichtlichen Beschlusses vom

4. September 2009, sie sei damit nicht einverstanden und möchte dagegen eine Beschwerde machen (KG act. 1). Das Kassationsgericht wies die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 auf die Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde hin und darauf, dass ihre Eingabe diesen Anforderungen nicht genüge. Es sei nicht klar, ob sie ihre Eingabe vom 12. Oktober 2009 bereits als Nichtigkeitsbeschwerde verstehe oder nicht. Ohne gegenteilige Erklärung gehe das Kassationsgericht davon aus, dass dies nicht der Fall sei, und lege die Eingabe als erledigt ab (KG act. 3). Mit Schreiben vom 26. Oktober 2009 teilte der Vertreter der Beschwerdeführerin mit, dass die Eingabe vom 12. Oktober 2009 als Nichtigkeitsbeschwerde zu verstehen sei (KG act. 5). Davon wurde der Vorinstanz

und den Parteien mit Schreiben vom 2. November 2009 (KG act. 9) Mitteilung gemacht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KG act. 8/1 und 8/2).

3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist (vgl. die nachfolgenden Erwägungen), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung und dem Beschwerdegegner zur Beschwerdeantwort zu geben (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289).

4. Wie der Beschwerdeführerin bereits mit Schreiben vom 13. Oktober 2009 mitgeteilt worden ist, muss eine Nichtigkeitsbeschwerde mindestens die Angabe enthalten, inwieweit der Entscheid des Obergerichts angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Aus der Natur des Beschwerdeverfahrens, das keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt, folgt, dass sich der Nichtigkeitskläger konkret mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und den behaupteten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen muss (§ 288 Ziff. 3 ZPO). In der Beschwerdebegründung sind insbesondere die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheides zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes zu suchen. Wer die vorinstanzliche Beweiswürdigung als willkürlich rügt, muss in der Beschwerde genau darlegen, welche tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Entscheides auf Grund welcher Aktenstellen willkürlich sein sollen. Wird Aktenwidrigkeit einer tatsächlichen Annahme behauptet, so sind ebenfalls die Bestandteile der Akten, die nicht oder nicht in ihrer wahren Gestalt in die Beweiswürdigung einbezogen worden sein sollen, genau anzugeben. Wer vorbringt, angerufene Beweismittel seien nicht abgenommen worden, hat zu sagen, wo und zu welchen Behauptungen er sich auf diese berufen hat (ZR 81 Nr. 88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im

Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2.A., Zürich 1986, S. 16 ff.).

5. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Sie stellt weder Anträge noch nennt sie einen Nichtigkeitsgrund noch setzt sie sich mit dem angefochtenen Entscheid und den Akten auseinander. Insbesondere zeigt sie nicht auf, dass und wo sie bereits im vorinstanzlichen Verfahren dargelegt habe, dass sie alle offenen Gerichtsrechnungen bezahlt hatte. Wollte sie geltend machen, sie habe die offenen Gerichtskosten nach Erlass des angefochtenen Beschlusses bezahlt, könnte diese neue Behauptung nicht berücksichtigt werden. Im Beschwerdeverfahren ist nur zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, a.a.O., S. 17 f.; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4a zu § 288 mit Hinweisen).

Die Nichtigkeitsbeschwerde ist unbegründet und abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

6. Die Beschwerdeführerin kann überdies auf Folgendes hingewiesen werden: Mit vorinstanzlicher Präsidialverfügung vom 19. Juni 2009 wurde ihr mit der Bemerkung, dass sie aus einem rechtskräftig erledigten Verfahren noch Kosten schulde, eine Prozesskaution von Fr. 9'800.-- unter der Androhung auferlegt, dass bei Säumnis auf die Berufung nicht eingetreten werde (OG act. 47). Gegen diese Präsidialverfügung wandte sie nichts ein (erhob auch nicht etwa eine Einsprache mit dem Einwand, dass sie der Gerichtskasse keine Kosten [mehr] schulde). Sie liess ein Fristerstreckungsgesuch stellen, worauf ihr antragsgemäss die Frist zur Leistung der Kaution bis zum 20. Juli 2009 erstreckt wurde (OG act. 48). Nachdem die Beschwerdeführerin die Prozesskaution auch bis zu diesem Datum nicht geleistet hatte, trat die Vorinstanz androhungsgemäss mit

Beschluss vom 4. September 2009 auf die Beschwerde nicht ein (OG act. 49 = KG act. 2). Es ist unerfindlich, was für einen Nichtigkeitsgrund die Beschwerdeführerin der Vorinstanz vorwerfen wollte.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens (bei einem Streitwert von Fr. 33'500.-- [KG act. 2 S. 2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Den Beschwerdegegnerinnen ist mangels erheblichen Aufwandes im Beschwerdeverfahren keine Prozessbzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'100.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessbzw. Umtriebsentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. 33'500.--.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 4. September 2009 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und

6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die I. Zivilkammer des Obergerichts sowie an das Arbeitsgericht Winterthur (ad AN070065), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: