Appeal Regarding Minimum Subsistence Dismissed as Inadmissible Due to Procedural Exclusion
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed an appeal concerning minimum subsistence, as the appellant sought nullity review against a decision made by the cantonal higher court acting in its capacity as a supervisory authority in debt collection and bankruptcy matters, which is explicitly excluded from such review under the relevant procedural code. Consequently, the court found the appeal inadmissible, denied the appellant's requests for free legal proceedings and representation due to the case's futility, and imposed court fees upon the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 42 BGG, § 284 Ziff. 2 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Appeal Regarding Minimum Subsistence Dismissed as Inadmissible Due to Procedural Exclusion: Consequently, the court found the appeal inadmissible, denied the appellant's requests for free legal proceedings and representation due to the case's futility, and imposed court fees upon the appellant.
Schlagwörter
KI-generiertZitierte Gesetzesbestimmungen
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KI-generiertZentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator
KI-generiertBasis for the non-admission of the appeal because the decision under challenge was issued by a supervisory authority in debt enforcement and bankruptcy matters.
Basis for imposing the costs of the cassation proceedings on the appellant because the proceedings were not free of charge.
Cited to indicate the conditions under which a further appeal can be lodged to the Federal Supreme Court.
Cited to indicate the type of appeal that can be lodged with the Federal Supreme Court.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090097/U/la
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Zirkulationsbeschluss vom 9. Juli 2009
in Sachen D, …, Beschwerdeführer, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen
1. Kanton Zürich, Beschwerde-, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich, Dienstabteilung Bundessteuer, Bändliweg 21, 8090 Zürich
2. Kanton Schwyz, Beschwerde-, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Sicherheitsdepartement des Kantons Schwyz, Sekretariat / Inkasso, Postfach 1200, 6431 Schwyz betreffend Existenzminimum
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juni 2009 (NR090033/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Das Obergericht (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen wies mit Beschluss vom 15. Juni 2009 einen Rekurs des Beschwerdeführers gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts X vom 12. Mai 2009 als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ab (KG act. 2). Mit Eingabe vom 30. Juni 2009 erhob der Beschwerdeführer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht gegen den genannten obergerichtlichen Beschluss (KG act. 1).
Das Obergericht handelte beim Erlass des angefochtenen Beschlusses als Aufsichtsbehörde. Da die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Aufsichtsbehörde nicht zulässig ist (§ 284 Ziff. 2 ZPO), ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Für die Gewährung der aufschiebenden Wirkung, wie vom Beschwerdeführer beantragt, besteht kein Raum.
2. Das Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden in Schuldbetreibungsund Konkurssachen ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG). Das Kassationsgericht ist keine Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungsund Konkurssachen und die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ist keine Aufsichtsbeschwerde, sondern ein zivilprozessuales Rechtsmittel. Somit ist das vorliegende Kassationsverfahren nicht kostenlos. Ausgangsgemäss sind dessen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).
Da die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im vorliegenden Fall unzulässig ist, war das Kassationsverfahren für den Beschwerdeführer zum vornherein aussichtslos. Damit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. Die entsprechenden Gesuche des Beschwerdeführers sind abzuweisen.
Mangels erheblicher Umtriebe sind den Beschwerdegegnern für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren werden abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 400.--.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Den Beschwerdegegnern werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, das Bezirksgericht X und das Betreibungsamt Y, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: