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AA090078 • KSG ZH AA090078 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Jurisdictional Bar Against Cassation Court Ruling

Geschäftsnummer AA090078
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The reviewing court dismissed an appeal because the decision being challenged was rendered by a civil chamber acting as a court of cassation, against whose rulings an appeal to the present court is impermissible under the relevant procedural law. The lower court had correctly refused to entertain the appeal, meaning the jurisdictional barrier for the current review was definitive, precluding consideration of procedural arguments regarding the late discovery of a ground for nullity.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 119 Abs. 1 BGG, § 284 Ziff. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 90 ff. BGG; Appeal Dismissed Due to Jurisdictional Bar Against Cassation Court Ruling: The lower court had correctly refused to entertain the appeal, meaning the jurisdictional barrier for the current review was definitive, precluding consideration of procedural arguments regarding the late discovery of a ground for nullity.

Schlagwörter

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Nichtigkeitsgründe Prozessvoraussetzung Revisionsgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Normenkontrolle Prozesshindernis Unzulässigkeit der Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 284 Ziff. 1 ZPO

The decision is based on the inadmissibility of the appeal because the appellate court acted as a cassation instance.

§ 64 Abs. 2 ZPO

This provision was used to order the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the basis for the possibility of filing a subsidiary constitutional complaint against this decision.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the basis for the subsidiary constitutional complaint that can be filed against this decision.

Art. 42 BGG

Cited regarding the form requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited regarding the potential admissibility of the ordinary appeal to the Federal Supreme Court based on a question of fundamental importance.

Art. 72 ff. BGG

Cited regarding the admissibility of the ordinary appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 119 Abs. 1 BGG

Cited regarding the requirement to file both appeals in the same submission.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to the running of time limits for further appeals.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090078/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg- Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 2. Juni 2009

in Sachen

A, …, Klägerin, Beschwerdeführerin und Beschwerdeführerin gegen

D, …, Beklagter, Beschwerdegegner und Beschwerdegegner betreffend

Rechtsöffnung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2009 (PN090015/U/hp)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Verfügung vom 16. Dezember 2008 trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C auf ein Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdeführerin für Fr. 3'100.-- nebst Zins und Zahlungsbefehlskosten nicht ein und wies gleichzeitig ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab (OG act. 2). Das Obergericht (III. Zivilkammer) wies mit Beschluss vom 13. Februar 2009 eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat (KG act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. April 2009 Beschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1).

Mit Schreiben vom 20. April 2009 wies die Kanzlei des Kassationsgerichts die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auf ihre Beschwerde voraussichtlich nicht eingetreten werden könne (KG act. 5). Mit Schreiben vom 17. Mai 2009 hielt die Beschwerdeführerin sinngemäss an ihrer Nichtigkeitsbeschwerde fest (KG act. 6). Das Kassationsgericht holte keine Beschwerdeantwort und keine vorinstanzliche Vernehmlassung ein.

2. Das Obergericht wies vorliegend eine Nichtigkeitsbeschwerde ab, soweit es auf diese eintrat. Damit wirkte das Obergericht als Kassationsinstanz. Gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§

284 Ziff. 1 ZPO). Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (KG act. 1) gibt das Obergericht im angefochtenen Beschluss zu Recht die Beschwerde an das Kassationsgericht nicht an. Es ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Da das Kassationsgericht zum Entscheid über eine Beschwerde gegen den angefochtenen Beschluss ohnehin nicht zuständig ist, stellt sich auch nicht die Frage, also ob eine Nichtigkeitsbeschwerde trotz Ablaufs der ordentlichen 30-tägigen Rechtsmittelfrist ab Zustellung des angefochtenen Beschlusses am 21. Februar 2009 wegen späterer Entdeckung eines Nichtigkeitsgrund (§ 287 Abs. 1 Satz 2 ZPO) noch möglich wäre.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.

250.--.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig.

Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der Streitwert beträgt 3'100.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren am Bezirksgericht C, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: