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AA090049 • KSG ZH AA090049 KI-generiert

Estate Administration Appeal Dismissal Over Procedural Nullity and Legal Aid

Geschäftsnummer AA090049
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appeal concerns a decision by the appellate court that upheld the initial order for estate administration in an estate matter. The court dismissed the appeal because a nullity complaint is impermissible under the procedural code against appellate decisions concerning provisional measures, such as the ordering of estate administration, and the rejection of a related request for free legal aid was also not independently reviewable. Consequently, the court declined to rule on the substance of the complaint and rejected the associated request for free legal aid, ordering the appellant to pay the costs because they could not reasonably rely on an incorrect notice of appeal rights provided by the lower court, having previously been advised by the court itself that such an appeal was not permissible.

Legislator-Regeste

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Art. 551 ZGB, Art. 90 BGG, Art. 74 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Estate Administration Appeal Dismissal Over Procedural Nullity and Legal Aid: The court dismissed the appeal because a nullity complaint is impermissible under the procedural code against appellate decisions concerning provisional measures, such as the ordering of estate administration, and the rejection of a related request for free legal aid was also not independently reviewable. Consequently, the court declined to rule on the substance of the complaint and rejected the associated request for free legal aid, ordering the appellant to pay the costs because they could not reasonably rely on an incorrect notice of appeal rights provided by the lower court, having previously been advised by the court itself that such an appeal was not permissible.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Formerfordernisse unentgeltliche Rechtspflege Verfahrensrechte Erbschaftsverwaltung Beschwerdelegitimation Anordnung der Erbschaftsverwaltung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 284 Ziff. 7 ZPO

Basis for the non-admission (non-entrée en matière) of the appeal because it concerns a decision on provisional measures.

§ 84 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for denying the request for legal aid because the appeal was deemed hopeless (aussichtslos).

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited for imposing costs on the appellant despite the incorrect legal instruction (Vertrauensschutz).

Art. 113 ff. BGG

Cited in the appeal instructions as the path for a potential subsidiary constitutional appeal.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the appeal instructions as the path for a potential ordinary appeal based on a fundamental question of law.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the conditions under which a potential appeal can be filed.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for filing the potential appeal.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as the condition for the admissibility of a potential ordinary appeal based on a fundamental question of law.

Art. 119 Abs. 1 BGG

Cited concerning the requirement to file both potential appeals in the same submission.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to appeal deadlines.

Art. 64 Abs. 2 ZPO

Cited to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant.

Art. 64 Abs. 1 ZPO

The general rule regarding granting legal aid (although denied under § 84 Abs. 1 ZPO).

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA090049/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie die juristische Sekretärin Judith Lusser Treyer

Zirkulationsbeschluss vom 14. April 2009

in Sachen

X, Rekurrent und Beschwerdeführer

betreffend Erbschaftsverwaltung

im Nachlass von Y,

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009 (NL090018/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Im Rahmen des Testamentseröffnungsverfahrens im Nachlass von Y stellte der Beschwerdeführer im Rekursverfahren bei der Vorinstanz ein Gesuch um Anordnung der Erbschaftsverwaltung, welches das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) mit Beschluss vom 9. Januar 2009 der Erstinstanz zum Entscheid überwies. Mit Verfügung vom 23. Januar 2009 hiess der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes _________ das Gesuch gut und ordnete über den Nachlass von Y die Erbschaftsverwaltung an. Den dagegen erhobenen Rekurs sowie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung des Beschwerdeführers wies das Obergericht mit Beschluss vom

24. Februar 2009 ab (KG act. 2). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit vom

25. März 2009 datierender und am 26. März 2009 zur Post gegebener Eingabe rechtzeitig Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1).

2. Mit Schreiben vom 27. März 2009 wurde den Vorinstanzen Kenntnis von der Einreichung der Nichtigkeitsbeschwerde gegeben (KG act. 5). Da sich diese sofort als unzulässig erweist (nachfolgend Erw. 3), kann - nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten - von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, der Vorinstanz Gelegenheit zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).

3. Die Beschwerde (KG act. 1) richtet sich gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 24. Februar 2009, mit welchem dieses den Rekurs des Beschwerdeführers gegen die Anordnung der Erbschaftsverwaltung mit Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes _______ vom 23. Januar 2009 (EN090007) entschied (KG act. 2 S. 2 f.). Bei der Anordnung der Erbschaftsverwaltung handelt es sich um eine Sicherungsmassregel (Art. 551 ZGB) und damit um eine vorsorgliche Massnahme im weiteren bzw. materiellen Sinne (vgl. dazu ZR 105 [2006] Nr. 18 sowie Kass.-Nr. AA090026 vom 06.03.2009 i.S. des Beschwerdeführers, Erw. 5). Gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig

(§ 284 Ziff. 7 ZPO). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde kann aus diesem Grund nicht eingetreten werden. Dasselbe gilt auch, soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die vorinstanzliche Abweisung seines Gesuches um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (KG act. 2 S. 3 Ziff. 1) beanstandet, da gegen einen inzidenten Entscheid (eben vorliegend die Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) nicht mehr Rechtsmittelmöglichkeiten offenstehen als gegen den Entscheid in der Sache selbst (vorliegend die Abweisung des Rekurses gegen die Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach vom 23. Januar 2009).

4. Der Beschwerdeführer stellt auch für das vorliegende Verfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (KG act. 1 Antrag Ziff. 2) Nach dem vorstehend Dargelegten (Erw. 3) ist die Beschwerde von vorneherein aussichtslos. Unentgeltliche Rechtspflege kann aber nur gewährt werden, wenn der Prozess nicht als aussichtslos erscheint (§ 84 Abs. 1 ZPO). Diese Voraussetzung fehlt und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher abzuweisen.

5. Die Vorinstanz wies in der Rechtsmittelbelehrung auf die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ans Kassationsgericht hin (KG act. 2 S. 4 Dispositiv Ziff. 6). Die Rechtsmittelbelehrung ist aber unzutreffend (vorstehend Erw. 3). Nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes darf die Partei aus einer unzutreffenden Rechtsmittelbelehrung keinen Schaden erleiden. Nachdem jedoch der Beschwerdeführer bereits mit Beschluss des Kassationsgerichts des Kantons Zürich vom

6. März 2009 (Kass.-Nr. AA090026, Erw. 5), mithin wenige Tage bevor er vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde erhoben hat, darauf hingewiesen worden ist, dass eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rekursentscheide betreffend die Anordnung der Erbschaftsverwaltung nicht zulässig ist, konnte er sich auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung des Obergerichts nicht in guten Treuen verlassen. Daher sind ihm als unterliegender Partei die Kosten dieses Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).

6. Beim vorliegendem Beschluss handelt es sich um einen das Verfahren betreffend Anordnung der Erbschaftsverwaltung abschliessenden und damit in

der Terminologie des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Endentscheid gemäss Art. 90 BGG. Da die Vorinstanz den Streitwert der vermögensrechtlichen Angelegenheit auf Fr. 10'000.-- schätzt (KG act. 2 S. 4 Ziff. 6) und keine Hinweise vorliegen, die ein Abweichen davon rechtfertigen würden, steht mangels Erreichen der Streitwertgrenze (Art. 74 BGG) vorliegend unter Vorbehalt der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung die subsidiäre Verfassungsbeschwerde offen.

Hingegen findet die Vorschrift von Art. 100 Abs. 6 BGG (betreffend Beginn der Frist zur selbständigen Anfechtung des vorinstanzlichen Beschlusses beim Bundesgericht) angesichts des gestützt auf § 284 Ziff. 7 ZPO ergehenden Nichteintretensentscheides keine Anwendung (vgl. BGE 134 III 92 ff.).

Das Gericht beschliesst:

1. Des Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden festgesetzt auf Fr. 200.--.

4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig. Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Der geschätzte Streitwert beträgt Fr. 10'000.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Proz.-Nr. NL090018) sowie an den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes Bülach (Proz.-Nr.

EN090007), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die jur. Sekretärin: