Dismissal of Nullity Appeal for Failure to Timely Pay Security Deposit
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant filed a nullity appeal against a civil court judgment ordering them to pay a claim, but failed to pay the security deposit of Fr. 8,500 ordered by the court within the prescribed ten-day deadline. Since the appellant subsequently filed a motion for an extension of time after the deadline had already expired, and because failure to timely pay the required security results in non-admittance of the appeal according to the relevant procedural law, the court dismissed the nullity appeal without examining the merits and ordered the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 BGG, § 80 Abs. 1 ZPO, § 75 Abs. 1 ZPO, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG; Dismissal of Nullity Appeal for Failure to Timely Pay Security Deposit: 8,500 ordered by the court within the prescribed ten-day deadline. Since the appellant subsequently filed a motion for an extension of time after the deadline had already expired, and because failure to timely pay the required security results in non-admittance of the appeal according to the relevant procedural law, the court dismissed the nullity appeal without examining the merits and ordered the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.
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KI-generiertApplied as the basis for the decision not to enter into the merits of the appeal because the required security deposit was not paid.
Cited to establish the obligation of the appellant to pay a security deposit.
Cited to outline the conditions for filing a federal appeal against this decision.
Cited to outline the scope of the appeal that can be lodged with the Federal Supreme Court.
Cited to specify the formal requirements for filing the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the rules applicable regarding deadlines for the subsequent federal appeal.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090032/U/mum
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli, Matthias Brunner und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr
Zirkulationsbeschluss vom 30. März 2009
in Sachen
X.,
Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen
Z.,
Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwältin
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Januar 2009 (LB070079/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I.
1. Mit Urteil vom 9. Januar 2009 verpflichtete das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 45'000.-- nebst Zins zu bezahlen (KG act. 2 S. 9). Dagegen reichte die Beschwerdeführerin eine Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils (KG act. 1). Mit Verfügung vom 23. Februar 2009 setzte der Präsident des Kassationsgerichts der nach § 75 Abs. 1 ZPO kautionspflichtigen Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen von der Mitteilung der Verfügung an, um eine Prozesskaution von Fr. 8'500.-- zu leisten. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführerin angedroht, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten würde (KG act. 5 S. 2 Ziff. 4). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 2. März 2009 mitgeteilt (KG act. 6/1). Die Frist zur Leistung der Kaution lief damit am 12. März 2009 ab. Innert dieser Frist leistete die Beschwerdeführerin weder die Kaution noch reagierte sie sonst auf die Verfügung. Erst als dem Beschwerdegegner mit Verfügung vom 16. März 2009 die Frist zur Beschwerdeantwort unter Hinweis auf die unbenutzt abgelaufene Kautionsfrist abgenommen wurde (KG act. 10), stellte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. März 2009 ein Fristerstreckungsgesuch (KG act. 12).
2. Nach Ablauf der Frist gestellten Erstreckungsgesuchen wird nicht entsprochen (§ 195 Abs. 2 GVG). Deshalb wurde das Fristerstreckungsgesuch vom
18. März 2009 bezüglich der am 12. März 2009 abgelaufenen Kautionsfrist mit Präsidialverfügung vom 20. März 2009 abgewiesen (KG act. 13). Leistet der Rechtsmittelkläger die ihm auferlegte Kaution nicht fristgerecht, wird auf sein Rechtsmittel nicht eingetreten (§ 80 Abs. 1 ZPO). Androhungsgemäss ist deshalb auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.
3. Entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens sind dessen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die Gerichtsgebühr ist beim vorliegenden Ausgang des Verfahrens ohne Anspruchsprüfung in Anwendung von § 10 Abs. 1
der Verordnung des Obergerichts über die Gerichtsgebühren auf die Hälfte herabzusetzen. Dem Beschwerdegegner, der keine Beschwerdeantwort zu erstatten hatte, ist mangels relevanten Aufwandes keine Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen.
4. Die Vorinstanz wies in ihrer Rechtsmittelbelehrung darauf hin, dass die Frist zu einer bundesrechtlichen Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erst ab Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts läuft, wenn kantonale Nichtigkeitsbeschwerde erhoben wird (KG act. 2 S. 10 Ziff. 7 a.E. mit Hinweis auf Art. 100 Abs. 6 BGG [Bundesgerichtsgesetz]). Ob diese Vorschrift auch dann Anwendung findet, wenn – wie hier – auf das ausserordentliche Rechtsmittel mangels Leistung der eingeforderten Prozesskaution nicht eingetreten wird, ist im Lichte der bundesgerichtlichen Praxis jedoch fraglich (vgl. BGE
134 III 92 ff., Erw. 1.2 und 1.4) und wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 2'600.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Der Streitwert beträgt Fr. 45'000.--.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: