Appeal Withdrawn After Settlement; Appellant Bears Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe case was terminated because the appellant withdrew its appeal following a settlement where the opposing party reduced its claim against a debt collection debtor to a specific amount in US dollars. The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the appellant is the losing party and must bear the costs of the appeal proceedings, setting the court fee at CHF 170,000, which is a reduction from the standard fee due to the non-substantive nature of the termination, despite the considerable work already undertaken by the reporting judge. The court also noted that a formal judicial record of the parties' out-of-court settlement is precluded as the appeal proceedings do not allow for judicial settlements, and took note of the mutual waiver of procedural compensation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 75 Abs. 1 BGG, § 64 Abs. 2 ZPO, § 10 Abs. 1 Gerichtsgebühren-Verordnung, § 122 Abs. 3 GVG, § 122 Abs. 4 GVG, Art. 122 Abs. 3 GVG; Appeal Withdrawn After Settlement; Appellant Bears Costs: The court reasoned that because the appeal was withdrawn, the appellant is the losing party and must bear the costs of the appeal proceedings, setting the court fee at CHF 170,000, which is a reduction from the standard fee due to the non-substantive nature of the termination, despite the considerable work already undertaken by the reporting judge. The court also noted that a formal judicial record of the parties' out-of-court settlement is precluded as the appeal proceedings do not allow for judicial settlements, and took note of the mutual waiver of procedural compensation.
Schlagwörter
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KI-generiertUsed to determine that the appellant (appellant) must bear the costs of the cassation proceedings because they withdrew the appeal.
Cited to justify the reduction of the court fee.
Cited as the legal basis allowing the President to dispose of the matter by way of an order (Verfügung).
Cited to establish the possibility of appeal (Einsprache) against the President's order to the Collegiate Court.
Cited to rule that an appeal to the Federal Supreme Court against this order is inadmissible because it is not a final decision appealable under this article.
Cited for the procedure allowing the President to issue the disposal order.
Cited regarding the admissibility of the opposition (Einsprache) against the order.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA090014/U/ys
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Erledigungs-Verfügung vom 14. Juli 2010
in Sachen
F (Stiftung), … vertreten durch Rechtsanwalt …
gegen
H, …, Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …
betreffend Eigentumsund Forderungsansprache
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 14. November 2008 (NF070006/U)
Der Präsident hat in Erwägung gezogen:
1. Mit Eingabe vom 12. Juli 2010 gaben die Parteien folgende Erklärung ab (KG act. 23):
„Der Beschwerdegegner H reduziert seine Forderung gegenüber dem Betreibungsschuldner M generell und im Speziellen auch in der Betreibung Nr. 13'540 beim Betreibungsamt X (einschliesslich aufgelaufener Zinsen und Betreibungskosten) auf USD 4'500'000.-- bzw. den entsprechenden Betrag in Schweizer Franken.
Im Gegenzug erklärt die Beschwerdeführerin F hiermit gegenüber dem Kassationsgericht des Kantons Zürich, ihre Nichtigkeitsbeschwerde vom 19. Januar 2009 (Verfahren Nr. AA090014) zurückzuziehen.
Die Parteien verzichten im Verfahren Nr. AA090014 gegenseitig auf Prozessentschädigungen.“
Das Kassationsverfahren ist somit als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abzuschreiben.
Da das Kassationsverfahren keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter darstellt und in diesem nur zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid unter einem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1 - 3 ZPO leide, ist ein gerichtlicher Vergleich im Kassationsverfahren ausgeschlossen. Damit kann auch von der Einigung der Parteien gemäss dem ersten Absatz ihrer oben wiedergegebenen gemeinsamen Erklärung und gemäss ihrem dieser beigelegten aussergerichtlichen Vergleich (KG act. 24) nicht formell Vormerk genommen werden.
2. Da die Beschwerdeführerin ihre Nichtigkeitsbeschwerde zurückzieht, ist sie die unterliegende Partei im Kassationsverfahren und hat dessen Kosten zu tragen (§
64 Abs. 2 ZPO). Bei der Bemessung der Gerichtsgebühr ist von einem Streitwert von Fr. 8'967'693.-- auszugehen (vgl. angefochtener Entscheid, KG act. 2, S. 60 Erw. 5). Das Kassationsgericht hat über die Nichtigkeitsbeschwerde nicht materiell zu entscheiden, weshalb die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist (§ 10 Abs. 1 Gerichtsgebühren-Verordnung). Zu beachten ist dabei jedoch, dass die Parteien erst in einem späten Stadium des Kassationsverfahrens das Kassationsgericht darüber orientierten, dass sie in Vergleichsverhandlungen stünden und ein Be-
schwerderückzug im Bereich des Möglichen liege. Die kassationsgerichtliche Referentin hatte deshalb einen umfangreichen und angesichts des internationalen Prozessgegenstandes anspruchsvollen Entscheidantrag auszuarbeiten, der zudem bereits bei einem Teil der für den Entscheid ordentlicherweise eingesetzten Richter zirkulierte. Die genannte Reduktion der Gerichtsgebühr ist deshalb auf 15 % der ursprünglich vorgesehenen Gerichtsgebühr zu beschränken, womit sich eine Gerichtsgebühr von Fr. 170'000.-- anstatt einer solchen von Fr. 200'000.-- ergibt.
Vom Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen im Kassationsverfahren ist Vormerk zu nehmen
3. Die Abschreibung des vorliegenden Verfahrens kann durch den Präsidenten mittels Verfügung erfolgen (§ 122 Abs. 3 GVG). Gegen diese Verfügung ist die Einsprache an das Kassationsgericht als Kollegialgericht innert zehn Tagen von der schriftlichen Mitteilung an gerechnet zulässig (§ 122 Abs. 4 GVG). Da es sich somit bei dieser Verfügung nicht um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid im Sinne von Art. 75 Abs. 1 BGG handelt, ist die Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht gegen diese Verfügung nicht zulässig.
und verfügt:
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Nichtigkeitsbeschwerde erledigt abgeschrieben.
Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 170'000.--.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Vom gegenseitigen Verzicht der Parteien auf Prozessentschädigungen für das Kassationsverfahren wird Vormerk genommen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht X, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: