Jurisdictional Error in Spousal Separation Appeal Regarding Child Custody
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe matter concerned an appeal against a lower court's provisional decision in spousal separation proceedings, specifically challenging the arrangements for child visitation and support. The appellate court ruled that it lacked jurisdiction to hear the appeal because it is not the appellate instance for decisions issued by a single judge of the District Court; such matters should instead be directed to the Higher Court. Consequently, the appeal was not entertained, the request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success due to the jurisdictional error, and the appellant was given a ten-day period to request the transfer of the filing to the competent Higher Court.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 64 Abs. 2 ZPO, Art. 84 Abs. 1 ZPO, Art. 88 Abs. 1 ZPO, Art. 90 ff. BGG; Jurisdictional Error in Spousal Separation Appeal Regarding Child Custody: The appellate court ruled that it lacked jurisdiction to hear the appeal because it is not the appellate instance for decisions issued by a single judge of the District Court; such matters should instead be directed to the Higher Court. Consequently, the appeal was not entertained, the request for free legal aid was denied because the appeal had no prospect of success due to the jurisdictional error, and the appellant was given a ten-day period to request the transfer of the filing to the competent Higher Court.
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KI-generiertCited in the final section to indicate that the decision is an interlocutory decision against which an appeal to the Federal Supreme Court is subject to the conditions listed in this article.
Used as the basis for imposing the costs of the cassation procedure on the appellant.
Cited as a ground for rejecting the request for free legal aid/assistance because the appeal had no prospect of success.
Cited as a ground for rejecting the request for free legal representation because the appeal had no prospect of success.
Cited as the basis for the procedure and deadline for appealing the decision to the Federal Supreme Court.
Cited as a requirement for the form of the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the general basis for filing an appeal (Beschwerde) with the Federal Supreme Court.
Cited concerning the running of deadlines for appealing to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080193/U/la
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Zirkulationsbeschluss vom 2. Februar 2009
in Sachen
St.-B., …, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt …
gegen
St., …, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …
betreffend Eheschutz/Getrenntleben
Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich vom 18. Dezember 2008 (EE080491/Z2)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Vor der Einzelrichterin an der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich ist ein Eheschutzverfahren hängig. Die Einzelrichterin bewilligte den Parteien mit Verfügung vom 18. Dezember 2008 im Sinne einer vorsorglichen Massnahme das Getrenntleben und regelte dessen Nebenfolgen (KG act. 2). Gegen diese Verfügung erhob die Beklagte mit Bezug auf die Modalitäten des Kinderbesuchsrechts und die Bemessung des Kinderunterhaltsbeitrags Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1a).
Der Vizepräsident des Kassationsgerichts wies ein Gesuch der Beklagten um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (KG act. 4). Eine Beschwerdeantwort des Klägers und eine Vernehmlassung der Einzelrichterin wurden nicht eingeholt.
2. Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a GVG). Es ist nicht Rechtsmittelinstanz gegen Entscheide der bezirksgerichtlichen Einzelrichter. Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist somit nicht einzutreten. Damit ist auch nicht über den Antrag der Beschwerdeführerin, es sei ihr die Frist zur ergänzenden Beschwerdebegründung offen zu halten (KG act. 1a S. 2 Antrag 4), zu befinden.
Unter den Voraussetzungen von § 282 ZPO ist gegen die angefochtene Verfügung möglicherweise die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht zulässig. Eingaben, die innerhalb der Frist erfolgen, aber an eine unrichtige zürcherische Gerichtsstelle gerichtet sind, gelten als rechtzeitig eingegangen und sind grundsätzlich von Amtes wegen weiterzuleiten (§ 194 GVG). Nachdem die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Verfügung des Vizepräsidenten des Kassationsgerichts vom 29. Dezember 2008 auf die Unzuständigkeit des Kassationsgerichts hingewiesen wurde (KG act. 4) und ihr Rechtsvertreter diese Verfügung am
30. Dezember 2008 in Empfang nahm, war es der Beschwerdeführerin noch immer möglich, innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist (§ 287 ZPO) eine allfällige Nichtigkeitsbeschwerde beim Obergericht zu erheben. Von einer Überweisung
der vorliegenden Beschwerde an das Obergericht kann deshalb vorläufig abgesehen werden, doch ist der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu eröffnen, eine solche Überweisung zu verlangen.
3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da die Nichtigkeitsbeschwerde infolge Unzuständigkeit des Gerichts zum vornherein keine Aussicht auf Erfolg hat, sind die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung nicht gegeben (§ 84 Abs. 1 ZPO, § 88 Abs. 1 ZPO), weshalb das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin (KG act. 1a S. 2 Antrag 5) abzuweisen ist. Dem Beschwerdegegner ist mangels erheblicher Umtriebe keine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von zehn Tagen ab Empfang dieses Beschlusses angesetzt, um eine allfällige Überweisung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht zu verlangen. Stellt die Beschwerdeführerin innert dieser Frist keinen solchen Antrag, so unterbleibt eine solche Überweisung.
4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
200.--
5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
7. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
8. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die Einzelrichterin an der 5. Abteilung des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: