Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA080178 • KSG ZH AA080178 KI-generiert

Eviction Appeal Deadline Extension Denial and Costs Award

Geschäftsnummer AA080178
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang struck_off
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The defendant in an eviction matter sought an extension of the deadline to file a formal appeal against a higher court's decision upholding the dismissal of the initial proceedings, which had been terminated based on a settlement reached in summary proceedings concerning the eviction order. The court dismissed the request for an extension because the thirty-day statutory appeal period is generally non-extendable, and since no appeal was formally lodged within the deadline, the initiated cassation court proceedings are closed as concluded by the absence of a substantive appeal, with the defendant being ordered to bear the court costs due to causing unnecessary proceedings by filing the unsuccessful extension request.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 90 BGG, Art. 51 Abs. 2 BGG, Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 BGG; Eviction Appeal Deadline Extension Denial and Costs Award: The court dismissed the request for an extension because the thirty-day statutory appeal period is generally non-extendable, and since no appeal was formally lodged within the deadline, the initiated cassation court proceedings are closed as concluded by the absence of a substantive appeal, with the defendant being ordered to bear the court costs due to causing unnecessary proceedings by filing the unsuccessful extension request.

Schlagwörter

KI-generiert
Ausweisungsverfahren Ausdehnung des Verfahrens gesetzliche Frist unnötige Kosten Klagefrist Kostenvorschuss Beschwerdefrist

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 66 Abs. 1 ZPO

Applied to impose the court fee on the defendant for causing unnecessary proceedings.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the legal basis for appeal to the Federal Supreme Court against the decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited to define the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is possible.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for submitting the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the deadlines applicable to the appeal to the Federal Supreme Court.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080178/U/mum

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 31. Dezember 2008

in Sachen

X., …, Beklagter und Rekurrent

gegen

Y., …, Kläger und Rekursgegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____

betreffend

Ausweisung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2008 (NL080142/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Eingabe vom 14. Juli 2008 gelangte der Kläger (und Rekursgegner) mit dem Begehren an den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirkes Zürich (Erstinstanz), dem Beklagten (und Rekurrenten) zu befehlen, die 2½-Zimmer-Wohnung an der ____strasse 00 in Zürich unverzüglich zu räumen, zu reinigen und ihm in ordnungsgemässem Zustand zu übergeben (ER act. 1). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schlossen die Parteien einen Vergleich, in welchen sie auch das vor dem Mietgericht Zürich (unter der Prozess-Nummer MD080010) hängige und das von der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Zürich am 24. Juli 2008 entschiedene Verfahren (ML080017) miteinbezogen (ER Prot. S. 10). Gestützt darauf schrieb die Erstinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 26. August 2008 als durch Rückzug des Ausweisungsbegehrens und im Übrigen als durch Vergleich erledigt ab (ER act. 11a = OG act. 2 = OG act. 7). Den vom Beklagten hiegegen erhobenen Rekurs wies die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 17. Oktober 2008 in Bestätigung der einzelrichterlichen (Abschreibungs-)Verfügung sowie unter Kostenfolgen zulasten des Beklagten ab (OG act. 9 = KG act. 2). Der obergerichtliche Erledigungsentscheid wurde dem Beklagten am 21. Oktober 2008 zugestellt (OG act. 10/1).

2. Mit Datum vom 18. November 2008 reichte der Beklagte beim Kassationsgericht ein Gesuch um Erstreckung der Frist zur Einreichung einer Nichtigkeitsbeschwerde gegen den vorinstanzlichen Rekursentscheid bis 24. November 2008 ein, ohne die Beschwerde dabei schon formell zu erheben (KG act. 1). Da es sich bei der in § 287 ZPO statuierten dreissigtägigen Beschwerdefrist – wie bei anderen Rechtsmittelfristen auch – jedoch um eine grundsätzlich nicht erstreckbare gesetzliche Frist handelt (§ 189 Abs. 1 GVG) und die (engen) Voraussetzungen, unter denen die Erstreckung einer gesetzlichen Frist ausnahmsweise zulässig ist (vgl. § 189 Abs. 2 GVG), in casu nicht vorlagen, wurde das Fristerstrekkungsgesuch mit Präsidialverfügung vom 19. November 2008 abgewiesen (KG act. 6); zudem wurden die vorinstanzlichen Akten beigezogen (s.a. KG act. 3 und 4).

3. Auf diese Verfügung, welche vom Beklagten am 26. November 2008 in Empfang genommen wurde (KG act. 7/1), hat dieser nicht reagiert. Insbesondere hat er innert gebotener Frist weder Einsprache erhoben (vgl. § 122 Abs. 4 GVG) noch ein Gesuch um Restitution der Beschwerdefrist (im Sinne von § 199 GVG) gestellt. Da er überdies auch mit der Eingabe vom 18. November 2008 (KG act. 1) keine Beschwerde erhoben hat, ist davon Vormerk zu nehmen, dass innert Frist keine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom

17. Oktober 2008 erhoben wurde; zugleich ist das aufgrund des Fristerstrekkungsgesuchs vom 18. November 2008 eröffnete Verfahren vor Kassationsgericht als dadurch erledigt abzuschreiben.

4. Zwar kann der Beklagte mangels Erhebung einer Beschwerde nicht als vor Kassationsgericht unterliegende Partei (im Sinne von § 64 Abs. 2 ZPO) betrachtet werden. Er hat jedoch durch die Einreichung eines (erfolglosen) Fristerstreckungsgesuchs die Eröffnung eines Verfahrens vor Kassationsgericht und dadurch unnötigerweise Kosten verursacht, welche gestützt auf § 66 Abs. 1 ZPO ihm aufzuerlegen sind. Da dem Kläger im Zusammenhang mit dem Verfahren vor Kassationsgericht keine Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

5. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Endentscheid (im Sinne von Art. 90 BGG) in einer vermögensrechtlichen Zivilsache mietrechtlicher Natur, deren (Rechtsmittel-)Streitwert vom Bundesgericht nach Ermessen festgesetzt wird (Art. 51 Abs. 2 BGG), Fr. 15'000.-- aber übersteigen dürfte (s.a. KG act.

2 S. 5, Erw. III/2; BGer 4A_148/2008 vom 18.4.2008, Erw. 1). Folglich ist davon auszugehen, dass gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid aus den in Art.

95 ff. BGG genannten Gründen die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht offensteht (vgl. Art. 51 Abs. 1 lit. a und Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG). (Sollte das Bundesgericht demgegenüber zum Schluss kommen, der Streitwert liege unter diesem Betrag, wäre gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid die Beschwerde in Zivilsachen nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine [der bundesgerichtlichen Prüfung zugängliche] Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt [Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG]. Andernfalls wäre er lediglich mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde im Sinne von Art. 113 ff. BGG anfechtbar.)

Ferner beginnt gemäss Art. 100 Abs. 6 BGG mit der Zustellung des Entscheids des Kassationsgerichts (als ausserordentlicher Rechtsmittelinstanz) grundsätzlich auch die dreissigtägige Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Erledigungsentscheids mittels ordentlicher (oder allenfalls subsidiärer Verfassungs-)Beschwerde ans Bundesgericht (neu) zu laufen (s.a. KG act. 2 S. 6, Disp.- Ziff. 6 Abs. 3). Ob diese Vorschrift allerdings auch dann Anwendung findet, wenn (aufgrund eines prozessualen Gesuchs) zwar formell ein Kassationsverfahren eröffnet, aber letztlich gar keine Beschwerde eingereicht wurde, ist jedoch mehr als fraglich (vgl. BGer 4A_216/2008 vom 20.8.2008, Erw. 1.2; ferner auch Rüetschi, Wann gilt Art. 100 Abs. 6 BGG?, AnwRev 2008, S. 158 ff.; Jent-Sørensen/ Reiser, Kantonal-zürcherische Nichtigkeitsbeschwerde und Beschwerde in Zivilsachen ans Bundesgericht, SJZ 2008, S. 367/368) und wäre gegebenenfalls vom Bundesgericht zu entscheiden.

Das Gericht beschliesst:

1. Es wird davon Vormerk genommen, dass innert Frist keine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Oktober 2008 (Proz.-Nr. NL080142/U) erhoben wurde. Das durch die Eingabe des Beklagten vom 18. November 2008 eröffnete Verfahren vor Kassationsgericht wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

2. Die Gerichtsgebühr für das Verfahren vor Kassationsgericht wird festgesetzt auf Fr. 300.--.

3. Die Gerichtsgebühr wird dem Beklagten auferlegt.

4. Für das Verfahren vor Kassationsgericht werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert liegt über Fr. 15'000.--.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im summarischen Verfahren (Audienzrichteramt) des Bezirkes Zürich (Proz.-Nr. EU080545), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: