Bank Transfer Liability and Limitation Period Dispute
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sued a bank for damages after the bank transferred the appellant's account balance to a third party's account, allegedly despite knowing the appellant was facing issues with Israeli tax and securities authorities. Both the lower court and the appellate court dismissed the claim as time-barred, reasoning that the limitation period had expired. The court of cassation declined to rule on the merits of the appeal, determining that the matter involved the application of federal law concerning the commencement of the limitation period and potential abuse of rights, which makes the cantonal appeal procedure inadmissible, thus precluding consideration of the request for free legal aid as the appeal was deemed hopeless.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 95 lit. a BGG, Art. 42 BGG, § 84 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, § 87 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 90 ff. BGG; Bank Transfer Liability and Limitation Period Dispute: Both the lower court and the appellate court dismissed the claim as time-barred, reasoning that the limitation period had expired. The court of cassation declined to rule on the merits of the appeal, determining that the matter involved the application of federal law concerning the commencement of the limitation period and potential abuse of rights, which makes the cantonal appeal procedure inadmissible, thus precluding consideration of the request for free legal aid as the appeal was deemed hopeless.
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KI-generiertThis provision was cited to reject the appellant's request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.
This provision was cited alongside § 84 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO to deny the request for free legal aid.
This provision was cited as the basis for imposing the costs of the cassation proceedings on the appellant.
Cited in order 6 to specify the conditions under which an appeal can be filed against this decision to the Federal Supreme Court.
Cited in order 6 as the basis for the appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 6 regarding the required format for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited in order 6 to establish the starting date for the deadline to appeal the previous judgment to the Federal Supreme Court.
Cited in order 6 regarding the general rules applicable to deadlines.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080138/U/mum
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, der Kassationsrichter Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Zirkulationsbeschluss vom 20. November 2008
in Sachen
T, …, Kläger, Appellant und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt …h
gegen
X AG (Bank), …, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt …
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2008 (LB060112/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Der Beschwerdeführer (Kläger) eröffnete vor über 20 Jahren diverse Bankkonti bei der Beschwerdegegnerin (Beklagten). Das im vorliegenden Verfahren interessierende Konto wurde am 6. Juni 1994 saldiert und das Guthaben auf ein sich ebenfalls bei der Beschwerdegegnerin befindliches Konto, lautend auf B, überwiesen. Gemäss Darstellung des Beschwerdeführers liefen zu jener Zeit gegen ihn verschiedene Verfahren der israelischen Einkommenssteuerbehörde und der Wertpapieraufsicht. Darüber habe der Beschwerdeführer die Kundenberater der Beschwerdegegnerin mehrfach telefonisch orientiert und angetönt, dass er nach Lösungen für seine Gelder in der Schweiz suchen müsse. B, welcher mit der israelischen Wertpapierbehörde kooperiert habe, habe eine Blankounterschrift des Beschwerdeführers auf einem Blatt Papier erlangt. Er habe eine auf eben diesem Blatt Papier ausgestellte "Anweisung" der Beschwerdegegnerin vorgelegt, worauf diese trotz des Wissens um die problematische Situation des Beschwerdeführers dessen Vermögenswerte ohne jegliche Rückfrage auf das Konto von B überwiesen habe, wodurch diese Vermögenswerte der israelischen Wertpapieraufsicht in die Hände gefallen seien (BG act. 2 S. 3 f., Ziffern 2.1 bis 2.5).
Mit Eingabe vom 27. Februar 2006 an das Bezirksgericht Zürich erhob der Beschwerdeführer Klage mit dem Rechtsbegehren, es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer Schadenersatz in Höhe von Fr. 550'000.-- nebst Zins zu bezahlen (BG act. 2 S. 2).
Das Bezirksgericht (7. Abteilung) hielt in seinem Urteil vom 20. September 2006 dafür, die eingeklagte Forderung sei spätestens seit dem 7. Juni 2004 verjährt, und wies die Klage ab (BG act. 34 = OG act. 39 S. 7 Erw. II/3). Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung (OG act. 40). Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies die Klage aus demselben Grund mit Urteil vom 15. Juli 2008 ab (OG act. 55 = KG act. 2).
2. Mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde beantragt der Beschwerdeführer, es sei das obergerichtliche Urteil vom 15. Juli 2008 aufzuheben. Weiter sei ihm die unent-
geltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person seines Rechtsvertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (KG act. 1 S. 2). Eine Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt.
Wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt, kann auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden, womit diese offensichtlich aussichtslos ist. Damit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (§ 84 Abs. 1 letzter Halbsatz ZPO, § 87 ZPO), weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen ist.
3. Der Beschwerdeführer hielt in der Berufungsbegründung dafür, die durch die Beschwerdegegnerin erhobene Verjährungseinrede erscheine als rechtsmissbräuchlich und treuwidrig (OG act. 44 S. 7 Ziffern 3.1 und 3.2). Das Obergericht verneint dies (KG act. 2 S. 10 - 12 Erw. III/7).
Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang eine Verletzung klaren materiellen Rechts im Sinne von § 281 Ziff. 3 ZPO. Er begründet in der Folge, weshalb aus seiner Sicht die Beschwerdegegnerin sich in verschiedener Hinsicht treuwidrig verhalten habe und rügt, das Obergericht setze sich mit diesem Verhalten der Beschwerdegegnerin in keiner Weise auseinander. Es begnüge sich mit der Feststellung, dass das Verhalten der Beschwerdegegnerin nicht arglistig gewesen sei, als sie dem Beschwerdeführer auf eine Anfrage hin keine Auskunft gegeben habe. Es erkenne dabei aber nicht, dass es die Beschwerdegegnerin selbst gewesen sei, die den Beschwerdeführer an jeglicher Kenntnis habe mangeln lassen. Es handle sich mithin schon um eine Treuwidrigkeit beim Rechtserwerb. Es sei davon auszugehen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist frühestens im Juli 1996 zu laufen begonnen habe, womit die Klageeinreichung durch den Beschwerdeführer am 27. Februar 2006 rechtzeitig gewesen sei (KG act. 1 S. 6 - 8).
Ob das Verhalten einer Partei gegen Treu und Glauben verstosse und ob die Ausübung eines Rechts, hier die Erhebung einer Verjährungseinrede, rechtsmissbräuchlich erfolgt sei, richtet sich nach Bundesrecht (Art. 2 Abs. 1 und 2
ZGB). Ebenfalls eine Frage der Anwendung von Bundesrecht ist, wann eine Verjährungsfrist zu laufen beginne. Die Verletzung von Bundesrecht prüft das Bundesgericht auf Beschwerde hin frei (Art. 95 lit. a BGG). Die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für die Zulässigkeit der Beschwerde in Zivilsachen (Art. 74 Abs. 1 lit.
b) ist offensichtlich erreicht. Soweit der Weiterzug an das Bundesgericht gegeben ist, ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ausgeschlossen (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO).
Somit ist auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.
4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Kassationsverfahren wird abgewiesen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
8'000.--.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine
Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Der Streitwert beträgt Fr. 550'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 15. Juli 2008 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: