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AA080117 • KSG ZH AA080117 KI-generiert

Piecemeal Submissions and Time-Barred Appeal Dismissal

Geschäftsnummer AA080117
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The court dismissed the appeal because the appellant's submissions, sent piecemeal, failed to meet the mandatory legal requirements for a nullity appeal, specifically lacking proper identification of the contested decision, clear requests for amendments, and a reasoned statement of the grounds for nullity. Furthermore, a subsequent submission filed on August 12th was deemed time-barred, as the established deadline for appealing the May 20th decision had expired on June 30th, leading the court to decline jurisdiction and assess procedural costs against the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 44 ff. BGG, § 64 Abs. 2 ZPO; Piecemeal Submissions and Time-Barred Appeal Dismissal: Furthermore, a subsequent submission filed on August 12th was deemed time-barred, as the established deadline for appealing the May 20th decision had expired on June 30th, leading the court to decline jurisdiction and assess procedural costs against the appellant.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Zuständigkeitsgründe Verspätungsausschluss formelle Verfahrenseinstellung Beschwerdelegitimation Dauer der Landesverweisung Formelle Anforderungen an Beschwerdeschrift

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive as the basis for the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive as the basis for the type of appeal (Beschwerde) that can be filed against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive to specify the formal requirements for the appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the dispositive to regulate the running of deadlines for any further appeal.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning preceding the dispositive as the basis for imposing court costs on the appellant, reflected in order 2.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080117/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Christof Tschurr

Zirkulationsbeschluss vom 8. September 2008

in Sachen

X.,

Beklagter, Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Z.,

Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner ?

betreffend Befehl / Ausweisung ?

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 (NL080023/U) ?

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. In einem am 30. Juni 2008 zur Post gegebenen Couvert sandte der Beschwerdeführer dem Kassationsgericht ohne Begleitschreiben zahlreiche Fotokopien (KG act. 1a, 3/1 - 3/17), die oberste betitelt mit "Gerichtsverhandlung in Affoltern a/A im Januar 2002" (KG act. 1a). Daraus war nicht ersichtlich, in welcher Sache der Beschwerdeführer diese Unterlagen dem Kassationsgericht zustellte und was er vom Kassationsgericht wünschte. Mit Schreiben vom 3. Juli 2008 wurde der Beschwerdeführer auf diese Unklarheiten, auf den Zuständigkeitsbereich des Kassationsgerichts gemäss § 69a GVG und auf die grundsätzlichen Anforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 288 i.V. mit § 281 ZPO, welche nicht erfüllt seien, hingewiesen. Es wurde ihm mitgeteilt, dass das Kassationsgericht seine Eingabe als mit diesem Schreiben beantwortet und erledigt ablege. Für den Fall aber, dass er seine Eingabe als Nichtigkeitsbeschwerde verstanden haben wolle, werde er ersucht, dies innert einer Frist von

7 Tagen ab Erhalt des Schreibens zu erklären und gleichzeitig mitzuteilen, gegen welchen Entscheid sich diese Nichtigkeitsbeschwerde richte (KG act. 5).

2. Dieses Schreiben wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2008 zugestellt (KG act. 6). Am 18. Juli 2008 - und damit einen Tag nach Ablauf der mit Schreiben vom 3. Juli 2008 angesetzten Frist - reichte der Beschwerdeführer eine handgeschriebene, aber nicht unterzeichnete Eingabe ein, die er mit "Nichtigkeitsbeschwerde" betitelte (KG act. 1b, act. 4/1 - 4/5). Auch darin erklärt er nicht, gegen was für einen Entscheid sich diese richte. Weder stellt er Anträge noch legt er dar, dass und was für ein Nichtigkeitsgrund gesetzt worden sein soll.

3. Mit Schreiben vom 21. Juli 2008 wurde den Parteien und den Vorinstanzen Kenntnis von den Eingaben des Beschwerdeführers gegeben und mitgeteilt, dass - auf Nachfrage beim Obergericht - als mögliches Anfechtungsobjekt einer Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht lediglich der Beschluss der

II. Zivilkammer des Obergerichts vom 20. Mai 2008 betreffend Befehl / Ausweisung (KG act. 2) ersichtlich sei und das Beschwerdeverfahren deshalb mit diesem Rubrum angelegt und einstweilen geführt werde. Da sich sofort erweist, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (nachfolgend Ziff. 4 und 5), kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h.

darauf verzichtet werden, dem Beschwerdegegner Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und dem Obergericht zur Vernehmlassung zu geben (Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 2 zu § 289). Aus dem gleichen Grund kann darauf verzichtet werden, dem Beschwerdeführer Frist zur Behebung des Mangels der fehlenden Unterschrift anzusetzen und die Folgen des Umstandes zu prüfen, dass der Beschwerdeführer die Eingabe vom 18. Juli 2008 erst nach Ablauf der mit Schreiben vom 3. Juli 2008 angesetzten Frist einreichte.

4. Eine Nichtigkeitsbeschwerde muss insbesondere die genaue Bezeichnung des angefochtenen Entscheides und die Angaben enthalten, inwieweit der Entscheid angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden, ferner die Begründung der Anträge unter Nachweis der Nichtigkeitsgründe (§ 288 Abs. 1 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2008/

18. Juli 2008 erfüllt keine dieser verschiedenen Anforderungen. Es kann deshalb nicht darauf eingetreten werden, und zwar unabhängig davon, ob sie sich gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 20. Mai 2008 (KG act. 2) oder gegen einen anderen Entscheid richtet.

5. Datiert mit 12. August 2008 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein, betitelt mit "Nichtigkeitsbeschwerde zum Urteil EU070026/U NL080023/U" (KG act. 12, mit Beilagen KG act. 13/1-13/6). Der angefochtene Beschluss vom 20. Mai 2008 (Geschäfts-Nr. NL080023/U) ist ihm am 30. Mai 2008 zugestellt worden (KG act. 14). Die Beschwerdefrist ist demnach am 30. Juni 2008 abgelaufen. Die Eingabe vom 12. August 2008 ist verspätet. Auch darauf kann nicht eingetreten werden.

6. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren entschädigungspflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da nicht gewiss ist, ob sich die Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts vom 20. Mai 2008 richtet oder gegen einen anderen Entscheid, ist nicht von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Umtriebsoder Prozessentschädigungen sind mangels sicherer Kenntnis einer Gegenpartei sowie mangels erheblicher Aufwendungen einer Gegenpartei keine zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde gemäss den Eingaben des Beschwerdeführers vom 30. Juni 2008, 18. Juli 2008 und 12. August 2008 wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 500.-- und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Für dieses Beschwerdeverfahren werden keine Umtriebsbzw. Prozessentschädigungen zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und an die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes Affoltern (EU070026), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: