Jurisdictional Challenge to Paternity Investigation Order
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant challenged a lower court's decision to order a DNA expert to investigate the paternity of a defendant, arguing that the court should have first ruled on the timeliness of the paternity challenge before ordering expert evidence. The reviewing court dismissed the appeal, concluding that, under the relevant law, appeals against decisions by single judges of the District Court must be filed with the Higher Court, not the Cantonal Court of Cassation, thus making the Cassation Court incompetent to hear the matter; the appellant was granted a short period to request the transfer of the appeal to the correct authority.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 44 ff. BGG, § 64 Abs. 2 ZPO; Jurisdictional Challenge to Paternity Investigation Order: The reviewing court dismissed the appeal, concluding that, under the relevant law, appeals against decisions by single judges of the District Court must be filed with the Higher Court, not the Cantonal Court of Cassation, thus making the Cassation Court incompetent to hear the matter; the appellant was granted a short period to request the transfer of the appeal to the correct authority.
Schlagwörter
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KI-generiertCited in the dispositive to indicate that an appeal against this decision is only admissible under the conditions mentioned in this article.
Cited in the dispositive regarding the conditions for appealing this decision to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive concerning the formal requirements for an appeal submission to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive to indicate the general appeal provisions applicable to the Federal Supreme Court.
Cited in the dispositive regarding the rules applicable to the calculation of time limits for appealing.
Used to justify imposing the costs of the cassation procedure on the appellant (Beschwerdeführerin).
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080096/U/mum
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Zirkulationsbeschluss vom 23. Juni 2008
in Sachen O.F-K, …, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt …
sowie S.F, …, Beklagte vertreten durch Beiständin …
gegen T.F, …, Kläger und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …
betreffend Anfechtung des Kindsverhältnisses
Nichtigkeitsbeschwerde gegen eine Verfügung vom 5. Mai 2008 des Bezirksgerichts Bülach (FP060067/Z1 JS/gr)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
Mit Verfügung vom 5. Mai 2008 ordnete der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Y die Einholung eines Gutachtens über die DNA-Merkmale der Parteien und über die Frage, ob der Beschwerdegegner (Kläger) als Vater der Beklagten 1 ausgeschlossen werden könne oder mit welcher statistischen Wahrscheinlichkeit er deren Vater sei, an und bestimmte Professor Walter Bär vom Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich zum Gutachter (KG act. 2). Mit Schreiben vom 19. Mai 2008 erteilte der Einzelrichter dem Gutachter den entsprechenden Auftrag (KG act. 3/3).
Die Beschwerdeführerin (Beklagte 2) beantragt mit ihrer Nichtigkeitsbeschwerde, es seien die Verfügung vom 5. Mai 2008 und die Beauftragung des Gutachters vom 19. Mai 2008 aufzuheben und es sei das Bezirksgericht anzuweisen, vorab einen Entscheid über die Frage der Fristwahrung der Anfechtung der Vaterschaft zu fällen (KG act. 1 S. 2 Anträge 1 - 3).
Vom Beizug der Akten und von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung des Einzelrichters wurde abgesehen. Mit Verfügung vom 3. Juni 2008 wies der Präsident des Kassationsgerichts das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab (KG act. 5).
Das Kassationsgericht beurteilt in Zivilsachen Nichtigkeitsbeschwerden gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters (§ 69a Abs. 1 GVG). Allfällig zulässige Rechtsmittel gegen Entscheide der Einzelrichter an den Bezirksgerichten sind beim Obergericht zu erheben (§ 43 Abs. 1 GVG). Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist infolge Unzuständigkeit des Kassationsgerichts nicht einzutreten. Der Beschwerdeführerin ist Gelegenheit zu geben, im Sinne von § 112 Abs. 1 ZPO eine Überweisung der Nichtigkeitsbeschwerde an das von ihr neu als zuständig bezeichnete Gericht zu beantragen.
Rechtsanwalt P bezeichnet in der Beschwerdeschrift beide Beklagten als Nichtigkeitsklägerinnen. Allerdings ist er nur Vertreter der Kindsmutter, der Beklagten 2,
während das Kind, die Beklagte 1, durch eine Beiständin des Jugendsekretariats des Bezirkes Y vertreten wird. Somit wurde die Nichtigkeitsbeschwerde nur von der Beklagten 2 erhoben. Dieser sind ausgangsgemäss die Kosten des Kassationsverfahrens aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Gericht einen allfälligen Antrag auf Weiterleitung ihrer Nichtigkeitsbeschwerde an die von ihr als zuständig bezeichnete Rechtsmittelinstanz zu stellen. Erfolgt innert Frist kein solcher Antrag, unterbleibt eine Weiterleitung.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
300.--.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Den Parteien werden für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Y, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: