Appellant's Failure to Post Security Following Denied Legal Aid Upheld
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant initiated a declaratory action which was met with a demand for security costs due to prior debts owed to the canton, and her subsequent request for legal aid was rejected because she failed to provide required documentation of her financial situation. After failing to post the ordered security, the lower courts dismissed her action, which the appellant challenged, arguing this constituted a denial of justice and the right to be heard by overemphasizing procedural formalities. The court dismissed the appeal, reasoning that since the appellant's request for free legal aid had been finally denied in prior, unchallenged rulings, she was obligated to pay the security, and the subsequent dismissal of her claim was the mandatory legal consequence of her failure to pay that security on time.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 85a SchKG, Art. 42 BGG, Art. 84 Abs. 1 ZPO, § 80 Abs. 1 ZPO, Art. 64 Abs. 2 ZPO, Art. 90 ff. BGG; Appellant's Failure to Post Security Following Denied Legal Aid Upheld: After failing to post the ordered security, the lower courts dismissed her action, which the appellant challenged, arguing this constituted a denial of justice and the right to be heard by overemphasizing procedural formalities. The court dismissed the appeal, reasoning that since the appellant's request for free legal aid had been finally denied in prior, unchallenged rulings, she was obligated to pay the security, and the subsequent dismissal of her claim was the mandatory legal consequence of her failure to pay that security on time.
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KI-generiertCited to reject the appellant's request for free legal aid based on the obvious lack of success of the appeal.
The court rejected the appeal because the appellant failed to pay the required security deposit, which leads to non-entry into the merits of the claim according to this provision (cited implicitly in the reasoning leading to order 2).
Cited to determine that the appellant must bear the costs of the cassation proceedings.
Cited as the legal basis for filing an appeal against the decision to the Federal Supreme Court.
Cited regarding the formal requirements for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify that the deadline for appealing the prior court decision to the Federal Supreme Court restarts upon receipt of this decision.
Cited regarding the rules governing deadlines in the context of the appeal to the Federal Supreme Court.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA080022/U/mb
Mitwirkende: der Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, und der Kassationsrichter Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann
Zirkulationsbeschluss vom 29. Februar 2008
in Sachen
M., ….., Klägerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin gegen
W. (Aktiengesellschaft), …, Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Eintreten auf Klage
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 11. Dezember 2007 (LN070071/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Mit Eingabe vom 20. September 2005 erhob die Beschwerdeführerin beim Bezirksgericht Winterthur „Klage auf Aberkennung“ gegen die Beschwerdegegnerin (BG act. 2). Diese wurde vom Bezirksgericht als negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG entgegen genommen. Da die Beschwerdeführerin dem Kanton Zürich aus früheren Verfahren Kosten schuldete (BG act. 4), auferlegte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 eine Kaution im Sinne von § 73 Ziffer 4 ZPO in Höhe von Fr. 9'400.--. Auf ein Gesuch der Beschwerdeführerin um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 23. März 2006 nicht ein, da die Beschwerdeführerin ihre finanzielle Lage trotz entsprechender Aufforderung mit keinen Belegen dokumentiert hatte (BG act. 17). Diese Unterlassung war für die folgenden Verfahren von erheblicher Bedeutung.
Gegen beide Beschlüsse erhob die Beschwerdeführerin Rekurs beim Obergericht. Das Obergericht wies mit Beschlüssen vom 9. Juni 2006 (unentgeltliche Prozessführung, BG act. 25) und 26. September 2006 (Prozesskaution, BG act. 26) beide Rekurse ab. Ebenfalls wies das Kassationsgericht mit Beschluss vom 9. Februar 2007 eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 26. September 2006 ab, soweit es auf diese eintrat (BG act. 30).
Da die Beschwerdeführerin nach wie vor dem Kanton Zürich Kosten aus früheren Verfahren schuldete (BG act. 31), setzte das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin mit Beschluss vom 21. Februar 2007 erneut Frist zur Leistung der Prozesskaution an (BG act. 32). In der Folge teilte die Beschwerdeführerin dem Bezirksgericht mit, sie habe beim Bundesgericht Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Beschluss vom 9. Februar 2007 erhoben (BG act. 34). Da gemäss Mitteilung des Bundesgerichts bis dahin keine solche Beschwerde eingegangen war, stellte das Kassationsgericht am 22. Mai 2007 zuhanden des Bezirksgerichts eine Rechtskraftsbescheinigung aus (BG act. 36). Mit Beschluss vom 29. Mai 2007 setze das Bezirksgericht der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Leistung der Prozesskaution an (BG act. 37). In der Folge sandte die Beschwerdeführerin, da sie vom Bundesgericht noch keine Antwort erhalten habe, ihre Beschwerde gegen den kassationsgerichtlichen Entscheid erneut an das Bundesgericht (vgl. BG act. 39). Das Bundesgericht behandelte die betreffende Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23. August 2007 als Gesuch um Wiederherstellung der Rechtsmittelfrist. Es wies mit Urteil vom 13. September 2007 dieses Wiederherstellungsgesuch ab und trat auf die Beschwerde nicht ein (BG act. 42).
Mit Beschluss vom 19. Oktober 2007 trat das Bezirksgericht auf die Klage der Beschwerdeführerin nicht ein, da diese die Kaution nicht geleistet hatte (BG act. 43 = OG act. 3). Das Obergericht (I. Zivilkammer) wies einen von der Beschwerdeführerin dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 11. Dezember 2007 ab, soweit es auf diesen eintrat (OG act. 5 = KG act. 2).
2. Mit ihrer fristgerecht erfolgten Nichtigkeitsbeschwerde vom 7. Februar 2008 beantragt die Beschwerdeführerin, es sei der Beschluss des Obergerichts vom
11. Dezember 2007 aufzuheben (KG act. 1). Die Akten wurden beigezogen. Eine Beschwerdeantwort und eine vorinstanzliche Vernehmlassung wurden nicht eingeholt.
Da sogleich über die Nichtigkeitsbeschwerde befunden werden kann, ist über das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht zu befinden.
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die einseitige Betonung prozessual-formaler Kriterien durch die Vorinstanzen sei als fortgesetzte Rechtsverweigerung respektive als Verweigerung des rechtlichen Gehörs zu qualifizieren (KG act. 1 S. 2 Ziffer IV). In diesem Zusammenhang macht sie geltend, die Vorinstanzen hätten ihr zu Unrecht die unentgeltliche Prozessführung verweigert bzw. die entsprechenden Voraussetzungen (Mittellosigkeit und Erfolgsaussichten der Klage) verneint (KG act. 1 S. 1 f. Ziffern I – III).
Wie bereits ausgeführt, trat das Bezirksgericht mit Beschluss vom 23. März 2006 auf das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung nicht ein (BG act. 17) und wies das Obergericht den dagegen erhobenen Rekurs mit Beschluss vom 9. Juni 2006 ab (BG act. 25). Dieser obergerichtliche Beschluss blieb unangefochten. Da somit der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung nicht gewährt wurde, ist die Beschwerdeführerin nicht von der Leistung von Prozesskautionen befreit (§ 85 Abs. 1 ZPO). Die Kautionspflicht der Beschwerdeführerin war Gegenstand verschiedener Entscheide des Bezirksgerichts und der Rechtsmittelinstanzen. Darüber hatte das Bezirksgericht nicht noch einmal zu befinden, als es mit Beschluss vom 29. Mai 2007 der Beschwerdeführerin eine letzte Frist zur Leistung der Prozesskaution ansetzte (BG act. 37). Wie das Obergericht im angefochtenen Beschluss zutreffend festhält, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, sie habe diese Kaution (rechtzeitig) geleistet (KG act. 2 S. 2 unten Erw. 5). Leistet ein Kläger die ihm auferlegte Kaution nicht fristgerecht, so ist auf seine Klage nicht einzutreten (§ 80 Abs. 1 ZPO). Der bezirksgerichtliche Nichteintretensentscheid ist also die zwingende gesetzliche Folge der Nichtbezahlung der Kaution. Eine einseitige Betonung prozessual-formaler Kriterien durch das Bezirksgericht und durch das Obergericht als Rekursinstanz liegt nicht vor. Entsprechend sind auch die damit verbundenen Rügen der Rechtsverweigerung und der Gehörsverweigerung unbegründet. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist abzuweisen.
4. Das vorliegende Kassationsverfahren ist offensichtlich aussichtslos. Damit fehlt es an einer Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§
84 Abs. 1 ZPO), und es ist das entsprechende Gesuch der Beschwerdeführerin abzuweisen (KG act. 1 S. 1 Antrag 2).
Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Gemäss Feststellung des Bezirksgerichts (OG act. 3 S. 3 Erw. 3), welches hierzu auf je einen Beschluss des Obergerichts vom
26. September 2006 (BG act. 26 S. 5 Erw. II/3d) und des Kassationsgerichts vom
9. Februar 2007 (BG act. 30 S. 5 f. Erw. II/3b) verweist, beträgt der Streitwert vorliegend mindestens Fr. 400'000.--. Davon ist bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr auszugehen (§§ 4 und 10 Gerichtsgebührenverordnung). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr.
4'000.--.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.
6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.
Der Streitwert beträgt mindestens Fr. 400'000.--.
Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 11. Dezember 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).
Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: