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AA080013 • KSG ZH AA080013 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Show Grounds for Nullity in Stay of Proceedings Pending Legal Aid Decision

Geschäftsnummer AA080013
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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Parties who were dissatisfied with the initial rejection of their request for free legal aid and representation, and the subsequent dismissal of their main claim against their former legal representative, appealed and cross-appealed, leading the appellate court to suspend the appeal proceedings pending the final decision on their request for free legal aid. The reviewing court found that the applicants failed to demonstrate how the appellate court's decision to stay proceedings until the final resolution of the free legal aid request constituted a legal ground for nullity, and further determined that the various allegations regarding bias of judges in lower and higher courts were not matters for review in the current nullity proceeding, thus refusing to entertain the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG; Appeal Dismissed for Failure to Show Grounds for Nullity in Stay of Proceedings Pending Legal Aid Decision: The reviewing court found that the applicants failed to demonstrate how the appellate court's decision to stay proceedings until the final resolution of the free legal aid request constituted a legal ground for nullity, and further determined that the various allegations regarding bias of judges in lower and higher courts were not matters for review in the current nullity proceeding, thus refusing to entertain the appeal.

Schlagwörter

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Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege Nichtigkeitsbeschwerde Leitverfahren Revisionsgrund Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Beweislosigkeit Zuständigkeit betreffend streitige Ablehnungsbegehren, Nachteil

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to indicate the conditions under which an appeal to the Federal Supreme Court is admissible against this decision, which is classified as an interlocutory decision.

Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the procedural deadline and possibility to file an appeal with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the possibility to file an appeal concerning civil matters with the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive regarding the formal requirements for filing an appeal with the Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited in the dispositive regarding the reopening of the deadline to appeal the prior Obergericht decision upon receipt of the present decision.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the rules applicable to the calculation of deadlines for challenging this decision.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited in the reasoning leading to the decision on costs, which were then imposed in the dispositive.

§ 70 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning leading to the decision on costs, which were then imposed in the dispositive.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA080013/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Georg Naegeli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2008 in Sachen

1. B. S., …,

2. P. S., …,

Kläger, Appellanten und Beschwerdeführer gegen

M.X., …,

Beklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt …

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. November 2007 (LB070056/ZO1)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Die beiden Beschwerdeführer sind ein Ehepaar. Im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, den die Beschwerdeführerin (und Klägerin) 1 gemeinsam mit ihren beiden Kindern am 23. Juni 1988 erlitten hatte, vertrat der Beschwerdegegner, ein Rechtsanwalt, die Interessen der Parteien und derer Kinder. Die beiden Beschwerdeführer sahen sich vom Beschwerdegegner ungenügend vertreten und erhoben, ursprünglich gemeinsam mit den beiden Kindern, eine Schadenersatzklage gegen den Beschwerdegegner.

Mit Beschluss vom 15. August 2007 trat das Bezirksgericht Zürich (7. Abteilung) auf verschiedene Feststellungsbegehren der beiden Beschwerdeführer nicht ein und wies zudem die Gesuche der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung ab. Mit gleichzeitig ergangenem Urteil wies das Bezirksgericht zudem die Klagen ab (OG act. 314). Die Beschwerdeführer erhoben gegen das Urteil Berufung und gegen den Beschluss Rekurs beim Obergericht.

Das Obergericht stellt in seinem im Berufungsverfahren ergangenen Beschluss vom 9. November 2007 fest, gemäss § 90 Abs. 2 ZPO gelte die im erstinstanzlichen Verfahren gewährte unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung grundsätzlich auch für das Berufungsverfahren. Daher sei das vorliegende Berufungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des Rekursverfahrens zu sistieren, da erst nach dessen Abschluss feststehe, ob den Beschwerdeführern die entsprechende Bewilligung vom Bezirksgericht zu Recht nicht erteilt worden sei (OG act. 318 = KG act. 2 S. 2 Erw. 3). Entsprechend sistierte hierauf das Obergericht das Berufungsverfahren.

2. Mit ihrer fristgemäss erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragen die Beschwerdeführer, es sei der obergerichtliche Beschluss vom 9. November 2007 aufzuheben und das Berufungsverfahren bis zum Entscheid der Justizkommission des Zürcher Kantonsrats betreffend die Befangenheit der 7. Abteilung des Bezirksgericht Zürich sowie des Kassationsgerichts zu sistieren (KG act. 1 S. 39).

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung des Obergerichts wurde abgesehen.

3. Was das Kassationsgericht betrifft, lehnen die Beschwerdeführer ausdrücklich dessen Präsident Moritz Kuhn ab (vgl. unter anderem KG act. 1 S. 11 ff., S. 39) und erwähnen weiter die ehemaligen Kassationsrichter Robert Karrer und Karl Spühler (vgl. KG act. 1 S. 8, 17 unten, 19 unten).

Vorsitzender im vorliegenden Kassationsverfahren ist turnusgemäss Vizepräsident Herbert Heeb, so dass Präsident Moritz Kuhn nicht mitwirkt. Die beiden anderen genannten Richter sind nicht mehr im Amt. Zwar erwähnen die Beschwerdeführer eine Beschwerde, welche sie bei der Justizkommission des Kantonsrats erhoben hätten. Diese liegt der Nichtigkeitsbeschwerde nicht bei, und es machen die Beschwerdeführer insbesondere keine Ablehnungsgründe gegen andere Mitglieder des Kassationsgerichts geltend. Somit muss auf die Ausführungen im Zusammenhang mit der Ablehnung von Kassationsrichtern nicht weiter eingegangen werden.

4. Über streitige Ausstandsbegehren entscheidet die Aufsichtsbehörde (§ 101 Abs. 1 GVG), das heisst mit Bezug auf Mitglieder des Bezirksgerichts die Verwaltungskommission des Obergerichts. Die geltend gemachten Ablehnungsgründe gegen Mitglieder der 7. Abteilung des Bezirksgerichts bilden nicht Gegenstand des angefochtenen Beschlusses. Darauf ist im Kassationsverfahren nicht einzugehen.

Die Beschwerdeführer lehnen die Oberrichter Rainer Klopfer und Bruno Suter ab (KG act. 1 S. 39). Über Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des Obergerichts entscheidet das Obergericht selbst (§ 101 Abs. 2 GVG). Oberrichter Rainer Klopfer wirkt, soweit aus den Akten ersichtlich, am Berufungsverfahren nicht mit. Er ist im Übrigen auch nicht der mit dem Berufungsverfahren befassten I. Zivilkammer zugeteilt. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2007 – und damit nach Empfang des angefochtenen Beschlusses– an das Obergericht stellten die Beschwerdeführer ein Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Bruno Suter (OG act. 321). Davon nahm das Obergericht Kenntnis, wie sich aus seinen Schreiben je vom 7. Januar 2008

an die beiden Beschwerdeführer ergibt. Darin hielt das Obergericht fest, über das Ablehnungsbegehren werde das Gericht, welchem die Prozessleitung obliege, zur gegebenen Zeit befinden (OG act. 329 A+B). Die geltend gemachten Ablehnungsgründe sind nicht im vorliegenden Kassationsverfahren zu prüfen.

5. Die Nichtigkeitsbeschwerde führt nur zum Erfolg, wenn der angefochtenen Entscheid zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei auf einem Nichtigkeitsgrund beruht (§ 281 ZPO). Es ist nicht ersichtlich und wird von den Beschwerdeführern auch nicht begründet, inwiefern die vom Obergericht beschlossene Sistierung des Berufungsverfahrens bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege den Beschwerdeführern zum Nachteil gereichen soll.

Einstweilen ist davon auszugehen, dass das Berufungsverfahren sistiert ist, bis ein rechtskräftiger Entscheids über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegt. Ob eine Sistierung allenfalls darüber hinaus aus anderem Grund angezeigt wäre, insbesondere ob es zweckmässig sei, das Berufungsverfahren erst fortzusetzen, wenn über das Ablehnungsbegehren gegen Oberrichter Bruno Suter entschieden sein wird, ist nicht im vorliegenden Kassationsverfahren zu prüfen.

6. Zusammenfassend ergibt sich, dass auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten ist.

7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens den beiden Beschwerdeführern je zur Hälfte, je unter solidarischer Haftbarkeit für den ganzen Betrag, aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO, § 70 Abs. 1 ZPO).

Das Bezirksgericht hat den Beschwerdeführern die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung verweigert. Die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist offensichtlich aussichtslos, und die entsprechende Voraussetzung zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 84 Abs. 1 ZPO) ist nicht erfüllt. Es erübrigt sich ein Abwarten des entsprechenden Rekursentscheids in der Hauptsache, da

unabhängig davon für das Kassationsverfahren ein selbständiger abweisender Entscheid zu treffen wäre (§ 90 Abs. 2 ZPO).

Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

8. Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Das Gericht beschliesst:

1. Den Beschwerdeführern wird die unentgeltliche Prozessführung im Kassationsverfahren nicht gewährt.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf Fr. 8'000.--.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführen je zur Hälfte, jeweils unter solidarischer Haftbarkeit für den gesamten Betrag, auferlegt.

5. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. 3'350'000.--.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 9. November 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: