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AA070128 • KSG ZH AA070128 KI-generiert

Inadmissibility of Nullity Appeal Against Provisional Measures Decision in Divorce Case

Geschäftsnummer AA070128
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The case concerns a challenge via a nullity appeal against a cantonal superior court decision that partially modified provisional measures established during ongoing divorce proceedings, following an initial decision by a lower court. The court determined that a nullity appeal is inadmissible against appeal decisions concerning provisional measures, as stipulated by the relevant procedural law, leading to a non-entry into the merits of the appeal; consequently, the court imposed the costs of the nullity proceedings on the appellant, while denying the opposing party compensation as they incurred no significant expense.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 100 Abs. 6 BGG, Art. 42 BGG, § 284 Ziffer 7 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG; Inadmissibility of Nullity Appeal Against Provisional Measures Decision in Divorce Case: The court determined that a nullity appeal is inadmissible against appeal decisions concerning provisional measures, as stipulated by the relevant procedural law, leading to a non-entry into the merits of the appeal; consequently, the court imposed the costs of the nullity proceedings on the appellant, while denying the opposing party compensation as they incurred no significant expense.

Schlagwörter

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vorsorgliche Massnahmen bei Scheidung formelle Nichtigkeit Zwischenentscheid begründeter Entscheid Leitverfahren Verfahrenskosten Ausschluss der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 284 Ziffer 7 ZPO

This provision was the main ground for declaring the appeal inadmissible (non-entry).

§ 64 Abs. 2 ZPO

This provision was applied to order the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

Art. 93 BGG

Cited in the reasoning section regarding the nature of the decision as an interlocutory decision (though not explicitly in the dispositive orders 1-6, it is frequently cited alongside procedural rules in relation to the immediate appeal route).

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited regarding the recalculation of the deadline for appealing the previous decision to the Federal Supreme Court upon receipt of the current decision.

Art. 42 BGG

Cited regarding the formal requirements for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the general framework for the appeal to the Federal Supreme Court against which the current decision's admissibility is measured.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the rules applicable to deadlines in general for any potential appeal.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070128/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Paul Baumgartner und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 27. September 2007 in Sachen

G. D., …, Gesuchstellerin, Zweitrekurrentin, Erstrekursgegnerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt …

gegen

D., …, Gesuchsteller, Erstrekurrent, Zweitrekursgegner und Beschwerdegegner

betreffend vorsorgliche Massnahmen

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. Juni 2007 (LQ060054/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

Der Einzelrichter in Ehesachen am Bezirksgericht Zürich regelte mit Verfügung vom 21. Dezember 2000 im Sinne von Eheschutzmassnahmen das Getrenntleben der Parteien. Seit dem 26. April 2005 stehen die Parteien vor Bezirksgericht Zürich im Ehescheidungsprozess. Die Einzelrichterin an der 4. Abteilung des Bezirksgerichts regelte mit Verfügung vom 21. Mai 2006 im Sinne von vorsorglichen Massnahmen das weitere Getrenntleben der Parteien bzw. änderte teilweise die Regelung gemäss eheschutzrichterlicher Verfügung vom 21. Dezember 2000 ab. Dagegen erhoben beide Parteien Rekurs. Das Obergericht (I. Zivilkammer) hiess mit Beschluss vom 18. Juni 2007 den Rekurs des Ehemannes teilweise gut und ersetzte einzelne Bestimmungen des erstinstanzlichen Massnahmebeschlusses. Im Übrigen wies das Obergericht den Rekurs des Ehemannes sowie denjenigen der Ehefrau ab (KG act. 2). Dagegen richtet sich die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde der Ehefrau (KG act. 1).

Gegen Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen ist die Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig (§ 284 Ziffer 7 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da keine Beschwerdeantwort eingeholt wurde und deshalb dem Beschwerdegegner keine erheblichen Umtriebe und Kosten im Kassationsverfahren entstanden sind, ist ihm keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht. Zweifelhaft ist, ob die Frist zur Anfechtung des obergerichtlichen Entscheids durch Beschwerde beim Bundesgericht auch dann im Sinne von Art. 100 Abs. 6 BGG erst mit der Zustellung des kassationsgerichtlichen Nichteintretensentscheids zu laufen beginne, wenn letzterer wie vorliegend infolge Ergreifen eines unzulässigen Rechtsmittels erfolgt. Auch darüber hätte das Bundesgericht zu

entscheiden. Unter diesem Vorbehalt erfolgt die entsprechende Rechtsmittelbelehrung.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 87.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 18. Juni 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich (Einzelrichterin an der

4. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: