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AA070126 • KSG ZH AA070126 KI-generiert

Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiated Nullity Grounds

Geschäftsnummer AA070126
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A party, seeking to overturn a lower court's decision not to proceed with an appeal and denying free legal aid, filed a cantonal nullity appeal, but the appellate court dismissed it because the initial appeal was filed late, as the statutory appeal deadline was missed due to valid service of the initial judgment to a designated recipient in Switzerland, notwithstanding the appellant's subsequent revocation of that authorization; the appellate court reasoned that mailing delays and translation time for a party residing abroad do not justify missing a legally mandated deadline, and the nullity appeal itself failed because the appellant did not sufficiently articulate or substantiate any specific grounds for nullity as required by procedural rules, particularly by failing to directly challenge the lower court's reasoning regarding the missed deadline and the denial of legal aid based on the case being deemed without prospect of success.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG, § 64 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Untimely Filing and Lack of Substantiated Nullity Grounds: Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Schlagwörter

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verspätete Einreichung formelle Nichtigkeit gesetzliche Voraussetzungen Fristversäumnis unentgeltliche Rechtspflege Verspätungsausschluss ZustellungsempfängerAmtssprache

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 90 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the conditions for filing an appeal to the Swiss Federal Supreme Court against the current decision.

Art. 72 ff. BGG

Cited in the dispositive regarding the general requirements for filing an appeal to the Swiss Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited in the dispositive as the required format for the appeal submission to the Swiss Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited in the dispositive regarding the new commencement of the deadline to appeal the prior decision to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited in the dispositive concerning the rules that apply to deadlines in general for the subsequent appeal.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited in the dispositive to impose procedural costs on the appellant based on the outcome of the decision.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070126/U01/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Paul Baumgartner, die Kassationsrichterin Yvona Griesser, die Kassationsrichter Reinhard Oertli und Matthias Brunner sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 6. November 2007

in Sachen

A., Klägerin, Appellantin und Beschwerdeführerin

gegen

B.-AG, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt […]

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 30. Mai 2007 (LA070018/U02)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Das Arbeitsgericht Zürich, 1. Abteilung, wies mit Urteil vom 23. März 2007 die arbeitsrechtliche Klage ab, mit welcher die Klägerin von der Beklagten den Betrag von Fr. 609'200.– nebst 5 % Zins seit 30. Juni 1996 sowie eine Arbeitsbestätigung verlangte (vgl. OG act. 45).

2. Auf die dagegen von der Klägerin eingelegte Berufung trat die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 30. Mai 2007 nicht ein und wies zugleich ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab (vgl. KG act. 2).

3. a) Mit Eingabe vom 27. August 2007 (KG act. 1) erhob die Klägerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) gegen den obergerichtlichen Beschluss rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. OG act. 50/3 [Zustelldatum: 1. August 2007] sowie KG act. 1 S. 1 [Eingangsstempel: 30. August 2007]) und verlangt (sinngemäss) die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerdeschrift auf Ungarisch (KG act. 1 S. 1-3) und Deutsch (KG act. 1 S. 4-6) abgefasst, beide Fassungen zusammengeheftet eingereicht und einzeln unterschrieben (vgl. KG act. 1 S. 3 bzw. S. 6).

b) Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 3. September 2007 ein (vgl. KG act. 4).

c) Die Parteien sowie die Vorinstanz wurden mit Eingangsanzeige gleichen Datums über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren orientiert sowie darauf hingewiesen, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls später verfügt würden (vgl. KG act. 6).

d) In der Folge verzichtete das Kassationsgericht in Anwendung von § 289 ZPO auf Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei (Beschwerdegegnerin). Da die Beschwerdeführerin die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege zumindest sinngemäss (mit-)angefochten hat (vgl. KG act. 1 S. 5 Mitte und S. 6 oben [Antrag

lit. b und c]), entfällt aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 75 Abs. 2 ZPO die Pflicht zur Bezahlung einer Prozesskaution.

4.1 Im kantonalen Beschwerdeverfahren ist zu prüfen, ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig (Novenverbot). Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft, welche nach § 288 Ab. 1 Ziff. 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen sind. Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Erwägungen zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen).

4.2 Die Berufungsinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid folgendermassen (KG act. 2 S. 2):

"Die im Ausland wohnhafte [Beschwerdeführerin] hatte im vorinstanzlichen Verfahren auf Aufforderung des Gerichts Dr. med. [Z.] in Baden als Zustellungsempfänger bezeichnet (Urk. 5). Dieser hatte den Empfang des Urteils am 26. März 2007 unterschriftlich bestätigt (Urk. 43). Im damaligen Zeitpunkt hatte die Ermächtigung der [Beschwerdeführerin] an Dr. med. [Z.] betreffend Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen noch Bestand. Diese Ermächtigung wurde erst mit der Berufungserklärung widerrufen (Urk. 46, letzte Seite). Die Zustellung an Dr.

med. [Z.] ist somit rechtsgültig und damit auch fristauslösend erfolgt. Die zehntägige Berufungsfrist begann somit für die [Beschwerdeführerin] am Dienstag, 27. März 2007 zu laufen und lief am Donnerstag, 5. April 2007 ab. Die [Beschwerdeführerin] erklärte jedoch erst mit Schreiben vom 8. Mai 2007 Berufung und somit nach Ablauf der zur Verfügung stehenden Rechtsmittelfrist (Urk. 46).

Die von ihr in diesem Zusammenhang vorgebrachten Gründe für die verspätete Erhebung der Berufungserklärung sind nicht zu hören. Gesetzliche Fristen dürfen nicht geändert werden (§ 189 GVG). Die Frist gilt nur als eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist an die Bestimmungsstelle gelangt oder der schweizerischen Post übergeben wird. Eingaben sind auch rechtzeitig, wenn sie am letzten Tag der Frist bei einer schweizerischen diplomatischen oder konsultativen Vertretung eintreffen (§ 193 GVG). Diese gesetzlichen Bestimmungen gelten auch für im Ausland wohnhafte Parteien, weshalb allfällige Übersetzungsprobleme und damit verbundener Zeitaufwand bzw. –verlust nicht relevant sind. Da die [Beschwerdeführerin] die Berufung somit jedenfalls verspätet erklärt hat, ist darauf nicht einzutreten."

4.3 a) Die Beschwerdeschrift vermag den Begründungsanforderungen in weiten Teilen nicht zu genügen. Insbesondere setzt sich die Beschwerdeführerin nicht konkret mit den entscheidwesentlichen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Sie bemängelt den Entscheid zwar in verschiedener Hinsicht, zeigt aber nicht konkret auf, dass bzw. aus welchen Gründen die Vorinstanz dabei einen

– im Übrigen auch nicht ausdrücklich angerufenen - Nichtigkeitsgrund gesetzt haben soll.

b) Zunächst beanstandet die Beschwerdeführerin (zumindest sinngemäss), dass das Arbeitsgericht Zürich das Urteil vom 23. März 2007 nicht rechtshilfeweise nach Ungarn zugestellt habe (vgl. KG act. 1 S. 4, 3. Abschnitt ["Das vorgehende Gericht hat mir die Möglichkeit nicht gegeben, dass die gerichtlichen Dokumente durch amtlichen Weg, durch Mitwirkung der ungarischen Gerichte mir zugestellt werden."]).

Wie bereits die Vorinstanz ausführte, hatte die Ermächtigung der Beschwerdeführerin an Dr. med. Z. zur Entgegennahme von gerichtlichen Zustellungen im damaligen Zeitpunkt noch Bestand. Das Arbeitsgericht Zürich war daher nicht gehalten, die Zustellung des Urteils an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg nach Ungarn vorzunehmen. Gerade um ein solches kostenintensives und zeitraubendes Verfahren für Zustellungen ins Ausland (nach § 178 GVG und den entsprechenden internationalen Zustellungsübereinkommen) zu vermeiden, kann

das Gericht eine – wie die Beschwerdeführerin - im Ausland wohnhafte Partei auffordern, in der Schweiz einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen ("Vorrang von § 30 ZPO", vgl. ZR 84 Nr. 25 E. 8c; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 2f. zu § 30). Das Arbeitsgericht Zürich hat die Beschwerdeführerin mit Beschluss vom

19. November 2004 in Anwendung von § 30 ZPO zur Bezeichnung eines Zustellungsempfängers aufgefordert und auf die Folgen der Unterlassung hingewiesen (vgl. Konvolut AG act. 9). Daraufhin hat die Beschwerdeführerin reagiert und Dr. med. Z. als ihren Zustellungsempfänger bezeichnet (vgl. AG act. 5). Weshalb die Zustellung des erstinstanzlichen Urteils an Dr. med. Z. nicht rechtswirksam bzw. fristauslösend gewesen sein sollte, ist bei dieser Sachund Rechtslage nicht ersichtlich.

c) Die Beschwerdeführerin weist weiter darauf hin, dass die postalische Weiterleitung der Gerichtsurkunden nach Ungarn lange Zeit in Anspruch nehme (vgl. KG act. 1 S. 4 Mitte) und die notwendigen Übersetzungen auf Deutsch ebenfalls Zeit beansprucht hätten (vgl. KG act. 1 S. 5 unten). Diese Umstände – so die Beschwerdeführerin zumindest sinngemäss – hätten ein fristwahrendes Handeln faktisch verunmöglicht (vgl. KG act. 1 S. 4 unten "[...], dass ich keinerlei Rechtsmittelfrist wegen der Zustellung der Post nicht gewähren kann", vgl. auch S. 4 Mitte und S. 5 unten). Die Zustellungsund Übersetzungsproblematik bildete bereits

Gegenstand der vorinstanzlichen Verfahren (vgl. AG act. 27 S. 4f., AG act. 37 S. 4-6, KG act. 2 S. 2 bzw. vorstehend E. 4/2). In Anlehnung an die dortigen Ausführungen kann festgehalten bzw. wiederholt werden, dass eine im Ausland wohnhafte Partei, welche einen Zustellungsempfänger in der Schweiz bezeichnet hat, für eine umgehende Weiterleitung der gerichtlichen Sendungen zu sorgen hat, so dass sie – gerade bei fristauslösenden Zustellungen – innert nützlicher Frist davon Kenntnis erhält. Falls der Postweg, wie die Beschwerdeführerin behauptet, längere Zeit beanspruchen sollte, drängt sich – je nach Umfang der Sendungen und Möglichkeiten – eine (Vorab-)Mitteilung durch den Zustellungsempfänger per Telefon, Fax oder E-Mail auf.

d) Die Beschwerdeführerin scheint auch die vorinstanzliche Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Berufungsverfahren zu bemängeln, in-

dem sie vorbringt, die Vorinstanz habe den Entscheid in diesem Punkt nicht begründet bzw. ihre schlechte finanzielle Situation sei unberücksichtigt geblieben (vgl. KG act. 1 S. 5 Mitte). Die Vorinstanz hat ihren Entscheid in diesem Punkt begründet, indem sie erwog, ein allfälliges für das Berufungsverfahren gestelltes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege müsse zufolge Aussichtslosigkeit abgewiesen werden (vgl. KG act. 2 S. 3). Die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege setzt kumulativ Mittellosigkeit (Einkommensund Vermögensarmut) der gesuchstellenden Partei, die Verneinung der Aussichtslosigkeit des von ihr vertretenen Prozessstandpunktes sowie eine sachliche Notwendigkeit für eine anwaltliche Vertretung voraus (vgl. §§ 84/87 ZPO). Nachdem die Vorinstanz den Prozessstandpunkt der Beschwerdeführerin als aussichtslos beurteilte und somit eine kumulative Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege als nicht gegeben erachtete, brauchte sie die weiteren Voraussetzungen nicht mehr zu prüfen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin als mittellos im Sinne der genannten Bestimmungen gelten würde, könnte ihr die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden.

e) Ferner wurde die Beschwerdeführerin bereits in den vorinstanzlichen Verfahren darauf hingewiesen, dass im Kanton Zürich nach § 130 GVG Deutsch die einzige Amtssprache ist (vgl. AG act. 27 S. 4f., AG act. 37 S. 4). Dabei wurde ihr auch zutreffend auseinandergesetzt, dass darin kein Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot gesehen werden könne (AG act. 37 S. 4). So werde diesem Verbot dadurch Rechnung getragen, dass fremdsprachige Eingaben als rechtzeitig entgegengenommen würden, der jeweiligen Partei indes Frist angesetzt werde, um eine deutsche Übersetzung einzureichen, sofern sie dies nicht – wie die Beschwerdeführerin – von sich aus gemacht habe. Soweit sich die Beschwerdeführerin daher erneut auf ihre "Muttersprache" beruft und das Diskriminierungsverbot verletzte sieht (vgl. KG act. 1 S. 5 unten), kann auf die vorinstanzlichen

Erwägungen verwiesen werden, zumal die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Verfahren – wie einleitend erwähnt – von sich aus eine deutsche Fassung ihrer Eingabe eingereicht hat. Im Lichte dieser Erwägungen gibt schliesslich der von der Beschwerdeführerin am Ende ihrer Beschwerdeschrift gemachte Hinweis "Dieses Dokument ist auf Ungarisch und Deutsch geschrieben, im Fall unterschiedliche Interpre-

tation ist das ungarische Text geltend." (vgl. KG act. 1 S. 6) keinen Anlass zu Weiterungen, sondern es ist allein auf die deutsche Version abzustellen (vgl. bereits AG act. 37 S. 4).

4.4 a) Weitere Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen lassen und/oder auf welche näher eingegangen zu werden bräuchte, können der Eingabe der Beschwerdeführerin nicht entnommen werden.

b) Abschliessend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin keinen Nichtigkeitsgrund nachzuweisen vermochte. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden konnte.

5. Die Beschwerdeführerin wird im Beschwerdeverfahren ausgangsgemäss kostenpflichtig (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort von der Gegenpartei verzichtet wurde, ist keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 176.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. 609'200.–.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 30. Mai 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg, an die I. Zivilkammer des Obergerichts Zürich und an die

I. Abteilung des Arbeitsgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: