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AA070104 • KSG ZH AA070104 KI-generiert

Procedural Bar to Cassation Appeal Regarding Guardianship Authorization Scope

Geschäftsnummer AA070104
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought to overturn a higher court's procedural decision that declined to review a prior ruling concerning the scope of authorization given to a legal guardian ad litem, who represented the appellant's minor son in an inheritance partition, by the lower administrative bodies. The court determined that an appeal to the Cassation Court (Kassationsgericht) was inadmissible because the underlying decision being revised—which stemmed from an administrative appeal regarding guardianship matters—was not subject to a cassation appeal under the applicable procedural law, and therefore, a subsequent decision relating to a revision of that non-appealable ruling also fell outside its jurisdiction, leading to the dismissal of the appeal.

Legislator-Regeste

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Art. 93 BGG, Art. 42 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG; Procedural Bar to Cassation Appeal Regarding Guardianship Authorization Scope: The court determined that an appeal to the Cassation Court (Kassationsgericht) was inadmissible because the underlying decision being revised—which stemmed from an administrative appeal regarding guardianship matters—was not subject to a cassation appeal under the applicable procedural law, and therefore, a subsequent decision relating to a revision of that non-appealable ruling also fell outside its jurisdiction, leading to the dismissal of the appeal.

Schlagwörter

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Kognition der Nichtigkeitsbeschwerde vormundschaftliche Angelegenheit Prozessvoraussetzung Geltungsbereich des auf den Vertrag anzuwendenden Rechts Verneinung der Zuständigkeit Prozesshindernis Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde in familienrechtlichen Sachen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 93 BGG

Cited in the dispositive to state that the decision is an interlocutory decision appealable to the Federal Supreme Court only under the conditions mentioned in this article.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the general article governing the possibility of appealing the decision to the Federal Supreme Court.

Art. 42 BGG

Cited as the article governing the form requirements for the submission of an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the general articles governing appeals to the Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited to indicate that the deadline for appealing the underlying decision to the Federal Supreme Court restarts upon receipt of the current decision.

Art. 44 ff. BGG

Cited to govern the calculation of deadlines for filing appeals to the Federal Supreme Court.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Used to order the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070104/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterinnen Sylvia Frei, Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 18. Juli 2007

in Sachen

C. D., …, Revisionskläger, Rekurrent und Beschwerdeführer

betreffend

Revision des Beschlusses vom 22. Dezember 2006 / Vertretungsbeistandschaft

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. Mai 2007 (LH070003/Z01)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Die am 30. März 2002 verstorbene Erblasserin G.S. bestimmte in ihrer letztwilligen Verfügung, dass ein Zwölftel ihres Nachlasses C.D. (Beschwerdeführer) und ein weiterer Zwölftel dessen Sohn P. (geb. 1994) zukommen sollte. Über den weiteren Nachlass verfügte sie anderweitig. Mit Beschluss vom 20. März 2003 errichtete die Vormundschaftsbehörde Oberengstringen für P.D. eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziffer 2 ZGB und bestellte Rechtsanwältin Dr. G zur Beiständin mit dem Auftrag, die Interessen von P.D. in der Erbteilung wahrzunehmen. Die Beiständin wandte sich am 3. Februar 2006 an die Vormundschaftsbehörde und ersuchte diese, um unnötige Rechtskosten zu vermeiden, für P.D. einen Entscheid darüber zu treffen, ob sie die von einer Miterbin angestrengte Erbteilungsklage vorbehaltlos anerkennen könne. Hierzu erteilte die Vormundschaftsbehörde mit Beschluss vom 16. Februar 2006 die Zustimmung. Dagegen erhob C.D. Beschwerde beim Bezirksrat Dietikon.

Der Bezirksrat wies mit Beschluss vom 18. Oktober 2006 die Beschwerde von C.D. ab, soweit er auf diese eintrat, umschrieb den Umfang der Ermächtigung und erteilte der Beiständin einzelne Anweisungen zum weiteren Vorgehen (OG act. 7). Gegen diesen Beschluss erhob C.D. Rekurs beim Obergericht (OG act. 2). Das Obergericht (II. Zivilkammer) hiess den Rekurs mit Beschluss vom 22. Dezember 2006 teilweise gut und formulierte die Ermächtigung und die Anweisungen an die Beiständin neu (OG act. 13 = OG act. 22). Das Bundesgericht (II. zivilrechtliche Abteilung) trat mit Urteil vom 16. Februar 2007 auf eine dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde C.D.s nicht ein (OG act. 17).

Mit Eingabe vom 17. Mai 2007 an das Obergericht liess sich C.D. zum obergerichtlichen Beschluss vom 22. Dezember 2006 vernehmen (OG act. 23). Das Obergericht nahm diese Eingabe mit Beschluss vom 23. Mai 2007 als Revisionsbegehren entgegen (OG act. 25 = KG act. 2). Dagegen erhob C.D. mit Eingabe vom 21. Juni 2007 Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht (KG act. 1). Mit weiterem Beschluss vom 22. Juni 2007 trat das Obergericht auf das Revisionsbegehren nicht ein (OG act. 32).

2. Gemäss § 284 Ziffer 5 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rekursentscheide des Obergerichts über Entscheide des Bezirksrats in Familienrechtssachen unzulässig, sofern der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz entschieden hat.

Dies ist dem Beschwerdeführer bekannt, doch hält er dafür, es gehe im vorliegenden Fall nicht allein um Vormundschaftsrecht, sondern um Überschreiten des rechtlichen Könnens in einem ausserkantonal hängigen Erbteilungsprozess mit einer verfehlt zürcherischen apodiktischen "Ermächtigung" an die "Teilungsbeiständin", vor einem ausserkantonalen Gericht den Verzicht auf Kompensationsausgleich zu den vor-übertragenen Aktien vertreten zu dürfen, was bei Befolgung der unzulässigen Anweisungen für zwei Parteien einen Millionenverlust bedeuten könne, nämlich zu Lasten des Beschwerdeführers und seines unmündigen Sohnes. In zu berücksichtigender letztinstanzlicher Kognitionsschranke überschreite die Auswirkung des unerledigten Verfahrens rein vormundschaftsrechtliche Verhältnismässigkeit (KG act. 1 S. 2).

Dieses Vorbringen ändert nichts daran, dass der Beschluss des Obergerichts vom

22. Dezember 2006 einen Rekursentscheid über einen bezirksrätlichen Entscheid in einer vormundschaftsrechtlichen und damit familienrechtlichen Sache im Sinne von § 284 Ziffer 5 ZPO darstellt. Der heute angefochtene prozessleitende Beschluss vom 23. Mai 2007 betrifft ein Revisionsverfahren bezüglich eines eben nicht der Kassationsbeschwerde zugänglichen Rekursentscheids. Ist das Kassationsgericht zur Überprüfung eines solchen Rekursentscheids sachlich nicht zuständig, so ist es dies auch nicht zur Überprüfung eines Entscheids in einem diesen betreffenden Revisionsverfahren. Es kann über das Revisionsverfahren nicht nachträglich und indirekt eine ursprünglich nicht gegebene sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts begründet werden.

Im Übrigen können prozessleitende Entscheide nur dann selbständig mit der Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden, wenn ein schwer wiedergutzumachender Nachteil droht und ein bedeutender Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Verfahren erspart werden kann (§ 282 Abs. 1 Ziffern 1 und 2 ZPO). Diese Voraussetzungen dürften vorliegend nicht erfüllt sein. Doch muss dies nicht

weiter geprüft werden, da die sachliche Zuständigkeit des Kassationsgerichts in dieser Angelegenheit ohnehin nicht gegeben ist.

Auf die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht einzutreten.

3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Kassationsverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 64 Abs. 2 ZPO).

Beim vorliegenden Beschluss handelt es sich um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Demnach ist gegen ihn eine Beschwerde an das Bundesgericht nur unter den in Art. 93 BGG genannten Voraussetzungen zulässig. Ob diese erfüllt sind, entscheidet das Bundesgericht.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 1'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden..

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 23. Mai 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Beiständin von P.D.

(Rechtsanwältin Dr. G.), die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: