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AA070062 • KSG ZH AA070062 KI-generiert

Employment Compensation Dispute Appeal Dismissal

Geschäftsnummer AA070062
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant contested a decision that dismissed its appeal against a lower court ruling that ordered it to pay outstanding profit sharing and holiday compensation to the respondent, and to issue corrected employment documents. The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to submit specific requests as required by procedural rules after being explicitly instructed to do so, making the initial decision final, and the reviewing court found this dismissal to be in accordance with the law. Furthermore, the court did not address the appellant's objection to the consideration of vexatious litigation because the lower court did not impose any costs on the appellant regarding the appeal proceedings.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 3 OR, Art. 42 BGG, Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG, Art. 119 Abs. 1 BGG, Art. 90 ff. BGG, Art. 113 ff. BGG; Employment Compensation Dispute Appeal Dismissal: The appellate court dismissed the appeal because the appellant failed to submit specific requests as required by procedural rules after being explicitly instructed to do so, making the initial decision final, and the reviewing court found this dismissal to be in accordance with the law. Furthermore, the court did not address the appellant's objection to the consideration of vexatious litigation because the lower court did not impose any costs on the appellant regarding the appeal proceedings.

Schlagwörter

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Verfahrensrügen Entschädigungsregelung mutwillige Prozessführung ungerechtfertigte Entlassung Streitgegenstand Beschwerdelegitimation BerufungsantragKostenfreiheit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 343 Abs. 3 OR

Applied to refrain from imposing court costs on the appellant in the cassation proceedings.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the condition for filing a subsidiary constitutional appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 113 ff. BGG

Cited as the basis for the subsidiary constitutional appeal that could potentially be filed.

Art. 42 BGG

Cited regarding the requirements for the submission accompanying the subsidiary constitutional appeal.

Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG

Cited as a potential basis for the admissibility of an ordinary appeal to the Federal Supreme Court (legal question of fundamental importance).

Art. 72 ff. BGG

Cited as the basis for the ordinary appeal that could potentially be filed to the Federal Supreme Court.

Art. 119 Abs. 1 BGG

Cited concerning the requirement to file both potential appeals in the same written submission.

Art. 44 ff. BGG

Cited regarding the deadlines applicable for the appeals to the Federal Supreme Court.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070062/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 14. Mai 2007

in Sachen

T AG, ..., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin

gegen

L.M., ..., Kläger, Appellat umd Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt ...

betreffend

Forderung aus Arbeitsrecht

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. März 2007 (NE070003/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Urteil vom 7. Dezember 2006 verpflichtete die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern die Beschwerdeführerin, dem Beschwerdegegner Fr. 5'638.05 aus Umsatzbeteiligung und Fr. 1'412.-- für nicht bezogene Ferien zu bezahlen sowie ein Arbeitszeugnis auszustellen und korrigierte Lohnabrechnungen auszuhändigen (ER act. 80 = OG act. 87). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Berufung an das Obergericht (ER act. 84).

Der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts setzte der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 31. Januar 2007 Frist an, um schriftlich die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen (OG act. 90). Nachdem innert Frist keine entsprechende Rechtsschrift der Beschwerdeführerin einging, trat das Obergericht mit Beschluss vom 12. März 2007 auf die Berufung nicht ein und erklärte das angefochtene einzelrichterliche Urteil für rechtskräftig (OG act. 92 = KG act. 2).

Mit ihrer fristgerecht erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde beantragt die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung des genannten Beschlusses und Rückweisung der Sache an das Obergericht (KG act. 1). Eine Beschwerdeantwort und eine vorinstanzliche Vernehmlassung wurden nicht eingeholt.

2. a) Das Obergericht hält zunächst fest, dass eine Berufungsbegründung im Sinne der Präsidialverfügung vom 31. Januar 2007 nicht erstattet worden sei. Gemäss § 264 Abs. 2 ZPO könnte gleichwohl dann auf die Berufung eingetreten werden, wenn wenigstens die Berufungserklärung "bestimmte Anträge" enthielte. Dies sei vorliegend klarerweise nicht der Fall: Mit ihrer Berufungserklärung vom

18. Januar 2007 (ER act. 84) kommentiere die Beschwerdeführerin zwar ausführlich das einzelrichterliche Urteil. Sie verlange indessen bezüglich der Dispositiv- Ziffern 1 und 2 (Umsatzbeteiligung, Entschädigung für nicht bezogene Ferien) vage eine "Richtigstellung" und erwarte bezüglich Dispositiv-Ziffer 3 (Arbeitszeugnis) einen Vorschlag des Beschwerdegegners. Bezüglich Dispositiv-Ziffer 4 (korrigierte Lohnabrechnungen) verlange sie eine Berücksichtigung ihrer Vorbehalte und bezüglich der Nebenfolgen eine Regelung entsprechend dem Prozessaus-

gang. Dies, so das Obergericht, seien bei weitem keine "bestimmten Anträge" im Sinne des Gesetzes. Auf die Berufung sei daher nicht einzutreten (KG act. 1 S. 2 Erw. I).

Die Beschwerdeführerin macht geltend, in der Verfügung vom 31. Januar 2007 stehe unter Dispositiv Ziffer 1: "Unterbleibt die Begründung, wird aufgrund der Akten entschieden". Sie sei der Meinung gewesen, dass die Akten und die am 18. Januar 2007 gelieferten zusätzlichen Informationen eine "Revision" im Sinne der Berufung ohne weiteres ermöglichen, ja erheischen würden. In der Folge führt die Beschwerdeführerin an, welche tatsächlichen Umstände aus ihrer Sicht im einzelrichterlichen Urteil nicht berücksichtigt worden seien und verlangt eine Neubeurteilung und Berücksichtigung der bereits im der Berufungserklärung gemachten Einwände (KG act. 1 S. 1 und 2).

Diese Vorbringen ändern nichts an der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Berufungserklärung vom 18. Januar 2007 zwar das Urteil der Einzelrichterin vom 7. Dezember 2006 kritisiert, jedoch keine bestimmten Anträge stellt, inwiefern das Obergericht in seinem Berufungsentscheid anders entscheiden solle als die Einzelrichterin im angefochtenen Urteil. Obwohl der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts in seiner Verfügung vom 31. Januar 2007 die Beschwerdeführerin ausdrücklich aufforderte, die Berufungsanträge zu stellen und auch auf die Säumnisfolgen einer entsprechenden Unterlassung - Nichteintreten auf die Berufung - hinwies (OG act. 90, Dispositiv Ziffer 1), reichte die Beschwerdeführerin keine Berufungsschrift mit entsprechenden bestimmten Anträgen ein.

Enthält weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge, so ist auf die Berufung nicht einzutreten (§ 264 Abs. 2 ZPO). Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts ist somit gesetzeskonform und nicht zu beanstanden. Soweit ist die Nichtigkeitsbeschwerde abzuweisen.

b) Das Obergericht hält fest, angesichts des prozessualen Verhaltens könnte man sich fragen, ob die Beschwerdeführerin vor Obergericht nicht mutwillig im Sinne von Art. 343 Abs. 3 OR prozessiere. Zugunsten der Beschwerdeführerin sei indessen von einer Kostenauflage abzusehen (KG act. 2 S. 2 Erw. II). Die Be-

schwerdeführerin wehrt sich gegen den Vorwurf der mutwilligen Prozessführung (KG act. 1 S. 2).

Bei Streitigkeiten aus einem Arbeitsverhältnis bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.-- sind den Parteien grundsätzlich keine Gebühren oder Auslagen des Gerichts aufzuerlegen. Davon kann bei mutwilliger Prozessführung abgewichen werden (Art. 343 Abs. 3 OR). Ob das Obergericht vorliegend zu Recht eine mutwillige Prozessführung der Beschwerdeführerin in Betracht zieht, kann offen bleiben, da das Obergericht der Beschwerdeführerin für das Berufungsverfahren keine Kosten auferlegt, die Beschwerdeführerin also diesbezüglich durch den angefochtenen Beschluss des Obergerichts nicht beschwert ist. In diesem Punkt ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten.

3. Auch im vorliegenden Kassationsverfahren sind der Beschwerdeführerin keine Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 343 Abs. 3 OR). Mangels erheblicher Umtriebe ist dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

Gemäss Feststellung der Einzelrichterin beträgt der Streitwert Fr. 10'516.50 (OG act. 87 S. 22 Erw. V).

Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Für das Kassationsverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Dem Beschwerdegegner wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden. Ferner ist nach Massgabe von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG (Rechtsfrage von grundlegender Bedeutung) allenfalls die ordentliche Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Bundesgericht zulässig.

Werden beide Beschwerden erhoben, sind sie in der gleichen Rechtsschrift einzureichen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: