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AA070048 • KSG ZH AA070048 KI-generiert

Failure to Address Security Deposit in Nullity Complaint

Geschäftsnummer AA070048
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The lower court refused to consider an appeal because the appellant failed to pay the required security deposit, a decision the appellant challenged via a nullity complaint, arguing the lower court's decision was flawed. The reviewing court determined that the nullity complaint itself failed to meet the required specificity under procedural law, as the appellant did not concretely address the lower court's reasoning regarding the non-payment of the security deposit or contest the underlying obligation to pay it, leading the court to refuse to hear the appeal and impose costs on the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, Art. 64 Abs. 2 ZPO, § 289 ZPO; Failure to Address Security Deposit in Nullity Complaint: The reviewing court determined that the nullity complaint itself failed to meet the required specificity under procedural law, as the appellant did not concretely address the lower court's reasoning regarding the non-payment of the security deposit or contest the underlying obligation to pay it, leading the court to refuse to hear the appeal and impose costs on the appellant.

Schlagwörter

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unbezahlte Mietkaution formelle Nichtigkeit Leistung des Kostenvorschusses Zahlungspflicht Räumungsbefehl mangelnder Solvenznachweis Anforderungen an die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 Abs. 2 ZPO

The court ordered the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

§ 289 ZPO

This procedural rule was implicitly the basis for not soliciting a response from the appellee, as the appeal was immediately deemed inadmissible.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070048/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei, die Kassationsrichter Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der juristische Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2007

in Sachen

A., Beklagter, Appellant und Beschwerdeführer gegen

B., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt […]

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. Februar 2007 (LB060105/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung) verpflichtete mit Urteil vom

14. September 2006 den Beklagten, der Klägerin Fr. 370'000.– nebst Zins zu 5 % für das Jahr seit dem 29. August 2005 zu bezahlen, und wies im Übrigen die Klage ab (vgl. OG act. 32).

2. Die II. Zivilkammer des Obergerichts trat auf die vom Beklagten gegen das erstinstanzliche Urteil eingelegte Berufung mit Beschluss vom 13. Februar 2007 nicht ein, da er die ihm nach § 73 Ziff. 3 ZPO auferlegte Kaution innert Frist nicht geleistet hatte (vgl. OG act. 55 = KG act. 2).

3. Mit Eingabe vom 25. März 2007 (Poststempel: 29. März 2007) und somit am letzten Tag der 30-tägigen Frist nach § 287 ZPO gelangte der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) an das Kassationsgericht des Kantons Zürich und verlangt unter Angabe der obergerichtlichen Geschäftsnummer LB060105/U, es sei der "Beschluss vom 13.3.07 [recte: 13. Februar 2007] nichtig zu erklären" (vgl. KG act. 1 S. 2).

4. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 2. April 2007 ein (vgl. KG act. 3-5). Mit Eingangsanzeige gleichen Datums setzte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren in Kenntnis, und orientierte dahingehend, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden (vgl. KG act. 6).

5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Klägerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) und einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig bzw. als unbegründet erweist. Ferner wurde unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abgesehen.

6. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann unter Bezugnahme auf die vor Vorinstanz bestandene Aktenlage geltend gemacht werden,

der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und/oder (3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift sodann nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Erwägungen zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO) (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, a.a.O., N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht- Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.

b) Die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2007 (KG act. 1) vermag die eben dargelegten Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht zu erfüllen. Der Beschwerdeführer setzt sich nicht konkret mit den im angefochtenen Entscheid enthaltenen Erwägungen auseinander. Auch lassen seine Beschwerdevorbringen nicht sinngemäss erkennen, dass bzw. inwiefern der Nichteintretensentscheid an einem - im Übrigen auch nicht ausdrücklich angerufenen - Nichtigkeitsgrund leiden sollte. Namentlich stellt der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit der obergerichtlichen Kautionsauflage sowie die Nichtgewährung einer weiteren Fristerstreckung nicht weiter in Frage und macht ferner auch nicht geltend, die angesetzte Frist zur Leistung der Kaution gegen seinen Willen in ent-

schuldbarer Weise versäumt zu haben. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

7. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 1'500.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt Fr. 370'000.–.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Urteils des Obergerichtes vom 13. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die II. Zivilkammer des Obergerichts und das Bezirksgericht Uster (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: