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AA070034 • KSG ZH AA070034 KI-generiert

Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning

Geschäftsnummer AA070034
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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After the parties settled a dispute regarding claims and counterclaims for approximately Fr. 330,000, resulting in the dismissal of the case by the District Court, the appealing party filed an unmotivated document which the Higher Court treated as an appeal but subsequently dismissed for lack of proper substantiation, giving the appellant an opportunity to remedy the deficiency. The Cassation Court declined to entertain the subsequent appeal against the Higher Court's decision because the appellant failed to specifically address the reasoning of the Higher Court's non-entry decision and did not demonstrate any specific grounds for nullity as required by procedural law, instead reiterating arguments from the main case, leading to the dismissal of the appeal and imposition of costs upon the appellant.

Legislator-Regeste

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Art. 42 BGG, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 90 ff. BGG, Art. 72 ff. BGG, Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG, Art. 44 ff. BGG; Appeal Dismissed for Failure to Address Lower Court's Reasoning: 330,000, resulting in the dismissal of the case by the District Court, the appealing party filed an unmotivated document which the Higher Court treated as an appeal but subsequently dismissed for lack of proper substantiation, giving the appellant an opportunity to remedy the deficiency. The Cassation Court declined to entertain the subsequent appeal against the Higher Court's decision because the appellant failed to specifically address the reasoning of the Higher Court's non-entry decision and did not demonstrate any specific grounds for nullity as required by procedural law, instead reiterating arguments from the main case, leading to the dismissal of the appeal and imposition of costs upon the appellant.

Schlagwörter

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Widerklage Nichtigkeitsgründe Verfahrenskosten formelle Nichtigkeit Prozesserledigung substantiierte Begründung Kantonales Beschwerdeverfahren

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 64 Abs. 2 ZPO

The court determined that the appellant must bear the costs of the cassation proceedings based on this provision.

Art. 90 ff. BGG

Cited as the legal basis for filing an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.

Art. 42 BGG

Cited as the formal requirement for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 72 ff. BGG

Cited as the general framework for filing an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG

Cited to establish the new commencement date for the deadline to challenge the cantonal court decision with an appeal to the Federal Supreme Court.

Art. 44 ff. BGG

Cited to specify the rules applicable to calculating time limits for appeal.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA070034/U/la

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der juristische Sekretär Jürg-Christian Hürlimann

Zirkulationsbeschluss vom 26. März 2007

in Sachen

M, …, Beklagter, Widerkläger, Rekurrent undBeschwerdeführer

gegen

K AG, …, Klägerin, Widerbeklagte, Rekursgegnerin undBeschwerdegegnerin

betreffend

Anfechtung einer Vereinbarung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, vom 13. Februar 2007 (LN060076)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. a) Mit Eingabe vom 22. Juni 2006 (BG act. 1) reichte die Beschwerdegegnerin (Klägerin und Widerbeklagte) die Weisung des Friedensrichteramtes Lindau vom

29. Mai 2006 beim Bezirksgericht Pfäffikon ein (BG act. 3). In ihrer Klagebegründung bezifferte sie ihre Forderung auf insgesamt Fr. 65'319.15 samt Zins (BG act. 10). Der Beschwerdeführer erhob mit der Klageantwort Widerklage über Fr. 271'970.90 samt Zins (BG act. 15). Anlässlich der Verhandlung vom 21. November 2006 (Fortsetzung des Hauptverfahrens) schlossen die Parteien folgenden Vergleich (BG Prot. S. 5):

1. Die Klägerin und Widerbeklagte reduziert die Forderung auf einen Betrag von Fr. 10'260.--.

2. In diesem Umfange anerkennt der Beklagte und Widerkläger die Klage und verpflichtet sich, diesen Betrag bis spätestens Ende Dezember 2006 zu bezahlen.

3. Im Übrigen ziehen die Parteien Klage und Widerklage zurück.

4. Die Parteien übernehmen die Gerichtskosten je zur Hälfte.

5. Die Parteien verzichten gegenseitig auf Prozessentschädigungen.

6. Mit Erfüllung dieses Vergleichs sind die Parteien per Saldo aller Ansprüche auseinander gesetzt.

Das Bezirkgericht schrieb mit Beschluss desselben Tages den Prozess als durch Vergleich erledigt ab und regelte die Kostenund Entschädigungsfolgen vereinbarungsgemäss (BG act. 19 = OG act. 3).

Der Beschwerdeführer reichte am 1. Dezember 2006 (Poststempel) beim Obergericht ein am 30. November 2006 erstelltes und nicht unterzeichnetes Dokument ein. Dieses ist mit "Aufund Gegenüberstellung Guthaben M von der Firma K, 8053 Zürich" überschrieben und umfasst 23 Seiten tabellarische Aufstellungen mit diversen Kommentaren (OG act. 2). Das Obergericht (I. Zivilkammer) nahm diese

Eingabe als Rekurs entgegen. Der Kammerpräsident setzte dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. Dezember 2006 Frist zur Stellung und Begründung der Rekursanträge im Sinne der in den Erwägungen angeführten Hinweise an, unter Androhung des Nichteintretens auf den Rekurs bei Fristversäumnis oder unzureichender Verbesserung (OG act. 5). Nachdem der Beschwerdeführer innert Frist keine weitere Eingabe, also auch keine verbesserte Rekursschrift, eingereicht hatte, trat das Obergericht mit Beschluss vom 13. Februar 2007 auf den Rekurs nicht ein (OG act. 7 = KG act. 2).

b) Mit Eingabe vom 10. März 2007 und damit innert der Frist zur Erhebung einer Nichtigkeitsbeschwerde reichte der Beschwerdeführer beim Kassationsgericht unter Bezugnahme auf den genannten Beschluss des Obergerichts "Anklage gegen K AG" wegen Betrug, unerlaubtem Bürozutritt und Nichteinhaltung von Abmachungen und Versprechungen betreffend Gewinnaufteilung ein (KG act. 1). Der juristische Sekretär des Kassationsgericht wies mit Schreiben vom 12. März 2007 den Beschwerdeführer auf das Wesen des Kassationsverfahrens und die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung hin (KG act. 4). Mit weiterer Eingabe vom 14. März 2003 (Poststempel 15. März 2003) und damit innert der laufenden Rechtsmittelfrist legte der Beschwerdeführer erneut seinen Standpunkt dar (KG act. 7).

Eine Beschwerdeantwort und eine Vernehmlassung des Obergerichts wurden nicht eingeholt.

3. Das Beschwerdeverfahren stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist, ob der angefochtene Entscheid auf Grund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Daher sind neue tatsächliche Behauptungen, Einreden, Bestreitungen und Beweise, die eine Vervollständigung des Prozessstoffes bezwecken, über welchen der erkennende Richter zu entscheiden hatte, im Beschwerdeverfahren nicht zulässig. Gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft. Diese sind nach § 288 Ziffer 3 ZPO in der Beschwerde nachzuweisen; die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen genügt daher nicht (vgl. Guldener, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilsachen

nach Zürcherischem Recht, Zürich 1942, S. 67; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16 ff.; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4 f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56 f.,

72 f.).

In den sinngemäss der Beschwerdebegründung dienenden beiden Eingaben stellt der Beschwerdeführer seinen Standpunkt in der Hauptsache, also was die Forderungen und Gegenforderungen der Parteien betrifft, dar und erhebt verschiedene Vorwürfe an die Adresse der Beschwerdegegnerin. Er setzt sich jedoch nicht mit den Erwägungen des Obergerichts in dessen Beschluss vom 13. Februar 2007 auseinander und zeigt damit insbesondere nicht auf, dass das Obergericht bzw. dessen Kammerpräsident in der Verfügung vom 11. Dezember 2006 unzulässige Anforderungen an die Rekursbegründung stellt und dass das Obergericht deswegen zu Unrecht auf den Rekurs nicht eingetreten sei. Damit weist er auch keine Nichtigkeitsgründe nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

Somit ist auch nicht weiter zu prüfen, ob das Bezirksgericht den vom Beschwerdeführer als Zeugen genannten Roger M hätte anhören sollen (vgl. die entsprechende Rüge, KG act. 7 S. 1). Nachdem die Parteien einen Vergleich in der Sache selbst schlossen und der Beschwerdeführer nicht geltend macht, dieser leide an einem zur Unverbindlichkeit führenden Willensmangel im Sinne von Art. 23 ff. OR, dürfte sich dies und überhaupt die Durchführung eines Beweisverfahrens jedoch erübrigt haben.

4. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Umtrieben ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen.

.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 1'600.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Der Beschwerdegegnerin wird für das Kassationsverfahren keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 90 ff. BGG innert 30 Tagen nach dessen Empfang schriftlich durch eine Art. 42 BGG entsprechende Eingabe Beschwerde gemäss Art. 72 ff. BGG an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden.

Der Streitwert beträgt rund Fr. 330'000.--.

Sodann läuft die Frist von 30 Tagen zur Anfechtung des Beschlusses des Obergerichtes vom 13. Februar 2007 mit Beschwerde an das Bundesgericht neu ab Empfang des vorliegenden Entscheides (Art. 100 Abs. 1 und 6 BGG).

Hinsichtlich des Fristenlaufes gelten die Art. 44 ff. BGG.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Pfäffikon (1. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: