Mortgage Creditors' Claim Revocation in Bankruptcy Appeal Admissibility
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicants, who were mortgage creditors in a bankruptcy proceeding, sought the annulment of a lower court's decision which refused to proceed with a pending claim revocation action against a third party, ruling that only the bankruptcy administration or creditors' meeting, not the court, could decide on the continuation of the stayed process, and the lower court subsequently refused to hear their appeal, treating it as a cantonal nullity appeal. The reviewing court dismissed the nullity appeal because, generally, appeals against decisions of a cassation instance are inadmissible unless it is alleged that the instance wrongly acted as a cassation instance instead of an appeal or review instance, and in this case, the lower court correctly exercised its function as a cassation instance, leading to a non-admission of the appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 260 SchKG, § 284 Ziff. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GVG, §§ 281 und 282 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Mortgage Creditors' Claim Revocation in Bankruptcy Appeal Admissibility: The reviewing court dismissed the nullity appeal because, generally, appeals against decisions of a cassation instance are inadmissible unless it is alleged that the instance wrongly acted as a cassation instance instead of an appeal or review instance, and in this case, the lower court correctly exercised its function as a cassation instance, leading to a non-admission of the appeal.
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KI-generiertThe appeal was not admitted because the decision being challenged was rendered by a cassation instance, making the appeal inadmissible under this provision.
Cited in the reasoning to support the conclusion that the lower court correctly acted as a cassation instance, thus justifying the inadmissibility ruling based on § 284 Ziff. 1 ZPO.
Cited in the reasoning to support the conclusion that the lower court correctly acted as a cassation instance, thus justifying the inadmissibility ruling based on § 284 Ziff. 1 ZPO.
This standard rule on costs is implicitly applied as the dispositive imposes the costs of the cassation proceedings on the appellants (Order 3).
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA060160/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Andreas Donatsch, Karl Spühler, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli
Zirkulationsbeschluss vom 26. November 2006 in Sachen
1. A.,
2. B.-AG,
3. C.,
4. D.,
5. E.,
6. F.,
7. G.,
8. H.,
9. I., Zustelladresse: c/o […] Gesuchsteller und Beschwerdeführer 1, 2, 3, 4, 5, 6, 7, 8 vertreten durch […] betreffend Aufhebung Sistierung etc.
im Verfahren X.- Immobilien AG in Konkurs, vertreten durch Konkursamt [...], gegen Y-AG, betreffend Aberkennung einer
Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. September 2006 (PN060188/U/WI)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Mit Beschluss vom 9. August 2006 trat das Bezirksgericht Affoltern im Verfahren X.- Immobilien AG in Konkurs c. Y.-AG betreffend Aberkennung einer Forderung (Prozess.-Nr. CG990006) auf das von I. im Namen verschiedener Grundpfandgläubiger (vorliegend Beschwerdeführer 1-8 und 9) gestellte Begehren um Aufhebung der Sistierung im Verfahren CG990006 nicht ein. Der Nichteintretensentscheid erfolgte unter Hinweis darauf, dass es sich bei den Beschwerdeführern um Grundpfandgläubiger der Konkursitin handle, die nicht Partei des Aberkennungsprozesses (CG990006) seien. Im Sinne einer selbstständigen Alternativbegründung hielt das Bezirksgericht weiter fest, dass die noch durchzuführende zweite Gläubigerversammlung oder allenfalls einzelne Gläubiger nach Art. 260 SchKG - nicht aber das angerufene Gericht - abzuwägen hätten, ob der sistierte Prozess (CG990006) weiterzuführen sei (vgl. OG act. 2 S. 2-3). Ferner trat das Bezirksgericht auf den Antrag der Beschwerdeführer um Durchführung einer Gläubigerversammlung sowie um Durchführung einer Referentenaudienz nicht ein (vgl. OG act. 2 S 3-5).
2. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer eine an den "Obergerichtspräsidenten persönlich" adressierte Eingabe vom 28. August 2006 mit dem Titel "Rechtsmitteleingabe" ein. Da die Eingabe auch eine Rekurserklärung enthielt, leitete sie der Obergerichtspräsident vorab "zuständigkeitshalber" an die II. Zivilkammer des Obergerichts weiter. Diese trat mit Beschluss vom
6. September 2006 mangels Rekursfähigkeit des angefochtenen Entscheids auf die Eingabe der Beschwerdeführer nicht ein und überwies diese zur allfälligen Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde an die III. Zivilkammer des Obergerichts (vgl. OG act. 3).
3. Die III. Zivilkammer des Obergerichts trat mit Beschluss vom 18. September 2006 auf die als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde entgegengenommene Eingabe der Beschwerdeführer vom 28. August 2006 nicht ein (vgl. OG act. 5 = KG act. 2).
4. a) In der Folge reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2006 gegen den obergerichtlichen Beschluss vom 18. September 2006 beim Kassationsgericht "Nichtigkeitsbeschwerde, Beschwerde wegen Rechtsverweigerung bzw. ungesetzlicher Rechtsverzögerung" ein und stellen den Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. KG act. 1 S. 1-2).
b) Die Eingabe der Beschwerdeführer vom 29. September 2006 richtet sich auch gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. August 2006 (Geschäfts-Nr. NK060011) (vgl. KG act. 1 S. 2 oben, S. 11-21), wobei auch hier der Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids lautet. Die
II. Zivilkammer des Obergerichts entschied dabei als Rekursinstanz.
c) Das Kassationsgericht eröffnete zwei separate Verfahren. Es geht um zwei in verschiedenen Verfahren (und von verschiedenen Kammern) gefällte Entscheide des Obergerichts. An der unter diesen Umständen angezeigten Separierung ändert auch nichts, dass zwischen den beiden Verfahren ein Sachzusammenhang besteht. Das vorliegende Verfahren Kass.-Nr. AA060160 hat somit den obergerichtlichen Kassationsentscheid vom 18. September 2006 zum Gegenstand und in Bezug auf den obergerichtlichen Rekursentscheid vom 28. August 2006 wurde das Verfahren Kass.-Nr. AA060161 eröffnet.
5. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 10. Oktober 2006 ein (KG act. 6). Mit Eingangsanzeigen vom 9. bzw. 10. Oktober 2006 setzte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über die anhängig gemachten Beschwerdeverfahren in Kenntnis und informierte dahingehend, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden (vgl. KG act. 7 bzw. act. 7 im Verfahren Kass.-Nr. AA060161).
6. Mit Eingabe vom 13. Oktober 2006 reichten die Beschwerdeführer eine "Ergänzung zur Eingabe vom 29. September 2006 Verfahren Kass.-Nr. KG/AA060160 Kass.-Nr. KG/AA060161" ein (vgl. KG act. 8). Darin stellen sie den Antrag auf Aufhebung des Beschlusses der II. Zivilkammer des Obergerichts vom
6. September 2006 (Geschäfts-Nr. NK060018) und verlangen die Vereinigung
dieses Verfahrens "mit den Verfahren KG/AA060160 und KG/AA060161" (vgl. KG act. 8 S. 1 und act. 9).
Das Anfechtungsobjekt der ergänzenden Eingabe vom 13. Oktober 2006 bildet ein weiterer Rekursentscheid des Obergerichts (Geschäfts-Nr. NK060018). Das Kassationsgericht hat daher auch insofern ein separates Verfahren unter der Nummer AA060171 eröffnet.
7. a) Soweit in der Eingabe vom 29. September 2006 auf den Beschluss der
II. Zivilkammer des Obergerichts vom 28. August 2006 Bezug genommen wird (vgl. insbesondere KG act. 1 S. 11-21), braucht nicht weiter darauf eingegangen zu werden bzw. es kann auf das erwähnte Kassationsverfahren AA060161 verwiesen werden. Anzumerken ist, dass eine Kopie der Beilagen KG act. 3/1-8 im Verfahren Kass.-Nr. AA060161 ebenfalls als act. 3/1-8 akturiert wurde, da sich die Beilagen weder dem einen noch dem anderen Verfahren eindeutig zuordnen liessen.
b) Die ergänzende Eingabe vom 13. Oktober 2006 wird im Verfahren Kass.- Nr. AA060171 behandelt, worauf ebenfalls verwiesen werden kann.
8. Was das vorliegende Verfahren anbetrifft, hat das Kassationsgericht in Anwendung von § 289 ZPO auf die Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig erweist. Da sogleich ein Entscheid in der Sache selber gefällt werden kann, braucht über den Antrag der Beschwerdeführer um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht mehr entschieden zu werden. Ferner ist unter den gegebenen Umständen von der Auferlegung einer Kaution abzusehen.
9. Nach § 284 Ziff. 1 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Kassationsinstanz grundsätzlich unzulässig. Die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Entscheide einer Kassationsinstanz ist praxisgemäss nur insoweit zulässig, als geltend gemacht wird, die Vorinstanz hätte als Berufungsoder Rekursinstanz handeln sollen, sie sich mit anderen Worten zu Unrecht als Kassationsinstanz
betrachtet habe (vgl. zuletzt etwa: Kass.-Nr. 2000/081 Z, Beschluss vom 17. März 2000, in Sachen K., E. 2; Kass.-Nr. 2001/391 Z, Beschluss vom 15. Januar 2002, in Sachen U., E. 4). Da die III. Zivilkammer des Obergerichts aber entsprechend der zutreffenden Überlegungen im (Überweisungs-)Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 6. September 2006 (vgl. OG act. 3) zu Recht als Kassationsinstanz entschieden hat (vgl. § 43 Abs. 1 GVG, §§ 281 und 282 ZPO) und etwas Gegenteiliges in der Beschwerde auch nicht behauptet wird (vgl. KG act. 1
S. 21-25), kann auf die erneute Nichtigkeitsbeschwerde der Beschwerdeführer nicht eingetreten werden.
10. Ausgangsgemäss haben die Beschwerdeführer die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 200.– ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 144.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden den Beschwerdeführern je zu 1/9, unter solidarischer Haftung jedes Einzelnen für den Gesamtbetrag, auferlegt.
4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die III. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Affoltern, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: