Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA060088 • KSG ZH AA060088 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Appellant's Lack of Legal Capacity and Unauthorized Representation

Geschäftsnummer AA060088
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The court dismissed an appeal because the appellant, whose legal capacity was temporarily restricted by a guardianship authority decision, filed the appeal personally without the required consent of his court-appointed representative, which rendered his procedural actions, including the appeal itself, legally ineffective due to a lack of procedural capacity. Consequently, the court found no grounds to proceed with the appeal and ruled that the case processing costs should be borne by the court treasury, as is standard practice when an incapacitated party acts without authorization.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 386 Abs. 2 ZGB, Art. 369 ZGB, Art. 392 Ziff. 2 ZGB, Art. 421 Ziff. 8 ZGB, Art. 19 ZGB, Art. 386 ZGB; Appeal Dismissed Due to Appellant's Lack of Legal Capacity and Unauthorized Representation: Consequently, the court found no grounds to proceed with the appeal and ruled that the case processing costs should be borne by the court treasury, as is standard practice when an incapacitated party acts without authorization.

Schlagwörter

KI-generiert
Rechtsfähigkeit Vertretung ohne Vollmacht Prozessfähigkeit Vertretung im Kindes- und Erwachsenenschutz Anstellungsbehörde Anwaltshonorar

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
Art. 386 Abs. 2 ZGB

The lack of capacity stemming from this provision (provisional limitation of legal capacity) is the ultimate reason why the appeal was deemed inadmissible due to the appellant's procedural incapacity.

§ 108 ZPO

Cited analogously to require the representative assistant to declare whether she agreed with the appeal.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Mentioned as the general rule concerning the allocation of judicial fees, even though the final order deviated from it.

§ 287 ZPO

Cited as the basis for the deadline within which the appeal was filed.

Art. 19 ZGB

Referenced in the reasoning to explain the appellant's procedural incapacity based on limited legal capacity.

§ 68 Abs. 1 ZPO

Mentioned in relation to the non-granting of legal costs, although costs were ultimately not awarded because the opponents incurred none.

§ 20 Abs. 1 StPO

Mentioned in the context of the appellant's inappropriate filing of criminal complaints in the appeal.

§ 20 Abs. 2 StPO

Mentioned in the context of the non-transfer of files to criminal authorities.

§ 21 StPO

Mentioned in the context of the non-transfer of files to criminal authorities.

Art. 369 ZGB

Cited in the reasoning as the scope within which the appellant's legal capacity was limited.

Art. 392 Ziffer 2 ZGB

Cited in the reasoning regarding the establishment of the representative assistant.

Art. 421 Ziff. 8 ZGB

Cited in the reasoning regarding the power of attorney granted to the representative assistant.

§ 272 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning to confirm the appealability of the lower court's decision.

§ 281 ZPO

Cited in the reasoning regarding the appealability of the lower court's decision.

§ 289 ZPO

Cited in the reasoning when deciding to forego further procedural steps.

§ 27 ZPO

Cited in the reasoning regarding the required procedural capacity.

§§ 27/28 ZPO

Cited in the reasoning regarding the required procedural capacity.

§§ 259 ff. ZPO

Cited in the reasoning regarding the outcome of the appeal due to lack of capacity.

Art. 19 Abs. 1 ZGB

Cited in the reasoning concerning the need for the representative assistant's consent for legal acts.

Art. 19 Abs. 2 ZGB

Cited in the reasoning when discussing exceptions to the rule that incapacitated persons cannot conduct litigation independently.

BGE 113 III 1

Cited in the reasoning concerning the nullity of procedural acts without the consent of the legal representative.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060088/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2006

in Sachen

X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer vertreten nach Art. 392 Ziffer 2 ZGB durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

gegen

1. Stadt A.,

2. Vormundschaftsbehörde A.,

3. B.,

4. C., Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Herausgabebefehl etc.

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. Juni 2006 (NL060068/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.a) Der Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde A. vom 3. Mai 2005 gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB per sofort vorsorglich im Umfang von Art. 369 ZGB in seiner Handlungsfähigkeit beschränkt. Zugleich wurde C., Amtsvormund der Stadt A., zu seinem gesetzlichen Vertreter ernannt (ER act. 2).

b) Im Anschluss an die gegen seinen Willen erfolgte Räumung seiner Wohnung machte der Beschwerdeführer (persönlich) mit Eingabe vom 30. Mai 2005 gegen die Beklagten, Rekursgegner und Beschwerdegegner (im Folgenden Beschwerdegegner) – unter ihnen auch Amtsvormund C. und die Vormundschaftsbehörde A. – beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirks A. (Erstinstanz) ein Befehlsverfahren (Besitzesschutzklage) anhängig (ER act. 1). Da angesichts der beklagten Personen und Behörden sowohl beim gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers als auch bei der Vormundschaftsbehörde A. eine Interessenkollision vorlag, beschloss die Sozialbehörde der Gemeinde D. (als Vormundschaftsbehörde) am 21. September 2005 auf entsprechendes Ersuchen der Erstinstanz (vgl. ER act. 5) und nach erfolgter Überweisung der Akten zum Entscheid durch den Bezirksrat A. (vgl. ER act. 9), für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 392 Ziff. 2 ZGB zu errichten und als Beiständin Rechtsanwältin lic. iur. Y. mit dem Auftrag zu bestellen, den Beschwerdeführer im hängigen Befehlsverfahren zu vertreten und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens, spätestens per 31. August 2007, den Rechenschaftsbericht zu erstatten; zugleich wurde der Vertretungsbeiständin für das hängige (Befehls- )Verfahren im Sinne von Art. 421 Ziff. 8 ZGB eine Prozessvollmacht erteilt (ER act. 11, insbes. Disp.-Ziff. 1 und 2). Die vom Beschwerdeführer gegen die Anordnung der Vertretungsbeistandschaft ergriffenen Rechtsmittel blieben ohne Erfolg (vgl. ER act. 14, 17 und 19), womit diese rechtskräftig wurde.

In der Folge teilte die Vertretungsbeiständin der Erstinstanz auf entsprechende Fristansetzung hin (ER act. 20) mit, dass sie die Klageerhebung durch

den Beschwerdeführer nicht genehmige (ER act. 22), worauf die Erstinstanz mit Verfügung vom 3. Mai 2006 auf das klägerische Rechtsbegehren nicht eintrat (ER act. 23 = OG act. 2).

c) Die erstinstanzliche Erledigungsverfügung focht der Beschwerdeführer (persönlich) mit Rekurs an (OG act. 1, 4 und 8-9), auf welchen die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz) mit Beschluss vom 2. Juni 2006 nicht eintrat (OG act. 11 = KG act. 2), nachdem die Vertretungsbeiständin mit Eingabe vom 26. Mai 2006 (auch) der Rekurserhebung durch den Beschwerdeführer nicht zugestimmt hatte (OG act. 10).

d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer persönlich und seiner Vertretungsbeiständin am 8. Juni 2006 zugestellten (OG act. 12/1-2) obergerichtlichen Beschluss, dessen grundsätzliche Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid nach § 272 Abs. 1 ZPO) ohne weiteres zu bejahen ist (vgl. § 281 ZPO; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 5; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62), richtet sich die vorliegende, vom Beschwerdeführer persönlich verfasste, an das Kassationsgericht adressierte, innert der Frist von § 287 ZPO eingereichte und unter den gegebenen Umständen sinngemäss als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde aufzufassende Eingabe vom 12. Juni 2006 (KG act. 1), welche mit ebenfalls fristwahrenden Eingaben vom 17., 20., 21. und 27. Juni 2006 ergänzend begründet wurde (KG act. 8/1-2, 10/1-2, 12 und 15). (Eine Entgegennahme dieser Eingaben als [Aufsichts-]Beschwerde im Sinne von §§ 108 ff. GVG fällt demgegenüber trotz des mehrfachen beschwerdeführerischen Hinweises auf diese Gesetzesbestimmungen schon deshalb ausser Betracht, weil dem Kassationsgericht nach der gesetzlichen Kompetenzordnung keine Aufsichtsfunktion über andere Gerichte zukommt [vgl. §§ 69/69a GVG], was eine an dieses Gericht gerichtete Aufsichtsbeschwerde von vornherein ausschliesst.) Darin stellt der Beschwerdeführer – soweit seine Ausführungen und Rechtsmittelanträge überhaupt verständlich sind und mit dem Thema des vorliegenden Prozesses in Zusammenhang ste-

hen – unter anderem das Begehren, das angestrengte Befehlsverfahren einem anderen Gericht zur Beurteilung zuzuweisen (vgl. insbes. KG act. 1 S. 2); im Weiteren dürfte er sinngemäss auch die Aufhebung des angefochtenen Nichteintretensentscheids verlangen.

Nach Eingang der Beschwerde wurde der Vertretungsbeiständin des Beschwerdeführers mit Präsidialverfügung vom 13. Juni 2006 gestützt auf § 108 ZPO (analog) Frist angesetzt, um dem Kassationsgericht schriftlich mitzuteilen, ob sie der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer zustimme bzw. diese und allfällige weitere innert laufender Beschwerdefrist eingehende Eingaben des Beschwerdeführers genehmige oder nicht (KG act. 6). Mit fristgerechter Eingabe vom 21. Juni 2006 erklärte diese, der Beschwerdeerhebung durch den Beschwerdeführer nicht zuzustimmen sowie allfällige weitere, auch künftige Eingaben desselben nicht zu genehmigen (KG act. 14).

e) Wie die nachstehenden Erwägungen (Erw. 2) zeigen, erweist sich die Beschwerde unter diesen Umständen sofort als unzulässig. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 4) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, sie den Beschwerdegegnern zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO).

2.a) Zunächst ist von Amtes wegen zu prüfen, ob mit Bezug auf das vorliegende Kassationsverfahren die Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzungen gegeben sind, zu denen unter anderem auch die Prozessfähigkeit des Rechtsmittelklägers gehört, d.h. dessen Fähigkeit, selbst (allein) in rechtswirksamer Weise Prozesshandlungen (wie insbesondere die Erhebung eines Rechtsmittels) vorzunehmen oder durch einen selbst bestellten Vertreter vornehmen zu lassen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 64 zu §§ 27/28 ZPO; Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. A., Bern 2006, Kap. 5 Rz 16 und 32 sowie Kap. 7 Rz 74 und 78; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 127, 221 und 228; s.a. § 108 Satz 1 ZPO, der nicht nur für die Klage, sondern analog auch für Rechtsmittel gilt).

b) Wie bereits erwähnt, wurde dem Beschwerdeführer mit Beschluss der Vormundschaftsbehörde A. vom 3. Mai 2005 gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB vorsorglich im Umfang von Art. 369 ZGB die Handlungsfähigkeit entzogen. Damit ist er (beschränkt) handlungsunfähig im Sinne von Art. 19 ZGB (Breitschmid, in: Honsell/Vogt/Geiser [Hrsg.], Basler Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Zivilgesetzbuch I, 2. A., Basel/Genf/München 2002, N 12 zu Art. 386 ZGB; Schnyder/Murer, Berner Kommentar zum Schweizerischen Privatrecht, Bd. II, 3. Abt.,

1. Teilbd., 3. A., Bern 1984, N 84 ff. zu Art. 386 ZGB). Fehlt ihm jedoch die Handlungsfähigkeit, mangelt es ihm auch an der für die alleinige Führung eines Prozesses (bzw. hier: für die alleinige Ergreifung eines Rechtsmittels) erforderlichen Prozessfähigkeit, welche das prozessrechtliche Gegenstück bzw. die prozessrechtliche Seite der (materiellrechtlichen) Handlungsfähigkeit darstellt (vgl. §

27 ZPO und Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 1 und 42 zu §§ 27/28 ZPO). (Eine Einschränkung dieses Grundsatzes besteht – bei vorhandener Urteilsfähigkeit – immerhin mit Bezug auf Prozesse, in denen es um die Ausübung bzw. Wahrung höchstpersönlicher Rechte geht [vgl. Art. 19 Abs. 2 ZGB; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 59 ff. zu §§ 27/28 ZPO; Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 5 Rz 24 ff.], wozu das vorliegende Befehlsresp. Besitzesschutzverfahren jedoch nicht gehört.) Dementsprechend ist er nicht fähig, durch eigenes Handeln selbständig Prozesse zu führen und innerhalb derselben in rechtswirksamer Weise selbst Prozesshandlungen vorzunehmen, insbesondere Rechtsmittel zu ergreifen. Vielmehr bedarf er für solche Rechtshandlungen der Mitwirkung bzw. des Einverständnisses seiner Vertretungsbeiständin (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 47 und 49 zu §§ 27/28 ZPO; BGE 113 III 1; Art. 19 Abs. 1 ZGB), ohne welches die in Frage stehenden Prozesshandlungen (hier: die Beschwerdeerhebung) nichtig sind (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 42 zu §§ 27/28 ZPO). Insoweit sind die Erklärungen der Vertretungsbeiständin (entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers; vgl. KG act. 15 S. 1) durchaus beachtlich.

c) Die Vertretungsbeiständin des Beschwerdeführers hat von einer Zustimmung zum vorliegenden Kassationsverfahren abgesehen und die Beschwerdeführung durch den Beschwerdeführer nicht genehmigt (KG act. 14). Unter diesen Umständen vermögen die Eingaben des mit Bezug auf das vorliegende (Befehls-)

Verfahren prozessunfähigen Beschwerdeführers (KG act. 1, 8/1-2, 10/1-2 und 12) keine prozessuale Wirksamkeit zu entfalten; sie (allein) können daher auch keine rechtsgültige Rechtsmittelergreifung bzw. Beschwerdeerhebung bewirken (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 42 zu §§ 27/28 ZPO). Vielmehr ist mangels Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers (im Verbund mit der fehlenden Zustimmung seiner Vertretungsbeiständin zur Rechtsmittelerhebung) auf die Beschwerde nicht einzutreten (Vogel/Spühler, a.a.O., Kap. 5 Rz 33 f.; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, Zürich 1966, S. 12; Guldener, a.a.O., S. 130 und 221; s.a. Walder-Richli, Zivilprozessrecht, 4. A., Zürich 1996, § 25 Rz 3; Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO).

3. Nach der auch im Rechtsmittelverfahren anwendbaren allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) wären die Kosten des Kassationsverfahrens dem mit seinen (Rechtsmittel-)Anträgen unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Guldener, a.a.O., S. 406, Anm. 6/a; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 18 zu § 64 ZPO). Die (weitgehend konstante) kassationsgerichtliche Praxis geht indessen davon aus, dass es nicht zulässig ist, einem Bevormundeten Verfahrenskosten aufzuerlegen, welche dadurch entstehen, dass er selbständig und ohne Genehmigung seines Vertreters prozessuale Handlungen vornimmt. Denn wenn Letztere – so die Begründung – als nichtig zu betrachten seien, könnten daran auch keine den Prozessunfähigen belastenden Rechtsfolgen geknüpft werden (s. insbes. Kass.-Nr. 359/83 vom 27.3.1984 i.S. K.c.H., Erw. 2; 210/87 vom 1.6.1987 i.S. B.c.G.; 97/332 vom 9.12.1997 i.S. S.c.O., Erw. 5; 99/434 vom 14.12.1999 i.S. B.c.A. et al., Erw. 4). Diese Praxis muss in Anbetracht ihres im Wesentlichen identischen rechtlichen Status auch bei einer Partei Anwendung finden, der gestützt auf Art. 386 Abs. 2 ZGB (erst) vorläufig die Handlungsfähigkeit entzogen wurde, stellt diese vorsorgliche Massnahme der Sache nach doch nichts anderes als eine "antizipierte" oder "vorläufige Entmündigung" (Schnyder/Murer, a.a.O., N 84 zu Art. 386 ZGB; BGE 113 II 388), d.h. eine Entmündigung für die Dauer des (Entmündigungs-)Verfahrens oder bis zur Aufhebung oder Anpassung der Anordnung dar (Breitschmid, a.a.O., N 12 zu Art. 386 ZGB). Demzufolge sind die Kosten des Kassationsverfahrens auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Die Zusprechung von Prozessentschädigungen an die Beschwerdegegner fällt nicht nur mangels Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Kostentragung (vgl. § 68 Abs. 1 ZPO), sondern auch deshalb ausser Betracht, weil diesen vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind.

4. Ergänzend bleibt anzumerken, dass eine (insbesondere ohne die erforderliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters eingereichte und daher unzulässige) Nichtigkeitsbeschwerde nicht der richtige Ort ist, um (im Übrigen nicht näher substanziierte) Strafanzeigen gegen bestimmte Personen zu deponieren, wie der Beschwerdeführer es sinngemäss zu tun scheint (vgl. insbes. KG act. 12; s.a. § 20 Abs. 1 StPO). Da aufgrund der Akten zudem auch nicht ersichtlich ist, inwiefern die vom Beschwerdeführer beschuldigten Personen strafbare Handlungen begangen haben könnten, besteht auch keine Veranlassung, die Akten in Anwendung von § 20 Abs. 2 oder § 21 StPO an die Strafbehörden zu überweisen bzw. von Amtes wegen Strafanzeigen zu erstatten (s.a. Schmid, in: Donatsch/ Schmid, Kommentar zur Strafprozessordnung des Kantons Zürich, Zürich 1996 ff., N 15 zu § 20 StPO und N 20 zu § 21 StPO).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren fällt ausser Ansatz.

3. Die weiteren Kosten des Kassationsverfahrens werden auf die Gerichtskasse genommen.

4. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer persönlich, seine Vertretungsbeiständin, die Beschwerdegegner, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirkes A. (ad EU050049), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: