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AA060036 • KSG ZH AA060036 KI-generiert

Refusal of Nullity Appeal Due to Insufficient Cantonal Grounds and Improper Federal Law Review Request

Geschäftsnummer AA060036
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellate court had previously ordered the appellant to consent to the registration of a permanent, gratuitous right-of-way (foot and vehicle access) across their property in favor of the adjoining property owner based on a 1977 agreement. The appellant subsequently filed a cantonal nullity appeal which was largely deficient, failing to adequately address the grounds for nullity under cantonal law (§ 281 ZPO) or specify challenged portions of the prior ruling, instead focusing only on an alleged violation of federal law concerning the prohibition of increasing burdens on property (§ 739 ZGB). The court determined it could not review the claimed federal law issue within the nullity appeal procedure, and since the required cantonal procedural standards for justification were not met, it refused to enter into the merits of the appeal. The matter, including the appellant's indication of seeking recourse to the Federal Supreme Court, was therefore remitted to the lower appellate court for potential forwarding to the Federal Supreme Court, and the appellant was ordered to pay the procedural costs.

Legislator-Regeste

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Art. 739 ZGB, Art. 285 Abs. 1 und 2 ZPO, § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 93 LTF; Refusal of Nullity Appeal Due to Insufficient Cantonal Grounds and Improper Federal Law Review Request: The appellant subsequently filed a cantonal nullity appeal which was largely deficient, failing to adequately address the grounds for nullity under cantonal law (§ 281 ZPO) or specify challenged portions of the prior ruling, instead focusing only on an alleged violation of federal law concerning the prohibition of increasing burdens on property (§ 739 ZGB). The court determined it could not review the claimed federal law issue within the nullity appeal procedure, and since the required cantonal procedural standards for justification were not met, it refused to enter into the merits of the appeal. The matter, including the appellant's indication of seeking recourse to the Federal Supreme Court, was therefore remitted to the lower appellate court for potential forwarding to the Federal Supreme Court, and the appellant was ordered to pay the procedural costs.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Verfahrenskosten Zutrittsrecht im Sachenrecht Vortrittsverletzung Revisionsgrund Zahlungsbefehl Anforderungen an die Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 285 Abs. 1 und 2 ZPO

Cited implicitly in point 6.d) as the basis for the non-entry into the merits of the appeal due to potential appeal to the Federal Supreme Court.

§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO

Cited implicitly in point 6.d) as a procedural basis for the non-entry into the merits of the appeal concerning the lack of sufficient substantiation.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Basis for ordering the appellant to bear the costs of the cassation procedure.

Art. 93 LTF

The decision to not enter upon the appeal is directly ordered in point 1, while the basis for this ruling is found in §§ 285 and 288 ZPO (which preclude review for matters reviewable by the Federal Court).

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060036/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 26. April 2006

in Sachen

A., Beklagter, Widerkläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen

B., Kläger, Widerbeklagter, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt X.

betreffend Eintrag eines Wegrechts im Grundbuch

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 9. Februar 2006 (LB050068/U01)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Die I. Zivilkammer des Obergerichts verpflichtete den Beklagten (Widerkläger und Appellant) mit Urteil vom 9. Februar 2006, zuhanden des Grundbuch-

amtes D. die Anmeldeerklärung zur Grundbucheintragung des unentgeltlichen, uneingeschränkten und dauernden Fussund Fahrwegrechts zulasten seines Grundstücks Kat.Nr. [...], B.-strasse 19, in H., zugunsten des jeweiligen Eigentümers des Grundstücks Kat.-Nr. [...], B.-strasse 18, in H., gemäss Vereinbarung vom 26. Januar 1977 abzugeben. Weiter ermächtigte das Obergericht den Kläger (Widerbeklagter und Appellat), die Eintragung der unter Dispositivziffer 1 genannten Dienstbarkeit durch Vorlage des rechtskräftigen Urteils beim Grundbuchamt Dübendorf zu erwirken, sofern der Beklagte binnen 10 Tagen nach Rechtskraft des Urteils seiner Verpflichtung gemäss Dispositivziffer 1 nicht nachkommt.

2. Der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) hat das obergerichtliche (Berufungs-)Urteil am 28. Februar 2005 (recte: 2006) in Empfang genommen (vgl. OG act. 61/ 2). Mit Eingabe vom 9. März 2006 (Poststempel) erhob er dagegen "Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde 281 ZPO" (vgl. KG act. 1).

3. Das Kassationsgericht teilte dem Beschwerdeführer mit Brief vom

13. März 2006 mit, dass seine Eingabe die gesetzlichen Anforderungen an eine rechtsgenügende Beschwerdebegründung ganz überwiegend nicht zu erfüllen vermöge und erläuterte im Hinblick auf eine mögliche Ergänzung der Beschwerdeschrift kurz die Begründungsanforderungen einer Nichtigkeitsbeschwerde. Ferner wies das Kassationsgericht den Beschwerdeführer darauf hin, dass schriftliche Eingaben an das Gericht eigenhändig zu unterzeichnen seien und die Kopie der Unterschrift nicht genüge (vgl. KG act. 4).

4. Mit Eingabe vom 21. März 2006 (Poststempel) und damit innert laufender Frist reichte der Beschwerdeführer eine eigenhändig unterzeichnete Fassung der ursprünglichen Eingabe vom 9. März 2006 ein (vgl. KG act. 7). Weiter legte er eine Kopie der Seiten 781 und 782 aus "HEV 11/2004" ins Recht, wobei er verschiedene Textstellen mit einem Leuchtstift markierte (vgl. KG act. 8).

5. Das Kassationsgericht hat - mit Ausnahme des Beizugs der vorinstanzlichen Akten - in Anwendung von § 289 ZPO auf Weiterungen (Anhörung der Gegenpartei und Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz) verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt -

sogleich als unzulässig bzw. unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution ab.

6. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei (1) auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, (2) auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen tatsächlichen Annahme und

(3) auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (vgl. § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO). Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.

b) Nach § 285 Abs. 1 und 2 ZPO ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde sodann nicht zulässig, soweit der angefochtene Entscheid - wie hier - dem Weiterzug an das Bundesgericht unterliegt und dabei der geltend gemachte Mangel mit freier Kognition überprüft werden kann. Das Bundesgericht überprüft auf eidgenössische Berufung (Art. 43ff. OG) hin insbesondere eine behauptete Verletzung des Bundesrechts mit freier Kognition.

c) Der Beschwerdeführer behauptet mit keinem Wort das Vorliegen eines kantonalrechtlichen Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO. Seine Vorbringen erschöpfen sich in der Stellung von Anträgen, wobei anzumerken ist, dass Antrag Ziffer 5 keinerlei Zusammenhang mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids aufweist. Ausdrücklich macht der Beschwerdeführer einzig eine Verletzung von Bundesrecht geltend, indem er sich auf dass Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB beruft (vgl. KG act. 7 S. 1 unten i.V.m. KG act. 8). Da es dabei um die richtige Anwendung von Bundesrecht geht, können die Vorbringen im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde nicht überprüft werden.

d) Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten nicht eingetreten werden (vgl. §§ 285, 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO).

7. Der Beschwerdeführer erklärt unter Antrag Ziffer 6, er verlange gegen das obergerichtliche Urteil "Berufung an das Bundesgericht" und verweist weiter auf das erwähnte Verbot der Mehrbelastung nach Art. 739 ZGB (vgl. KG act. 1 S. 1 unten). Aus den Akten ergibt sich nicht, dass der Beschwerdeführer mit einer separaten Eingabe an das Bundesgericht gelangt wäre. Unter den gegebenen Umständen erscheint es daher als angebracht, die (eigenhändig unterschriebene) Eingabe des Beschwerdeführers vom 9. März 2006 (Poststempel 20. März 2006) samt Beilage (vgl. KG act. 7 und 8) an das Obergericht zur allfälligen Weiterleitung an das Bundesgericht zu überweisen.

8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Da dem Beschwerdegegner im vorliegenden Beschwerdeverfahren keine erheblichen Umtriebe entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe vom 9. März 2006 (KG act. 7) wird samt Beilage (KG act. 8) an die I. Zivilkammer des Obergerichts überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 115.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes Uster und das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: