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AA060031 • KSG ZH AA060031 KI-generiert

Appeal Dismissed Due to Illegible Submission

Geschäftsnummer AA060031
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought review against a decision by the second civil chamber of the cantonal court, which had declined to rule on an oversight complaint regarding the continuation of a court-appointed guardianship and referred the matter to the relevant administrative authority. The Supreme Court dismissed the appeal because the appellant's submission, intended as a nullity appeal, was handwritten and largely illegible, despite the court having previously warned the appellant of the defect and granted a deadline to rectify the submission by submitting a legible version. The court reasoned that it is not obligated to rule on submissions it cannot read, leading to a non-entry into the merits of the appeal, although no costs were imposed on the party under guardianship.

Legislator-Regeste

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Art. 393 Ziff. 2 ZGB, Art. 289 ZPO, § 131 Abs. 2 GVG, Art. 66 Abs. 2 LTF; Appeal Dismissed Due to Illegible Submission: The Supreme Court dismissed the appeal because the appellant's submission, intended as a nullity appeal, was handwritten and largely illegible, despite the court having previously warned the appellant of the defect and granted a deadline to rectify the submission by submitting a legible version. The court reasoned that it is not obligated to rule on submissions it cannot read, leading to a non-entry into the merits of the appeal, although no costs were imposed on the party under guardianship.

Schlagwörter

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unleserliche Rechtsschrift Verwaltungsbeschwerde vormundschaftliche Angelegenheit materielle Überprüfung Einrede der Verfassungswidrigkeit Anfechtbarkeit des Rückweisungsentscheids Mangelhafte Eingaben

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 289 ZPO

Cited because the appeal was immediately deemed inadmissible, allowing the court to dispense with obtaining the respondent's statement of grounds for appeal.

§ 131 Abs. 2 GVG

Mentioned in the reasoning to set a deadline for correcting the illegible submission, which was the procedural basis for the non-admission.

Art. 66 Abs. 2 LTF

Used to decide that no costs shall be imposed in the appeal proceedings.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060031/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Bernhard Gehrig, Andreas Donatsch und Paul Baumgartner sowie die Sekretärin Margrit Scheuber

Zirkulationsbeschluss vom 5. April 2006

in Sachen

A. B. , geboren …, von …, whft. … , Rekurrent und Beschwerdeführer

betreffend Aufsichtsbeschwerde

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2006 (NX060005/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.1 Mit Beschluss vom 4. Februar 2002 wurde von der Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich über den Rekurrenten und Beschwerdeführer A. B. eine Beistandschaft nach Art. 392 Ziff. 1 und Art. 393 Ziff. 2 ZGB angeordnet (OG act. 10/19); dagegen erhobene Rechtsmittel wurden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (OG act. 10/28, 10/33, 10/34). Am 27. August 2005 erhob A. B. bei der Vormundschaftsbehörde der Stadt C. "Rekurs" und beantragte, "die Beistandschaft ab sofort generell aufzuheben" (OG act. 10/56). Nach Einholung einer Stellungnahme der Beiständin teilte die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 5. Januar 2006 mit, dass sie die bestehende Massnahme weiterhin als sinnvoll erachte; falls gewünscht könne ein klärendes Gespräch im Beisein der Beiständin stattfinden und danach könne allenfalls eine rechtsmittelfähige Verfügung verlangt werden (OG act. 10/59). Auf Schreiben des Beschwerdeführers vom 9. Januar 2006 an den Bezirksrat, den er als "Rekurs (Einsprache u.a.) gegen den Entscheid der Vormundschaftsbehörde C. vom

5. Januar 2006" bezeichnete, stellte der Bezirksrat mit Beschluss vom 26. Januar 2006 (OG act. 10/4 = 7) fest, dass es sich beim Schreiben der Vormundschaftsbehörde vom 5. Januar 2006 nicht um einen rechtsmittelfähigen Entscheid handle, da gar nichts entschieden worden sei. Er nahm den "Rekurs" des Beschwerdeführers daher als Aufsichtsbeschwerde entgegen, gab dieser jedoch – da das Vorgehen der Vormundschaftsbehörde als korrekt und praxisgemäss eingestuft wurde – keine Folge (OG act. 7).

1.2 Mit Eingabe vom 1. Februar 2006, adressiert an den Bezirksrat, gesandt an das Obergericht des Kantons Zürich (vgl. OG act. 2), bezog sich der Beschwerdeführer auf den Beschluss des Bezirksrats vom 26. Januar 2006 und brachte vor, dass er weiterhin auf einem Entscheid und rechtlichen Schritten sowohl gegenüber der Amtsvormundschaft der Stadt C. wie auch gegenüber dem Antragssteller der Beistandschaft beharre. Die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich ging davon aus, dass der Beschwerdeführer mit dieser Eingabe sinngemäss Rechtsverweigerung bzw. -verzögerung geltend mache und ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen die Vormundschaftsbehörde und eine

Einzelperson wolle. Sie erwog hierzu, dass diesbezüglich kein Rekurs im Sinne von § 280a ZPO gegeben und nicht das Obergericht im Sinne von § 44a Ziff. 1 GVG und § 56b Abs. 1 EG ZGB, sondern die Direktion der Justiz und des Innern gemäss § 44 Ziff. 9 und § 75 EG ZGB zuständig sei. Die II. Zivilkammer des Obergerichts trat daher mit Beschluss vom 22. Februar 2006 auf die Aufsichtsbeschwerde nicht ein und überwies diese zur Behandlung an die Direktion der Justiz und des Innern (OG act. 11 = KG act. 2).

2.1 Am 3. März 2006 ging beim Kassationsgericht ein Schreiben des Rekurrenten und Beschwerdeführers A. B. (nachfolgend: Beschwerdeführer), datiert mit dem 28. Februar 2006, ein, in welchem er – soweit entzifferbar und gemäss den Beilagen – auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Februar 2006 und das vorhergehende Verfahren Bezug nimmt (KG act. 1 und 3/1-2). Diese Eingabe des Beschwerdeführers ist handschriftlich verfasst und bis auf einige einzelne Wörter nicht entzifferbar und nicht im Zusammenhang lesbar. Mit Schreiben des Kassationsgerichts vom 3. März 2006 (KG act. 5) wurde der Beschwerdeführer auf diesen Mangel aufmerksam gemacht und ihm wurde im Sinne von § 131 Abs. 2 GVG eine Frist zur Behebung (d.h. Einreichung der Eingabe in einer lesbaren Handschrift oder in Maschinenschrift) angesetzt, unter der Androhung, dass bei Säumigkeit auf die Eingabe vom 28. Februar 2006 nicht eingetreten werden könne. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer auf die Anforderungen an die Begründung einer kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde gemäss § 288 ZPO und die möglichen Nichtigkeitsgründe gemäss § 281 ZPO aufmerksam gemacht und darauf hingewiesen, dass eine Ergänzung der Begründung innert der Frist von 30 Tagen ab Zustellung des angefochtenen Entscheides noch möglich sei (KG act. 5, S. 2).

2.2 Am 27. März 2006 ging beim Kassationsgericht eine weitere handschriftliche Eingabe des Beschwerdeführers, datiert mit dem 23. März 2006, ein, welche wiederum sehr schwer lesbar ist (KG act. 9). Soweit die Eingabe entzifferbar ist, verweist er bloss auf seine früheren Eingaben. Bis zum Ablauf der Beschwerdefrist (§ 287 ZPO) am 29. März 2006 (Erhalt des angefochtenen Entscheides am

27. Februar 2006: vgl. OG act. 12/1) ging vom Beschwerdeführer keine weitere

Eingabe ein. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz verzichtet werden (§ 289 ZPO).

3. Unlesbare oder schwer lesbare Eingaben dürfen vom Gericht zur Verbesserung zurückgewiesen werden, unter der Androhung des Nichteintretens im Säumnisfall. Vom Gericht kann nicht verlangt werden, Eingaben zu beurteilen, die es nicht lesen kann (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 13 zu § 131 GVG unter Hinweis auf ZR

98 Nr. 18, Erw. II.1). Nachdem die erste Eingabe des Beschwerdeführers, datiert mit dem 28. Februar 2006 (KG act. 1), kaum bzw. nur in einigen Einzelteilen oder Wörtern lesbar ist, und die zweite Eingabe des Beschwerdeführers in der gleichen unleserlichen Handschrift verfasst wurde und soweit ersichtlich nur auf die vorherigen Eingaben verweist, ist auf die sinngemäss erhobene Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Entscheid der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 22. Februar 2006 androhungsgemäss nicht einzutreten.

4. Vorliegend rechtfertigt es sich, dem verbeiständeten Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren keine Kosten aufzuerlegen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an die Partei, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, den Bezirksrat Zürich, sowie an die Vormundschaftsbehörde der Stadt C. , je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: