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AA060020 • KSG ZH AA060020 KI-generiert

Divorce Proceeding Dismissal Upon Unilateral Claim Withdrawal

Geschäftsnummer AA060020
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision that dismissed the divorce proceedings based on the respondent's withdrawal of the claim, arguing that a valid withdrawal required his consent, which was missing. The court dismissed the appeal, reasoning that under the principle of disposition in civil procedure, the withdrawal of a claim is a unilateral procedural declaration of will by the plaintiff, which is legally effective without the consent of the opposing party, and therefore the lower court correctly terminated the proceedings.

Legislator-Regeste

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§ 281 ZPO, § 193 GVG, Art. 66 al. 1 LTF; Divorce Proceeding Dismissal Upon Unilateral Claim Withdrawal: The court dismissed the appeal, reasoning that under the principle of disposition in civil procedure, the withdrawal of a claim is a unilateral procedural declaration of will by the plaintiff, which is legally effective without the consent of the opposing party, and therefore the lower court correctly terminated the proceedings.

Schlagwörter

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Rückzug der Zivilklage Scheidungsverfahren Dispositionsmaxime Verfahrensgrundsatz Entlassung oder Vertragsauflösung Nichtanhandnahmeverfügung Dispositionsmaxime, Klagerückzug

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 281 ZPO

The appeal was dismissed because no ground for nullity in the form of a violation of a fundamental procedural principle was found under this article.

§ 193 GVG

This article was cited in the reasoning to confirm that the deadline for filing the cantonal appeal had been observed.

Art. 66 al. 1 LTF

This article (impliedly via Kantonal procedure for costs) is the basis for ordering the costs of the Cassation proceedings against the appellant (Chapter 3).

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060020/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 8. März 2006

in Sachen

A., Beklagter, Appellat und Beschwerdeführer gegen

B., Klägerin, Appellantin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.

betreffend Ehescheidung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 18. November 2006 (LC040012/U02)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Beschluss vom 18. November 2005 nahm die I. Zivilkammer des Obergerichts vom Rückzug der Scheidungsklage Vormerk, schrieb das Verfahren als dadurch erledigt ab und hob das Urteil des Bezirksgerichts Uster vom 5. Dezember 2003 (mit Ausnahme der Kostenfestsetzung) auf (vgl. OG act. 88 = KG act. 2).

2. Der in der Türkei wohnende Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) nahm den rechtshilfeweise zugestellten Erledigungsbeschluss gemäss seinen eigenen Angaben am 4. Januar 2006 in Empfang (vgl. KG act. 1). Die 30-tägige Frist zur Einreichung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde endete somit unter Berücksichtigung der Gerichtsferien am 7. Februar 2006. Mit an das Kassationsgericht des Kantons Zürich adressierter Eingabe vom 31. Januar 2006 (Poststempel Konya/Türkei) erhob der Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde, mit welcher er den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids stellt (vgl. KG act. 1). Die Sendung des Beschwerdeführers wurde vor Fristablauf (d.h. am 6. Februar 2006) von der schweizerischen Post zur weiteren Beförderung in Empfang genommen (vgl. KG act. 7) und ging am letzten Tag der laufenden Frist (d.h. am 7. Februar 2006) hierorts ein. Die Frist zur Einlegung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde ist somit gewahrt (vgl. § 193 GVG; HAU- SER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 7 zu § 193).

3. Mit Eingangsanzeige vom 9. Februar 2006 (KG act. 4) orientierte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen gegebenenfalls mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 10. Februar 2006 ein (vgl. KG act. 5).

4. Das Kassationsgericht hat in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Klägerin (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unbegründet erweist. Ferner sah

das Kassationsgericht unter diesen Umständen von der Auferlegung einer Kaution ab.

5. a) Der Beschwerdeführer wendet ein, die Beschwerdegegnerin habe nicht auf ihre Klage verzichtet, sondern diese nur zurückgezogen. Für die Annahme eines gültigen Rückzugs wäre aber auch seine Willenserklärung erforderlich gewesen. Nur bei einem Verzicht auf die Klage sei die Willenserklärung der Gegenpartei nicht notwendig. Da das Obergericht das Verfahren ohne seine Zustimmung als durch Rückzug erledigt abgeschrieben habe, liege eine Verletzung des Verfahrensrechts vor (vgl. KG act. 1).

b) Aus der im Zivilprozessrecht vorherrschenden Dispositionsmaxime ergibt sich, dass der Kläger durch Rückzug der Klage den Prozess beendigen kann. Der Klagerückzug stellt eine einseitige prozessuale Willenserklärung dar, deren Gültigkeit nicht von der Zustimmung der Gegenpartei abhängt (vgl. VOGEL/SPÜHLER, Grundriss des Zivilprozessrechts, 8. Auflage, Bern 2006, Rz 42, 44 und 58ff. Kap. 9; vgl. W ALDER-RICHLI, Zivilprozessrecht, 4. Auflage, Zürich 1996, Rz 1f. zu § 16 und Rz 18 § 25). Die Vorinstanz durfte somit (allein) gestützt auf die Eingabe der Beschwerdegegnerin, wonach sie die Scheidungsklage zurückziehe (vgl. KG act. 2 S. 3 unten und dortige Belegstellen), das Verfahren als erledigt abschreiben. Ein Nichtigkeitsgrund in Form einer Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (§ 281 Ziff. 1 ZPO) liegt nicht vor.

c) Dies führt zur Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde.

6. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt. Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt ausser Betracht, da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte.

Das Gericht beschliesst:

Kapitel 1 Die Beschwerde wird ab gewiesen.

Kapitel 2 Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 400.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 88.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

Kapitel 3 Die Kosten des Kassati onsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

Kapitel 4 Für das Kassationsverfa hren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

Kapitel 5 Schriftliche Mitteilung a n die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich sowie den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: