Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA060012 • KSG ZH AA060012 KI-generiert

Provisional Measure Jurisdiction Transfer Upon Ordinary Proceeding Initiation

Geschäftsnummer AA060012
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant challenged a decision that upheld the denial of a provisional measure, arguing that once an ordinary proceeding for the same matter was initiated, the case file should be transferred to the ordinary court for a ruling on the measure, citing prior practice. The court determined that under the current statute, decisions concerning provisional measures were no longer subject to the cantonal nullity complaint, leading to a decision of non-admittance on the procedural ground; however, recognizing that the jurisdiction over the provisional measure transfers to the ordinary court upon the commencement of the main proceedings, the court decided to remit the appellant's submission to the appropriate local court for further handling, while imposing the costs of the nullity proceeding on the appellant despite the lower court's incorrect assurance regarding appealability, as the appellant's legal expertise should have revealed the statutory inadmissibility.

Legislator-Regeste

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§ 112 ZPO, § 284 Ziff. 7 ZPO, § 229 ZPO, § 289 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO; Provisional Measure Jurisdiction Transfer Upon Ordinary Proceeding Initiation: The court determined that under the current statute, decisions concerning provisional measures were no longer subject to the cantonal nullity complaint, leading to a decision of non-admittance on the procedural ground; however, recognizing that the jurisdiction over the provisional measure transfers to the ordinary court upon the commencement of the main proceedings, the court decided to remit the appellant's submission to the appropriate local court for further handling, while imposing the costs of the nullity proceeding on the appellant despite the lower court's incorrect assurance regarding appealability, as the appellant's legal expertise should have revealed the statutory inadmissibility.

Schlagwörter

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Zuständigkeitsgründe Vorläufige Maßnahmen ordentliches Verfahren Verfahrensvorschriften Überweisung einer Eingabe Einrede der Verfassungswidrigkeit

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 112 ZPO

The main request of the appellant was to refer the case to the lower court based on this provision.

§ 284 Ziff. 7 ZPO

Cited as the reason why the appeal was declared inadmissible (no right to appeal against the decision on precautionary measures).

§ 229 ZPO

Mentioned as the rule that governs the ordinary judge's decision on the provisional measure after the main proceedings are instituted, justifying the referral in order 2.

§ 289 ZPO

Used by the Court to justify the procedural step of dispensing with hearing the counterparty.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Applied to impose the costs of the appeal proceedings on the appellant because the appeal was dismissed (non-admission).

§ 68 Abs. 1 ZPO

Cited as the basis for rejecting the award of legal costs to the respondent.

Art. 66 al. 1 LTF

This article is the standard basis for cost decisions in federal court matters, and although the decision refers to cantonal law (§ 64 Abs. 2 ZPO), the cost provisions often mirror federal rules; however, since the operative part explicitly cites cantonal provisions for costs (Fr. 300.-), and no LTF article is explicitly in the operative section, this reference should not be included based on strict reading of the dispositive.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060012/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Andreas Donatsch, die Kassationsrichterin Yvona Griesser und der Kassationsrichter Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli

Sitzungsbeschluss vom 6. März 2006

in Sachen

A., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

B., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Z.

betreffend vorsorgliche Massnahme

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. Dezember 2005 (NL050104/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2005 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts den Rekurs des Klägers ab und bestätigte die Verfügung der Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Bezirks Meilen vom 26. August 2005, mit welcher Letztere das am 20. Juni 2005 gestellte Begehren des Klägers um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abwies (vgl. KG act. 2).

2. Gegen den Rekursentscheid legte der Kläger (Rekurrent und vorliegend Beschwerdeführer) rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Er stellt den Hauptantrag, das Verfahren sei gestützt auf § 112 ZPO zur Behandlung an das Mietgericht des Bezirks Meilen zu überweisen (vgl. KG act. 1 S. 2). Zur Begründung dieses Überweisungsantrages führt der Beschwerdeführer aus, er habe zwischenzeitlich mit Klage vom 18. November 2005 ein ordentliches Verfahren gegen die "Beschwerdeführerin" (recte: Beschwerdegegnerin) am Mietgericht des Bezirks Meilen anhängig gemacht. Nach der Praxis des Kassationsgerichts - so der Beschwerdeführer unter Hinweis auf ZR 88 Nr. 40 und 94 Nr. 19 weiter - werde nach Anhängigmachung des ordentlichen Prozesses auf eine den Massnahmeentscheid betreffende Nichtigkeitsbeschwerde nicht mehr eingetreten, und es würden die Akten dem ordentlichen Richter überwiesen, der in der Folge im Rahmen von "§ 220 ZPO" (recte: § 229 ZPO) über die Aufhebung oder Änderung der Massnahme zu entscheiden habe. Zur Wahrung der Frist erfolge gleichwohl schon in dieser Eingabe eine inhaltliche Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde, obwohl diese nach der Rechtsprechung durch den ordentlichen Richter zu behandeln sei (vgl. KG act. 1 S. 2-3).

3. Mit Eingangsanzeige vom 27. Januar 2006 (KG act. 5) orientierte der zuständige juristische Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 31. Januar 2006 ein (vgl. KG act. 6).

4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beschwerdegegnerin und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unzulässig erweist.

5. Nach § 284 Ziff. 7 ZPO (in Kraft seit 1. Juli 2003) können Rekursentscheide betreffend vorsorgliche Massnahmen nicht (mehr) mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Vorliegend hat die II. Zivilkammer des Obergerichts als Rekursinstanz über die einzelrichterliche Verfügung betreffend Verweigerung einer vorsorglichen Massnahme entschieden. Damit handelt es sich beim angefochtenen Beschluss um einen in § 284 Ziff. 7 ZPO genannten Ausschlussfall, also um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid. Dies führt zu einem Nichteintretensentscheid.

6. Die vom Beschwerdeführer zitierte Praxis des Kassationsgerichts geht auf die Zeit vor dem Inkrafttreten des § 284 Ziff. 7 ZPO zurück. Dies ändert jedoch nichts am Grundsatz, dass die (sachliche) Zuständigkeit zum Erlass (vorprozessualer) vorsorglicher Massnahmen mit Eintritt der Rechtshängigkeit des ordentlichen Prozesses vom Massnahmerichter (und der entsprechenden Rechtsmittelinstanz) auf den ordentlichen Richter übergeht (vgl. etwa: FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, 3. Auflage, Zürich 1997, N 3ff. zu § 229). Es rechtfertigt sich daher bzw. es erscheint sinnvoll, die Eingabe des Beschwerdeführers betreffend vorsorgliche Massnahme antragsgemäss an das Mietgericht des Bezirks Meilen (als ordentlichem Gericht) zur weiteren Behandlung zu überweisen.

7. Bei diesem Ausgang (Nichteintreten mangels Beschwerdefähigkeit des angefochtenen Entscheids) sind die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nach der allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Daran vermag der Umstand, dass die II. Zivilkammer des Obergerichtes in ihrem Entscheid vom 22. Dezember 2005 ausdrücklich die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde als zulässig erklärte (vgl. KG act. 2 S. 6), nichts zu ändern. Eine Partei darf sich (u.a.) dann nicht auf das durch die falsche Rechtsmittelbelehrung erweckte Vertrauen berufen, wenn ihr rechtskundiger Vertreter die Unrichtigkeit durch blosse Konsultierung des massgebenden Gesetzestextes erken-

nen konnte (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 20 zu § 188 m.w.H. auf Praxis und Lehre; vgl. auch RB 2001 Nr. 66). Dies trifft auch im vorliegenden Fall zu; der in eigener Sache prozessierende Beschwerdeführer hätte aufgrund seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdeganges (Prof. Dr. iur., Anwaltstätigkeit sei über 25 Jahren [vgl. KG act. 1 S. 11]) die Unrichtigkeit der Rechtsmittelbelehrung erkennen müssen. Schliesslich fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin ausser Betracht, weil dieser im Kassationsverfahren keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO entstanden sind.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Eingabe des Beschwerdeführers betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 26. Januar 2006 wird an das Mietgericht des Bezirks Meilen überwiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 300.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Einzelrichterin im summarischen Verfahren des Be-

zirks Meilen und das Mietgericht des Bezirks Meilen, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: