Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA060010 • KSG ZH AA060010 KI-generiert

Appeal Against Denial of Court Cost Waiver Deemed Inadmissible

Geschäftsnummer AA060010
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought the annulment of a decision by the Central Collection Office of the Cantonal High Court, which had denied a request to waive court costs previously imposed after the appellant's appeal on a visitation arrangement was dismissed, and also requested the granting of legal aid. The Court dismissed the appeal because a decision by the Central Collection Office regarding cost waivers or installment payments constitutes an act of judicial administration, not a judicial decision subject to a formal appeal for nullity to the Cassation Court under the relevant procedural law, rendering the appeal inadmissible due to a lack of a reviewable act, consequently also denying the motion for free legal aid as the appeal lacked prospects of success.

Legislator-Regeste

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Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 4 aBV, § 84 Abs. 1 ZPO, § 284 Ziff. 2 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 64 LTF; Appeal Against Denial of Court Cost Waiver Deemed Inadmissible: The Court dismissed the appeal because a decision by the Central Collection Office regarding cost waivers or installment payments constitutes an act of judicial administration, not a judicial decision subject to a formal appeal for nullity to the Cassation Court under the relevant procedural law, rendering the appeal inadmissible due to a lack of a reviewable act, consequently also denying the motion for free legal aid as the appeal lacked prospects of success.

Schlagwörter

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formelle Nichtigkeit Prozessrecht Verwaltungskosten Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Nichtigkeitsklage im Gemeinschaftsrecht Einrede der Verfassungswidrigkeit Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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BGE 129 I 135
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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 29 Abs. 3 BV

Cited in the reasoning section regarding the lack of prospects of success for the appeal, which resulted in the denial of legal aid.

§ 84 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning section regarding the lack of prospects of success for the appeal, which resulted in the denial of legal aid.

§ 284 Ziff. 2 ZPO

Cited in the reasoning section to establish that the challenged administrative act is generally not subject to a declaration of nullity appeal.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Applied as the general rule for ordering costs in appeal proceedings, leading to the appellant being charged costs.

Art. 64 LTF

This provision is likely implicitly referenced through the denial of legal aid in order 1, although the text primarily cites cantonal provisions for this refusal.

§ 68 Abs. 1 ZPO

Cited in the reasoning regarding the non-award of compensation because the opposing party incurred no compensable costs.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision governs court fees, which are established and ordered to be paid by the appellant in order 4.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA060010/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Karl Spühler, Paul Baumgartner und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Markus Nietlispach

Zirkulationsbeschluss vom 31. Januar 2006

in Sachen

X., Rekurrent und Beschwerdeführer

gegen

Y., Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Besuchsregelung (Kostenbezug)

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Zentralen Inkassos des Obergerichts des Kantons Zürich vom 6. Dezember 2005 (Referenz-Nr. 00494516)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1.a) Mit Beschluss vom 23. November 2004 trat die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich auf den vom Beschwerdeführer gegen einen (Beschwerde-)Entscheid des Bezirksrats Zürich vom 7. Oktober 2004 erhobenen Rekurs nicht ein, wobei sie die Kosten des Rekursverfahrens – anders als zuvor der Bezirksrat, der die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf die Staatskasse genommen hatte – dem Beschwerdeführer auferlegte (OG-Nr. NX040059 act. 8).

b) In der Folge stellte der Beschwerdeführer, nachdem er bereits unter dem

25. Februar 2005 erfolglos um Kostenübernahme auf die Staatskasse ersucht hatte (vgl. Kass.-Nr. AA050072 act. 3/3), mit Schreiben vom 28. April 2005 beim Obergericht ein Gesuch um Erlass der Kosten des Rekursverfahrens. Mit Schreiben vom 2. Mai 2005 lehnte die Obergerichtskasse, Zentrales Inkasso, dieses Kostenerlassgesuch ab, wobei sie dem Beschwerdeführer bewilligte, die Rechnung in monatlichen Raten von mindestens Fr. 30.-- abzuzahlen (vgl. OG-Nr. NX040059 act. 11). Gleich entschied auch der Generalsekretär des Obergerichts, dem das vom Beschwerdeführer (auch) an die II. Zivilkammer des Obergerichts gerichtete Kostenerlassgesuch (OG-Nr. NX040059 act. 10) zuständigkeitshalber überwiesen worden war (Kass.-Nr. AA050072 act. 2/2).

c) Dagegen (sowie gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid vom

23. November 2004) erhob der Beschwerdeführer unter dem 24. Mai 2005 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.-Nr. AA050072 act. 1), auf die das Kassationsgericht mit Beschluss vom 9. Juni 2005 unter gleichzeitiger Abweisung des für das Kassationsverfahren gestellten Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrat, wobei die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer auferlegt wurden (Kass.-Nr. AA050072 act. 7). Im Nachgang zu diesem Erledigungsentscheid stellte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom

19. Juli 2005 beim Kassationsgericht sinngemäss ein Gesuch um Erlass der ihm auferlegten Gerichtskosten, welches unter dem 9. August 2005 abschlägig beantwortet wurde (Kass.-Nr. AA050072 act. 9 und 11).

d) Am 22. November 2005 gelangte der Beschwerdeführer mit einem weiteren Gesuch um Kostenerlass an die Zentrale Inkassostelle des Obergerichts des Kantons Zürich (Vorinstanz). Mit Entscheid vom 6. Dezember 2005 wies diese das neuerliche Erlassgesuch unter gleichzeitiger Bewilligung der Ratenzahlung auch für den für das Kassationsverfahren geschuldeten Betrag ab (KG act. 2).

e) Gegen diesen ablehnenden Entscheid des Zentralen Inkassos des Obergerichts erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 5. Januar 2006 beim Kassationsgericht "Nichtigkeitsbeschwerde" bzw. "Einsprache" (KG act. 1). Damit verlangt er in der Sache selbst, den angefochtenen Entscheid aufzuheben ("als nichtig [zu] erklären") und alle seine offenen Rechnungen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Zudem stellt er das prozessuale Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands.

Da die Beschwerde offensichtlich unzulässig ist (vgl. dazu im Einzelnen nachstehende Erw. 3), wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. Januar 2006 unter Darlegung der Rechtslage Gelegenheit geboten, auf die formelle Eröffnung eines Kassationsverfahrens zu verzichten (KG act. 4). Nachdem er sich innert angesetzter Frist hiezu nicht hat vernehmen lassen (vgl. KG act. 5), ist seine Eingabe vom 5. Januar 2006 ankündigungsgemäss (formell) als Nichtigkeitsbeschwerde entgegenzunehmen und zu behandeln.

f) Wegen der offensichtlichen Unzulässigkeit der Beschwerde kann von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, die Beschwerde der Beschwerdegegnerin zur freigestellten Beantwortung und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zuzustellen (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 2 zu § 289 ZPO).

2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I

135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB

1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12). Damit fehlt es an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren (KG act. 1) kann deshalb – unabhängig von der offensichtlich angespannten finanziellen Situation des Beschwerdeführers – nicht entsprochen werden (worauf der Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2006 hingewiesen wurde; vgl. KG act. 4).

Soweit der Beschwerdeführer das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege darüber hinaus auch im Hinblick auf ein vor Bundesgericht zu führendes Rechtsmittelverfahren stellt (vgl. KG act. 1 unten), ist das Kassationsgericht zu dessen Beurteilung nicht zuständig. (Ein entsprechendes Begehren wäre direkt beim Bundesgericht zu stellen und von diesem zu beurteilen.) Gleiches gilt auch, soweit das Gesuch für erst in Zukunft anzuhebende Verfahren gestellt wird (KG act. 1 oben; vgl. dazu auch § 88 ZPO). Insoweit kann auf das prozessuale Armenrechtsgesuch nicht eingetreten werden.

3. Auch in der Sache selbst ist zu wiederholen, was dem Beschwerdeführer bereits mit Schreiben vom 11. Januar 2006 (unter Hinweis auf den kassationsgerichtlichen Erledigungsbeschluss vom 9. Juni 2005; Kass.-Nr. AA050072 act. 7) zur Kenntnis gebracht wurde (vgl. KG act. 4): Abgesehen davon, dass die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht gemäss der gesetzlichen Kompetenzordnung (§ 69a Abs. 1 GVG) in Zivilsachen von vornherein nur gegen Entscheide des Obergerichts, des Handelsgerichts (je als Kollegialbehörde) sowie des obergerichtlichen und handelsgerichtlichen Einzelrichters offen steht, stellt der im Rahmen des Bezugs rechtskräftig auferlegter Kosten ergehende Entscheid der Zentralen Inkassostelle betreffend Kostenerlass und -abschreibung (oder Bewilligung von Ratenzahlungen) keinen Akt der Rechtsprechung bzw. der Zivilrechtspflege, sondern einen solchen der Justizverwaltung dar (vgl. Hauser/ Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 15 zu § 42 GVG). Gegen Akte der Justizverwaltung ist die Nichtigkeits-

beschwerde jedoch – wie aus § 284 Ziff. 2 ZPO abgeleitet wird – generell unzulässig (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 3 zu § 284 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 58; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986, S. 7; Hauser/Schweri, a.a.O., N 2 a.E. zu § 105 GVG), weshalb allfällige Mängel derartiger Entscheide nicht im Kassationsverfahren bzw. durch Weiterzug an die Kassationsinstanz gerügt werden können.

Handelt es sich beim vorliegend angefochtenen Entscheid der Zentralen Inkassostelle des Obergerichts vom 6. Dezember 2005 somit um einen nicht beschwerdefähigen Entscheid, fehlt es an einer (von Amtes wegen zu prüfenden) Prozessbzw. Rechtsmittelvoraussetzung. Demzufolge kann auf die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 vor §§ 259 ff. ZPO [und N 15 f. zu § 108 ZPO]).

4. Bei diesem Ausgang sind (auch) die Kosten des (neuerlichen) Beschwerdeverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem mit seinem Antrag (auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids) unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3. A., Zürich 1979, S. 406, Anm. 6/a). Da der Beschwerdegegnerin vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

2. Auf die Nichtigkeitsbeschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 126.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich (Referenz-Nr. 00494516), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: