Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA050200 • KSG ZH AA050200 KI-generiert

Nullity Appeal Concerning Security for Costs and Mootness of Prior Appeal

Geschäftsnummer AA050200
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The plaintiff initially sought damages and a declaration regarding health insurance, leading the first instance court to order a security for costs of CHF 50,000 after denying the request for free legal aid. The plaintiff appealed this order, but the appellate court dismissed the appeal as moot because the first instance court had subsequently reconsidered and issued a new decision on the security for costs and the free legal aid request. The plaintiff then filed a nullity appeal against the appellate court's dismissal, arguing a violation of the right to be heard regarding information from the residents' registration office about his address and supposed expulsion from the country. The reviewing court held that even if the right to be heard was violated concerning the address designation (which was deemed irrelevant to the outcome as long as the party was reachable), no grounds for nullity were raised regarding the primary reason for the dismissal (the mootness of the appeal), thus upholding the dismissal of the nullity appeal.

Legislator-Regeste

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§ 289 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO, Art. 108 al. 1 let. a LTF, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Nullity Appeal Concerning Security for Costs and Mootness of Prior Appeal: The plaintiff appealed this order, but the appellate court dismissed the appeal as moot because the first instance court had subsequently reconsidered and issued a new decision on the security for costs and the free legal aid request. The plaintiff then filed a nullity appeal against the appellate court's dismissal, arguing a violation of the right to be heard regarding information from the residents' registration office about his address and supposed expulsion from the country. The reviewing court held that even if the right to be heard was violated concerning the address designation (which was deemed irrelevant to the outcome as long as the party was reachable), no grounds for nullity were raised regarding the primary reason for the dismissal (the mootness of the appeal), thus upholding the dismissal of the nullity appeal.

Schlagwörter

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Nichtigerklärung Kosten der unentgeltlichen Rechtspflege Sicherheitsleistung Anspruch auf rechtliches Gehör Ausweisungsgrund Beschwerdelegitimation Anspruch auf rechtliches Gehör (formelle Natur)

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zitierte Rechtsprechung

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 289 ZPO

This provision was cited to justify dispensing with obtaining a response and the opinion of the lower court because the appeal immediately proved to be unfounded.

§ 64 Abs. 2 ZPO

This provision was used to determine that the appellant is liable for the costs of the appeal proceedings based on the outcome.

Art. 108 al. 1 let. a LTF

This provision is not explicitly present in the dispositive, but the structure of the orders indicates procedural application. However, strictly following the rule: only explicitly cited provisions in orders 1-5 are included. Since only cantonal provisions (§) are explicitly cited in the dispositive regarding the decision itself (orders 1-4), and no federal provision (LTF) is cited in the dispositive, only the cantonal procedural provisions are listed based on direct citation in the final orders.

Art. 64 LTF

This provision is not explicitly present in the dispositive. The reference for costs is § 64 Abs. 2 ZPO.

Art. 66 al. 1 LTF

This provision is not explicitly present in the dispositive.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA050200/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Bernhard Gehrig, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber

Zirkulationsbeschluss vom 28. März 2006

in Sachen

A. B., geboren ..., ... Staatsangehöriger, Zustelladresse: in D., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

"C. Kasse", in H., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. F. G. in D.

betreffend Prozesskaution

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2005 (LN050007/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Am 18. Oktober 2004 gingen beim Bezirksgericht D. Weisung und Klage des Klägers auf "Feststellung eines grossen Schadens" und auf Verpflichtung zur Bezahlung einer Entschädigung von Fr. 800'000.-- zuzüglich Fr. 10'000.-- für jede weitere Woche ab Klageeinreichung bis "zur Feststellung und Richtigstellung durch das Gericht betreffend Krankenversicherung mit Lieferung der Versicherungspolice und des Ausweises für den Medikamentenbezug aus der Apotheke für das Jahr 2004" ein (BG act. 1 und 4). Mit Zirkulationsbeschluss vom 3. Januar 2005 auferlegte das Bezirksgericht D., 1. Abteilung, dem Kläger eine Prozesskaution im Sinne von § 73 Ziff. 4 ZPO in der Höhe von Fr. 50'000.-- (BG act. 13). Mit Eingabe vom 15. Januar 2005 an das Bezirksgericht D. verlangte der Kläger die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (BG act. 16), und erhob mit Eingabe vom 17./18. Januar 2005 gegen den Beschluss vom 3. Januar 2005 Rekurs an die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (OG LN050007, act. 2). Das Obergericht des Kantons Zürich sistierte das Rekursverfahren mit Beschluss vom 9. Februar 2005, bis bekannt sei, wie das Bezirksgericht D. über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung entschieden habe (OG act. 6). Mit Zirkulationsbeschluss vom 30. Juni 2005 wies die 1. Abteilung des Bezirksgerichtes D. das Gesuch des Klägers um unentgeltliche Prozessführung ab und setzte ihm wiederum Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 50'000.-- an (BG act. 30 = OG act. 10). Mit Beschluss vom 22. November 2005 nahm daher die I. Zivilkammer des Obergerichts das Rekursverfahren wieder auf. Mit der Begründung, dass das Bezirksgericht D. mit seinem Beschluss vom 30. Juni 2005 den angefochtenen Zirkulationsbeschluss vom 3. Januar 2005 in Wiedererwägung gezogen habe und somit kein anfechtbarer Entscheid mehr vorliege, schrieb das Obergericht das Rekursverfahren als infolge Gegenstandslosigkeit erledigt ab (OG act. 11 = KG act. 2).

2. Mit Eingabe vom 27. Dezember 2005 erhob der Kläger und Beschwerdeführer gegen den Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts vom 22. November 2005 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und verlangte damit sinngemäss dessen Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz mit der Anweisung, dass im Rubrum die Adresse des Beschwerdeführers nur als Wohn-, nicht als Zustelladresse bezeichnet werde, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gegenpartei (KG act. 1, S. 4).

3. Da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist, kann von der Einholung einer Beschwerdeantwort und einer Vernehmlassung der Vorinstanz abgesehen werden (§ 289 ZPO).

4.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Rekursentscheid aus, die erste Instanz habe mit ihrem – unangefochten gebliebenen – Zirkulationsbeschluss vom

30. Juni 2005 (Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Prozessführung und Fristansetzung zur Leistung einer Prozesskaution) den Zirkulationsbeschluss vom

3. Januar 2005 in Wiedererwägung gezogen, weshalb kein anfechtbarer Entscheid mehr vorliege und das Rekursverfahren als durch Gegenstandslosigkeit erledigt abzuschreiben sei. Weiter führte sie im Hinblick auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom 21. März 2005 (OG act. 8), mit welchem er die Aufnahme seiner Adresse im Rubrum als Zustelladresse beanstandet habe, aus, der Beschwerdeführer sei gemäss Auskunft der Einwohnerkontrolle D. entgegen seinen Ausführungen gar nie an der E.strasse XX in D. angemeldet gewesen und anfangs Januar 2005 aus der Schweiz ausgeschafft worden, weshalb seine Adresse wie bis anhin als Zustelladresse im Rubrum zu belassen sei, wobei es im Übrigen für die Wahrung seiner prozessualen Rechte gar keine Rolle spiele, ob die Adresse als Wohnoder Zustelladresse aufgenommen werde; einzig entscheidend sei, dass der Beschwerdeführer an der ins Rubrum aufgenommenen Adresse erreichbar sei (KG act. 2, S. 2).

4.2 Der Beschwerdeführer beanstandet mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde vom 27. Dezember 2005, die Vorinstanz habe sein Recht auf das rechtliche Gehör verletzt, indem sie ihm keine Gelegenheit gegeben habe, sich zu irgend einer Auskunft der Einwohnerkontrolle D. zu äussern. Die Auskunft, er sei nie an der

E.strasse XX in D. angemeldet gewesen, sei zudem falsch, da er sich im Oktober 2004 persönlich auf dem Personenmeldeamt des Kreises Y. angemeldet habe. Auch die Auskunft, er sei im Januar 2005 aus der Schweiz ausgeschafft worden, habe gesetzlich keinen Wert, da ihm bis heute keine solche Ausweisungsverfügung im Original zugestellt worden sei. Zudem sei eine allfällige Ausweisung für die Frage des Wohnsitzes nicht massgebend (KG act. 1, S. 2 - 4).

4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist der Gehörsanspruch zwar formeller Natur (BGE 122 II 464 E. 4a m.w.H.); die Wahrung des rechtlichen Gehörs stellt jedoch keinen Selbstzweck dar und hat keinen absoluten Charakter. Der Gehörsanspruch soll insbesondere im Bereich der Beweiserhebung und Beweiswürdigung im Zivilprozess sicherstellen, dass keine Partei durch ein Urteil belastet wird, das zufolge missachteter Mitwirkungsrechte zu einem unrichtigen Ergebnis geführt hat. Ist dagegen nicht ersichtlich, inwiefern das Verfahren, wäre es verfassungskonform durchgeführt worden, eine andere Wende genommen hätte, kann von einer Aufhebung des angefochtenen Entscheids abgesehen werden (Pra 2003 Nr. 130, E. 3.2.3), bzw. wenn der Gehörsanspruch in einem Punkt verletzt worden wäre, welcher auf den Verfahrensausgang keinen Einfluss hatte (Kass.Nr. 2002/251 vom 29.04.2003 i.S. G. c. G., Erw. II.3.5.d m.w.H.; Kass.Nr. AA030179 vom 26.04.2004 i.S. W. c. W., Erw.II.7.4.c). Ein solcher Fall liegt in casu jedoch vor. Wie bereits die Vorinstanz in ihrem Entscheid ausgeführt hat, ist die Frage, ob die im Rubrum angegebene Adresse des Klägers und Beschwerdeführers als Wohnadresse oder bloss als Zustelladresse bezeichnet wird, nicht von Bedeutung, solange der Beschwerdeführer an jener Adresse erreichbar ist. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern sich die angeblich falsche Bezeichnung der Adresse auf den Entscheid der Vorinstanz ausgewirkt haben soll. Insbesondere macht der Beschwerdeführer nicht geltend, die Entscheide der Vorinstanzen hätten ihm wegen der angeblich falschen Bezeichnung der Adresse als blosse "Zustelladresse" nicht zugestellt werden können. Im Gegenteil ist aus den Akten ersichtlich, dass offensichtlich alle Gerichtsurkunden entgegen genommen werden konnten (OG act. 6 Anhang, OG act. 12/1, BG act. 14/1, 18/1, 24/1, 27, 36).

Bezüglich der weiteren Begründung der Vorinstanz (Abschreibung des Verfahrens wegen Gegenstandslosigkeit) macht der Beschwerdeführer keinerlei Nichtigkeitsgründe geltend. Insgesamt ist daher auf die Nichtigkeitsbeschwerde des Beschwerdeführers nicht einzutreten.

5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Im vorliegenden Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht D. , 1. Abteilung (CG040255), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: