Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Financial Need for Legal Aid
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal challenging a decision that upheld the lower court's rejection of the appellant's request for free legal aid and removal of counsel due to a lack of a proper power of attorney. The reasoning centered on the appellant's failure to comply with the mandatory legal requirement to comprehensively present and substantiate his current financial situation, despite multiple specific requests from the court, which constituted a violation of his co-operation duty and rendered the appeal against the denial of free legal aid without merit and procedurally flawed due to insufficient argumentation.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 29 Abs. 3 BV, Art. 4 aBV, § 281 ZPO, § 84 Abs. 1 ZPO, § 87 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to Substantiate Financial Need for Legal Aid: The reasoning centered on the appellant's failure to comply with the mandatory legal requirement to comprehensively present and substantiate his current financial situation, despite multiple specific requests from the court, which constituted a violation of his co-operation duty and rendered the appeal against the denial of free legal aid without merit and procedurally flawed due to insufficient argumentation.
Schlagwörter
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KI-generiertCited as the constitutional basis for the right to legal aid, which was refused in the final order.
The main ground for dismissing the appeal, as the appellant failed to prove any ground for nullity under this article.
Cited as a core procedural principle concerning the requirement of prospects of success (for legal aid) and relevant to the merits of the appeal regarding free legal aid.
Cited as a procedural principle concerning the application requirement for free legal aid, relevant to the dismissal in order 1.
Applied to impose the court costs of the cassation proceedings on the appellant.
Cited in the reasoning for why no party compensation was awarded in the final order.
Cited regarding the formal requirements for substantiating the appeal, relevant to the partial inadmissibility mentioned in order 2.
Cited regarding the procedure for processing the appeal, relevant to the decision not to grant further procedural steps (implicit in order 2).
Cited in the reasoning relating to the application of lower court decisions, which supports the decision to dismiss the appeal in order 2.
Cited in the reasoning for why the lower court gave the appellant an opportunity to present his financial situation, supporting the dismissal of the legal aid request in order 1.
Cited in the reasoning regarding the requirement for a written power of attorney, supporting the issue of representation that contributed to the rejection of the appeal in order 2.
Cited in the reasoning regarding the procedure when there is no power of attorney, supporting the issue of representation that contributed to the rejection of the appeal in order 2.
Cited as the basis for denying free legal aid due to a violation of the duty to cooperate, leading to the dismissal of the request in order 1.
Cited as the constitutional basis (alongside Art. 29 Abs. 3 BV) for principles underpinning the right to free legal aid, which was refused in order 1.
Cited in the reasoning concerning the deposit of security for costs, which the court decided not to impose (implicit in order 1).
Cited in the reasoning for why no party compensation was awarded in the final order.
Applied to impose the court costs of the cassation proceedings on the appellant.
Cited regarding the formal requirements for substantiating the appeal regarding the desired changes to the decision formula, relevant to the partial inadmissibility mentioned in order 2.
Cited regarding the formal requirement to prove the alleged ground for nullity in the appeal brief, relevant to the partial inadmissibility mentioned in order 2.
Cited regarding the principle that only alleged grounds for nullity are reviewed, relevant to the partial inadmissibility mentioned in order 2.
Cited regarding the deadline for filing the appeal, which was respected, but the appeal was still dismissed on the merits.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA050194/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Markus Nietlispach
Zirkulationsbeschluss vom 11. April 2006 in Sachen
A. X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen
1. A. Y.,
2. B. Y.,
3. C. Y.,
4. D. Y.,
5. E. Y.,
6. F. Y.,
7. G. Y.,
8. H. Y.,
9. I. Y., Beklagte, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Feststellungsklage / unentgeltliche Rechtspflege
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 10. November 2005 (NM050007/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1.a) Mit Eingabe vom 20. Dezember 2004 ersuchte der Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) darum, ihm im Hinblick auf eine möglicherweise anzustrengende Klage gestützt auf § 88 ZPO einen unentgeltlichen Rechtsbeistand zu bestellen. Mit – soweit ersichtlich – unangefochten gebliebener Verfügung vom 23. Dezember 2004 wies der Präsident des Obergerichts des Kantons Zürich dieses Gesuch ab (KG act. 3).
b) Am 21. April 2005 erhob Rechtsanwalt lic. iur. Z. namens des Beschwerdeführers beim Mietgericht Winterthur (Erstinstanz) Klage gegen die Beklagten, Rekursgegner und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner). Damit verlangt(e) er die gerichtliche Festellung, dass er Pächter verschiedener Grundstükke in den Gemeinden A. und B. sei; zudem stellte er die prozessualen Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters (MG act. 1, insbes. S. 2). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2005 (MG act. 8) wurde dem Beschwerdeführer und RA lic. iur. Z. Frist angesetzt, um dem Gericht eine rechtsgültige Vollmacht des Beschwerdeführers für RA lic. iur. Z. nachzureichen und die Einkommensund Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers und dessen Ausgabensituation umfassend darzustellen und zu belegen. Letzteres unter ausdrücklichem Hinweis darauf, dass die vom Beschwerdeführer bislang beigebrachten Belege – eine Kopie seiner Steuererklärung vom 30. November 2004 (MG act. 2/4) sowie der Mitteilung eines gegen ihn gerichteten Verwertungsbegehrens vom 19. Juli 2001 (MG act. 2/2 = MG act. 13/2/9) – nicht geeignet seien, die behauptete Mittellosigkeit des Beschwerdeführers zu belegen, sowie unter der Androhung, dass bei Säumnis (hinsichtlich der Darlegung der finanziellen Verhältnisse) aufgrund der Akten über das prozessuale Armenrechtsgesuch entschieden würde.
In der Folge gelangte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Juni 2005 an die Erstinstanz, in welcher er bestätigte, RA lic. iur. Z. für die Feststellung des Pachtverhältnisses mit der Wahrung seiner Interessen betraut zu haben; mit der entsprechenden Eingabe vom 21. April 2005 liege also eine Auftragsausführung
vor (MG act. 12, insbes. S. 2). Zugleich reichte er diverse Unterlagen ins Recht (MG act. 13/1-7). RA lic. iur. Z. seinerseits erklärte am 18. Juli 2005, dass der Beschwerdeführer keine auf ihn lautende Vollmacht unterzeichnet habe, weshalb er davon ausgehe, nur zur Klageeinleitung beauftragt gewesen, nicht aber auch zur weiteren Prozessführung befugt zu sein (vgl. MG act. 14). Mit Beschluss vom
22. Juli 2005 wies die Erstinstanz das Armenrechtsgesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dass dieser trotz gerichtlicher Aufforderung keine zur Beurteilung seiner finanziellen Verhältnisse geeigneten Unterlagen eingereicht habe. Ausserdem strich sie RA lic. iur. Z. mangels rechtsgültiger Vollmacht aus dem Rubrum (MG act. 15 = OG act. 2 = OG act. 3).
c) Dagegen erhob der Beschwerdeführer unter dem 18. August 2005 fristgerecht Rekurs (OG act. 1), den die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich (ohne Weiterungen im Sinne von § 277 ZPO) unter Bestätigung des erstinstanzlichen Zwischenentscheids vom 22. Juli 2005 mit Beschluss vom 10. November 2005 unter Kostenfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers abwies (OG act. 5 = KG act. 2).
d) Gegen diesen dem Beschwerdeführer am 16. November 2005 zugestellten (OG act. 6/1) obergerichtlichen Beschluss, dessen Beschwerdefähigkeit (als Rekursentscheid, der zufolge Anfechtung eines prozessleitenden Entscheids der Erstinstanz ergangen ist) ausser Frage steht (vgl. § 281 ZPO und Frank/Sträuli/ Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. A., Zürich 1997, N 10 zu § 281 ZPO; s.a. Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 62; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. A., Zürich 1986,
S. 5), richtet sich die vorliegende, an das Kassationsgericht adressierte, innert der Frist von § 287 ZPO eingegangene, als "vollumfängliche Einsprache in jeder Hinsicht gegen das ... Schandund Fehlurteil vom 10.11.2005" bezeichnete und unter den gegebenen Umständen als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde im Sinne von § 281 ff. ZPO entgegenzunehmende Eingabe des Beschwerdeführers vom
13. Dezember 2005 (KG act. 1), von deren Eingang den Parteien und den Vorinstanzen mit Schreiben vom 15. Dezember 2005 Kenntnis gegeben wurde (KG
act. 4). Auch wenn darin ein expliziter Rechtsmittelantrag fehlt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer damit sinngemäss die Aufhebung des vorinstanzlichen Beschlusses und – letztlich – die Bewilligung des prozessualen Armenrechts für den von ihm angehobenen Prozess verlangt.
e) Wie die nachstehenden Erwägungen (insbes. Erw. 5) zeigen, erweist sich die Beschwerde sofort als unbegründet, soweit sie den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen überhaupt genügt. Deshalb kann – nach bereits erfolgtem Beizug der vorinstanzlichen Akten (vgl. KG act. 6) – von Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO abgesehen, d.h. darauf verzichtet werden, den Beschwerdegegnern Gelegenheit zur Beantwortung der Beschwerde und der Vorinstanz zur Vernehmlassung zu geben (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 2 zu § 289 ZPO). Auch ist dem Beschwerdeführer für das Kassationsverfahren keine Kaution aufzuerlegen (§ 75 Abs. 2 ZPO).
2. Aus denselben, sogleich im Einzelnen darzulegenden Gründen muss die vorliegende Beschwerde als von Anfang an aussichtslos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO und Art. 29 Abs. 3 BV (bzw. der aus Art. 4 aBV abgeleiteten Grundsätze) betrachtet werden (vgl. dazu Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 21a zu § 84 ZPO; BGE 129 I 135 f.; 128 I 236; 125 II 275 m.w.Hinw.; ZR 101 Nr. 14, Erw. 3; 69 Nr. 29; s.a. RB 1997 Nr. 76; ZR 98 Nr. 12; Urteil des Bundesgerichts 1P.345/2004 vom 1.10.2004, Erw. 4.3). Aus zeitlichen bzw. rechtlichen Gründen fällt zudem auch eine Nachbesserung der (erst am zweitletzten Tag der Rechtsmittelfrist eingegangenen) Beschwerde innert gebotener Frist (§ 287 ZPO) oder eine Erstrekkung der (als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbaren; vgl. § 189 GVG) Beschwerdefrist zur Ergänzung der Beschwerde ausser Betracht. Damit fehlt es mit Bezug auf das Kassationsverfahren an einer der beiden (kumulativen) Grundvoraussetzungen für die Gewährung des prozessualen Armenrechts (Mittellosigkeit der Gesuch stellenden Partei und genügende Erfolgsaussichten des ergriffenen Rechtsmittels). Soweit sich die vom Beschwerdeführer vor Erstinstanz gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands auch auf das vorliegende Beschwerdeverfahren beziehen (vgl. KG act. 1 unten), kann ihnen deshalb – unab-
hängig von der finanziellen Situation des Beschwerdeführers – nicht entsprochen werden.
3.a) In der Sache selbst ist vorauszuschicken, dass (einziges) Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde der obergerichtliche Beschluss vom 10. November 2005 (KG act. 2) bildet, mit dem die Vorinstanz den gegen den erstinstanzlichen Zwischenbeschluss vom 22. Juli 2005 gerichteten Rekurs abgewiesen und den mietgerichtlichen Entscheid bestätigt hat. Nicht Gegenstand des vorliegenden Kassationsverfahrens ist hingegen die (ohnehin nicht beschwerdefähige; vgl. ZR 95 Nr. 77, Erw. 2/a m.w.Hinw.) Verfügung des Obergerichtspräsidenten vom 23. Dezember 2004 (KG act. 3). Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift dennoch Kritik (auch) an den Erwägungen in dieser Verfügung übt (vgl. KG act. 1, 3. Absatz), kann deshalb von vornherein nicht darauf eingetreten werden.
b) Sodann ist der Beschwerdeführer auf die besondere Natur des Beschwerdeverfahrens hinzuweisen. Dieses stellt keine Fortsetzung des Verfahrens vor dem Sachrichter dar. Zu prüfen ist vielmehr (allein), ob der angefochtene Entscheid aufgrund des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 Ziff. 1-3 ZPO leidet. Dabei muss der Nichtigkeitskläger, der anzugeben hat, inwieweit er den vorinstanzlichen Entscheid anficht und welche Änderungen (in dessen Dispositiv, d.h. Entscheidformel) er beantragt (§ 288 Abs. 1 Ziff. 2 ZPO), den behaupteten Nichtigkeitsgrund in der Beschwerdeschrift selbst nachweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO); gemäss § 290 ZPO werden lediglich die geltend gemachten Nichtigkeitsgründe überprüft (sog. Rügeprinzip). Um diesen ihm obliegenden Nachweis zu erbringen, hat er sich konkret mit dem angefochtenen (hier: Rekurs-)Entscheid und den darin enthaltenen, den Entscheid tragenden Erwägungen auseinander zu setzen. Die blosse Verweisung auf frühere Vorbringen oder deren blosse Wiederholung genügen hiefür nicht. Ebenso wenig lässt sich ein Nichtigkeitsgrund rechtsgenügend dartun, indem bloss die Richtigkeit der vorinstanzlichen Auffassung in Abrede gestellt (und dieser allenfalls die eigene, abweichende Ansicht entgegengestellt) wird. Vielmehr sind in der Beschwerdebegründung insbesondere die angefochtenen Stellen des
vorinstanzlichen Entscheids genau zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Es ist mithin nicht Sache der Kassationsinstanz, in den vorinstanzlichen Akten nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar eines anderen möglichen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (einlässlich zum Ganzen von Rechenberg, a.a.O.,
S. 16 ff.; Spühler/Vock, a.a.O., S. 56 f., 72 f.; s.a. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 4 zu § 288 ZPO).
4. Zur Begründung ihres Entscheids verwies die Vorinstanz zunächst in Anwendung von § 161 GVG auf die Erwägungen der Erstinstanz (KG act. 2 S. 3, Erw. 3). Diese hatte hinsichtlich der Vollmachtsfrage erwogen, dass der Beschwerdeführer zwar bestätige, RA lic. iur. Z. für die Pachtfeststellung mit der Wahrung seiner Interessen betraut zu haben. Indessen sei innert Frist beim Gericht keine Vollmacht eingereicht worden. Vielmehr habe RA lic. iur. Z. am 18. Juli 2005 bestätigt, dass der Beschwerdeführer keine auf ihn lautende Vollmacht unterzeichnet habe. Er, RA lic. iur. Z., gehe damit selber davon aus, dass er nur zur Klageeinleitung bevollmächtigt gewesen sei, jedoch nicht auch zur weiteren Prozessführung für den Beschwerdeführer. Mangels rechtsgenügender Vollmacht sei er daher als Vertreter des Beschwerdeführers aus dem Rubrum zu streichen (MG act. 15 S. 3, Erw. 2).
Mit Bezug auf das Armenrechtsgesuch hatte die Erstinstanz sodann ausgeführt, dass die Gesuch stellende Partei (zur Glaubhaftmachung ihrer Mittellosigkeit im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) ihre Einkommensund Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich zu belegen habe. Mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege habe RA lic. iur. Z. zwar eine Steuererklärung des Beschwerdeführers sowie die Mitteilung eines Verwertungsbegehrens vom 19. Juli 2001 (betreffend einer Forderung von Fr. 4'558.50) zu den Akten gereicht. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2005 seien der Beschwerdeführer und RA lic. iur. Z. jedoch ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht worden, dass aus der kopierten Steuererklärung vom 30. November 2004 keine einzige Zahl ersichtlich und das Verwertungsbegehren für sich alleine nicht geeignet sei, die Zahlungsunfähigkeit (gemeint: Mittellosigkeit) des
Beschwerdeführers zu belegen. Daher sei dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben worden, seine Einkommens-, Vermögensund Ausgabensituation umfassen darzulegen und zu belegen. In der Folge habe dieser zwar eine Fülle von Unterlagen zu den Akten gereicht, doch sei kein einziges der beigebrachten Schriftstücke dazu geeignet, sich ein Bild über dessen Einkommens-, Vermögensund Ausgabensituation zu verschaffen. Der Beschwerdeführer sei somit trotz entsprechender gerichtlicher Aufforderung seiner Obliegenheit zur Darstellung seiner finanziellen Verhältnisse nicht einmal in Ansätzen nachgekommen, weshalb sein Armenrechtsgesuch abzuweisen sei (MG act. 15 S. 3/4, Erw. 3).
Ergänzend zu diesen erstinstanzlichen Erwägungen führte die Vorinstanz aus, dass dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 19. Mai 2005 das Erfordernis einer schriftlichen oder zu Protokoll gegebenen Prozessvollmacht gemäss § 34 ZPO sowie das Vorgehen bei Fehlen einer solchen nach § 38 ZPO einlässlich dargelegt worden seien. Indem die Erstinstanz, nachdem die angesetzte Frist zur Beibringung einer derartigen Vollmacht ungenutzt verstrichen gewesen und RA lic. iur. Z. selber davon ausgegangen sei, zur weiteren Prozessführung nicht befugt zu sein, Letzteren aus dem Rubrum gestrichen habe, habe sie lediglich die massgeblichen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung gebracht. Von einem willkürlichen und rechtswidrigen Vorgehen, wie seitens des Beschwerdeführers geltend gemacht werde, könne daher keine Rede sein. Namentlich vermöge die Bestätigung des Beschwerdeführers im Schreiben vom 13. Juni 2005, wonach tatsächlich ein Auftragsverhältnis vorliege, den Anforderungen von § 34 ZPO nicht zu genügen (KG act. 2 S. 3).
Auch die rekursweise erhobenen Einwendungen im Zusammenhang mit der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege durch die Erstinstanz seien unbehelflich. Entgegen beschwerdeführerischer Ansicht habe diese nämlich keineswegs behauptet, der Beschwerdeführer habe eine Steuererklärung mit abgedeckten Zahlen eingereicht und dadurch "bösartig strafbare Handlungen" begangen. Vielmehr habe sie – im Übrigen absolut zutreffend – festgehalten, dass aus der eingereichten Steuererklärung vom 30. November 2004 keine einzige Zahl ersichtlich sei. Da auch die vom 19. Juli 2001 datierte Mitteilung eines Verwer-
tungsbegehrens für sich allein zur Darlegung der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers untauglich sei, habe die Erstinstanz ihm richtigerweise in Anwendung von § 55 ZPO Gelegenheit gegeben, seine finanzielle Situation umfassend darzustellen. In der Folge habe der Beschwerdeführer zwar eine Fülle von Unterlagen eingereicht, welche jedoch allesamt in keiner Weise seine Einkommensund Vermögenssituation beträfen und darum nicht geeignet seien, hierüber Auskunft zu geben. Da der Beschwerdeführer somit trotz entsprechender Aufforderung seine finanziellen Verhältnisse nicht einmal ansatzweise dargelegt habe (und er somit – so die implizite Schlussfolgerung – seine Mitwirkungspflicht bei der Eruierung seiner finanziellen Verhältnisse verletzt habe), habe die Erstinstanz sein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen.
Damit – so das vorinstanzliche Fazit – erweise sich der Rekurs als unbegründet und sei daher abzuweisen (KG act. 2 S. 3 f.).
5.1. Sollte der Beschwerdeführer neben der Verweigerung des prozessualen Armenrechts (dazu nachstehende Erw. 5.2) auch die vorinstanzliche Auffassung fehlender Vollmacht bzw. die daraus folgende Streichung von RA lic. iur. Z. aus dem Rubrum anfechten (vgl. KG act. 1: "Vollumfängliche Einsprache in jeder Hinsicht"), könnte auf die Beschwerde von vornherein nicht eingetreten werden, nachdem er es unterlässt, auch nur ansatzweise auf die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz (KG act. 2 S. 3 in Verbindung mit MG act. 15 S. 3, Erw. 2), zu denen er in der Beschwerde kein Wort verliert, einzugehen und näher darzulegen, inwiefern diese mit einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO behaftet sein sollten. In diesem Punkt vermöchte die Beschwerde den formellen Anforderungen an die Begründung einer solchen nicht zu genügen (vgl. § 288 ZPO und vorne, Erw. 3/b).
5.2. Auch was die Kritik des Beschwerdeführers an der Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege betrifft, deren Regelung (§§ 84/87 ZPO, Art. 29 Abs.
3 BV) zu den wesentlichen Verfahrensgrundsätzen im Sinne von § 281 Ziff. 1 ZPO gehört (vgl. Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 24 zu § 281 ZPO; von Rechenberg, a.a.O., S. 27; Spühler/Vock, a.a.O., S. 67) und gegen die sich die Be-
schwerde hauptsächlich richtet (vgl. KG act. 1), wird damit kein Nichtigkeitsgrund nachgewiesen (und ist ein solcher auch sonst nicht ersichtlich).
a) Aus der verfahrensrechtlichen Natur des Anspruchs auf unentgeltliche Rechtspflege folgt zwar, dass das befasste Gericht dessen gesetzliche Voraussetzungen – unabhängig davon, ob diese bestritten sind oder nicht – grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen hat (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 30 zu § 54 ZPO). Die insoweit geltende Offizialmaxime unterliegt allerdings einer doppelten Beschränkung. Diese ergibt sich einerseits aus dem in § 84 Abs. 1 ZPO und § 87 ZPO statuierten Antragsprinzip und andererseits aus der in § 84 Abs. 2 ZPO vorgesehenen Mitwirkungspflicht der Parteien (vgl. im Einzelnen zur Ausgestaltung der "beschränkten" Offizialmaxime ZR 90 Nr. 57; s.a. ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; ferner auch Frank, Ergänzungsband zu Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Zürich 2000, N 3 ff. zu § 84 ZPO).
In Anbetracht der Mitwirkungspflicht obliegt es grundsätzlich dem Gesuchsteller, im Hinblick auf das Anspruchserfordernis der Mittellosigkeit (im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV) seine gesamte aktuelle wirtschaftliche Situation vollständig darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; BGE 120 Ia 181 f.; 125 IV 164; Frank, a.a.O., N 3 zu § 84 ZPO; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 12 zu § 84 ZPO). Dabei werden umso höhere Anforderungen an eine umfassende und klare Darstellung der finanziellen Situation durch den Gesuchsteller selbst gestellt, je komplexer sich diese Verhältnisse präsentieren (BGE 120 Ia 182; 125 IV 164 f.). Im Einzelnen muss aus den einzureichenden Belegen auf jeden Fall der aktuelle Grundbedarf, d.h. die Lebenshaltungskosten des Gesuchstellers hervorgehen. Zudem haben die Belege über sämtliche finanziellen Verpflichtungen desselben sowie über seine Einkommensund Vermögensverhältnisse Aufschluss zu geben (BGE 125 IV 165). Erteilt der Ansprecher die zur Beurteilung des Gesuchs bzw. der Anspruchsvoraussetzungen notwendigen Auskünfte nicht oder nicht vollständig, kann ihm – wie aus § 84 Abs. 2 ZPO gefolgert und auch aus Art. 29 Abs. 3 BV abgeleitet wird – die unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht verweigert werden (ZR 90 Nr. 57, Erw. 6.1.4; 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; BGE 120 Ia 182; 125 IV 165;
Pra 92 Nr. 63, Erw. 2.1; Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 23a zu § 84 ZPO m.w.Hinw; Frank, a.a.O., N 4 zu § 84 ZPO; Bühler, Prozessarmut, in: Schöbi [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, SWR Bd. 3, Bern 2001, S. 188 f.). Kommt der Gesuchsteller seiner Beweisführungsbzw. Mitwirkungspflicht dagegen hinreichend nach, genügt es, dass er seine Mittellosigkeit mit seinen Angaben und Belegen glaubhaft macht (ZR 95 Nr. 92, Erw. II/3/d; 90 Nr. 57, Erw. 6.1.5; BGE 104 Ia 326 f.; Frank, a.a.O., N 5 zu § 84 ZPO; Bühler, a.a.O., S. 190).
Immerhin setzt eine Verweigerung des prozessualen Armenrechts wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht in der Regel voraus, dass der Gesuchsteller, wenn er die notwendigen Angaben nicht von sich aus macht, zuvor vom Richter zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse und zur Einreichung entsprechender Belege aufgefordert wurde, wobei eine einmalige richterliche Fristansetzung grundsätzlich ausreicht; insbesondere besteht keine generelle Pflicht des Gerichts, bei Nichtbefolgung einer solchen Aufforderung oder bei Unvollständigkeit, fehlender Schlüssigkeit oder Unklarheit des auf entsprechende Nachfrage hin Vorgebrachten noch einmal zur Mitwirkung aufzufordern (Kass.-Nr. 97/315 vom 17.12.1997 i.S. K.c.S., Erw. II/4/b m.w.Hinw.; AA040075 vom 15.9.2004 i.S. P. und P.c.B., Erw. II/1/d; zum Ganzen auch Kass.-Nr. AA040129 vom 18.1.2005 i.S. C.c.C., Erw. 3/b).
b) Im vorliegenden Fall reichte der Beschwerdeführer mit der Klagebegründung eine vom 30. November 2004 datierte Steuererklärung ein, in welcher weder in den Rubriken "Einkünfte" und "Vermögen", noch bei den "Abzügen" auch nur ein einziger Betrag aufgeführt war, sondern – mit dem Hinweis, dass er "auch heute kein eigentliches Einkommen" habe – bloss ein Einkünfte-Total und ein steuerbares Einkommen von "-.-" sowie ein steuerbares Vermögen von "-.-" deklariert wurde (MG act. 2/4). Ferner brachte er die betreibungsamtliche Mitteilung eines gegen ihn gerichteten Verwertungsbegehrens vom 19. Juli 2001, die ebenfalls keine näheren Angaben zu seinen finanziellen Verhältnissen enthält (MG act. 2/2), sowie zahlreiche Postquittungen bei, welche die Bezahlung eines monatlichen Pachtzinses von Fr. 50.-- an die Beschwerdegegnerin 1 belegen (MG act.
2/1 in Verbindung mit MG act. 1 S. 3, Ziff. 3). Da diese Belege – wie die Erstinstanz zutreffend erwog (MG act. 8 S. 4) – eine schlüssige Beurteilung des Armenrechtsgesuchs bzw. der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers und damit auch die Annahme bestehender Mittellosigkeit nicht zuliessen – mit Ausnahme der Höhe des Pachtzinses fehlen darin jedwelche Angaben zu den Lebenshaltungskosten des Beschwerdeführers und zu den finanziellen Mitteln, mit denen er diese bestreitet – wurde er mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2005 aufgefordert, seine Einkommens-, Vermögensund Ausgabensituation umfassend darzulegen und zu belegen (MG act. 8). Zwar reichte er in der Folge zahlreiche (grösstenteils vor mehreren Jahren produzierte) Unterlagen ins Recht (MG act. 13). Diese waren aber – wie die Vorinstanzen mit Recht festhielten (MG act. 15 S. 4; KG act. 2 S. 4) – wiederum vollends ungeeignet, schlüssig Auskunft über seine aktuellen finanziellen Verhältnisse zu geben, geht doch auch aus ihnen nicht einmal ansatzweise hervor, wie sich der Grundbedarf des Beschwerdeführers gegenwärtig gestaltet und aus welchen Mitteln dieser gedeckt wird. Somit hat es der Beschwerdeführer trotz ausdrücklicher gerichtlicher Aufforderung in Verletzung seiner Mitwirkungspflicht unterlassen, seine finanzielle Situation in einer Weise darzulegen, die eine Beurteilung seines Armenrechtsgesuchs und insbesondere des Erfordernisses der Mittellosigkeit erlauben. Insoweit kann in Anwendung von § 161 GVG auf die sowohl in tatsächlicher wie auch rechtlicher Hinsicht zutreffenden Erwägungen in den vorinstanzlichen Entscheiden verwiesen werden. In Anbetracht dieser Unterlassung (der rechtsgenügenden Darlegung der Einkommensund Ausgabensituation) hat die Vorinstanz nach dem vorstehend (lit. a) Ausgeführten keinen Nichtigkeitsgrund gesetzt, wenn sie das klägerische Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen hat.
c) An dieser Beurteilung vermag auch der in der Beschwerde (ohne konkrete Hinweise auf bestimmte Stellen in den vorinstanzlichen Akten) erhobene Einwand nichts zu ändern, wonach der Beschwerdeführer entgegen den falschen Behauptungen der Vorinstanz in der eingereichten Steuererklärung keine Zahlen abgedeckt habe (KG act. 1, 3. Absatz). Abgesehen davon, dass die Vorinstanz ihm solches gar nicht vorgeworfen hat (vgl. KG act. 2 S. 3 unten/4 oben) und sei-
ne Rüge demzufolge an der Sache vorbei zielt, wiederholt er damit bloss einen bereits im Rekursverfahren vorgetragenen Einwand (vgl. OG act. 1), ohne sich auch nur am Rande mit den Erwägungen auseinander zu setzen, mit denen die Vorinstanz denselben entkräftet hat.
d) Ebenso unbehelflich ist die weitere, wiederum nicht mit konkreten Aktenhinweisen untermauerte Rüge, dass, wenn "die von den Vorinstanzen willkürlich vorausgesetzten Einkommen und Vermögen gänzlich fehlen, ... nicht einfach zerstörlich fehlende Zahlen reklamiert werden" könnten, seien "nicht vorhandene Erbanteile, Subventionen, Zollrückerstattungen, landwirtschaftliche Einkommen, etc., [doch] auch nicht zu versteuern" (KG act. 1, 4. Absatz). Denn der Umstand, dass nicht bezogene Einkünfte und nicht vorhandenes Vermögen nicht zu versteuern sind, ändert nichts an der (vorstehend erörterten) Obliegenheit des Beschwerdeführers, im Hinblick auf die Beurteilung des von ihm gestellten Armenrechtsgesuchs seine finanziellen Verhältnisse umfassend darzustellen und dem Gericht hierbei insbesondere auch Auskunft über seinen aktuellen Grundbedarf und die Herkunft der Mittel zu geben, mit denen er diesen bestreitet (was er unterlassen hat). Daher vermöchte selbst die (durch die beigebrachten Unterlagen im Übrigen kaum rechtsgenügend erstellte) Tatsache, dass der Beschwerdeführer weder über steuerbare Einkünfte noch über steuerbares Vermögen verfügt, den (für die Verweigerung des prozessualen Armenrechts zentralen) Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu entkräften. Dies umso weniger, als allein der Umstand, dass eine Partei weder Einkommen noch Vermögen versteuert, nicht automatisch zur Folge hat, dass sie deswegen auch als mittellos im Sinne von § 84 Abs. 1 ZPO bzw. Art. 29 Abs. 3 BV zu gelten hätte.
e) Schliesslich zielt auch der Einwand an der Sache vorbei, die "grundlos beanstandete 'Fülle' von Akten (tatsächlich genau aufgelistete und geordnete Dokumente)... [sei] nicht geeignet, nicht existierende Einkommen und Vermögen anzunehmen" (KG act. 1, 5. Absatz). So scheint der Beschwerdeführer zu verkennen, dass die Vorinstanz – wie aus ihrer Entscheidbegründung klar hervorgeht – ihm keineswegs unterstellt hat, ein bestimmtes Einkommen zu erzielen oder über ein bestimmtes Vermögen zu verfügen; vielmehr hielt sie ihm vor, gar keine dies-
bezüglichen Angaben gemacht zu haben, weshalb sein Armenrechtsgesuch nicht beurteilt werden könne. Dass dieser Vorwurf unberechtigt wäre, d.h. dass den eingereichten Unterlagen (MG act. 2/1-4 und 13) hinreichend schlüssige, eine Beurteilung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zulassende Angaben zur finanziellen Situation (insbesondere zu den Einnahmen und Ausgaben) des Beschwerdeführers entnommen werden könnten, wird in der Beschwerdeschrift jedoch nicht (unter Hinweis auf konkrete Aktenstellen) dargelegt.
6. Zusammenfassend bleibt somit festzuhalten, dass der Beschwerdeführer nicht nachzuweisen vermag, dass der angefochtene Rekursentscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Demzufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit unter dem Gesichtspunkt von § 288 ZPO überhaupt auf sie eingetreten werden kann.
7. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Kassationsverfahrens in Anwendung der auch im Rechtsmittelverfahren geltenden allgemeinen Regel (§ 64 Abs. 2 ZPO) dem als unterliegende Partei zu betrachtenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da den Beschwerdegegnern vor Kassationsgericht keine entschädigungspflichtigen Kosten und Umtriebe (im Sinne von § 68 Abs. 1 ZPO) entstanden sind, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.
Das Gericht beschliesst:
1. Die Gesuche des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands für das Kassationsverfahren werden abgewiesen.
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 200.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 308.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Für das Kassationsverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer der Obergerichts des Kantons Zürich und das Mietgericht Winterthur (ad MD050008), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: