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AA050170 • KSG ZH AA050170 KI-generiert

Dismissal for Non-Prosecution Upheld Despite Failure to Reiterate Warning in Extension Order

Geschäftsnummer AA050170
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)
Kostenauflage keine Kosten erhoben

Legislator-Zusammenfassung

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A litigant, having been ordered by the lower court to pay a sum of money, appealed to the Cantonal High Court, which subsequently dismissed the appeal for non-prosecution because the appellant failed to submit the required appeal briefs within the extended deadline. The appellant challenged this dismissal, arguing that the subsequent order granting the extension did not reiterate the consequence of failing to meet the new deadline, thus requiring the court to set a new "emergency deadline" instead of dismissing the case. The court rejected this argument, reasoning that the threat of non-prosecution was properly issued in the original deadline-setting order, and a subsequent order merely extending that already-warned deadline did not require repeating the consequence, especially since the appellant had explicitly referenced the initial order in their extension request.

Legislator-Regeste

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Art. 343 Abs. 3 OR; Dismissal for Non-Prosecution Upheld Despite Failure to Reiterate Warning in Extension Order: The appellant challenged this dismissal, arguing that the subsequent order granting the extension did not reiterate the consequence of failing to meet the new deadline, thus requiring the court to set a new "emergency deadline" instead of dismissing the case. The court rejected this argument, reasoning that the threat of non-prosecution was properly issued in the original deadline-setting order, and a subsequent order merely extending that already-warned deadline did not require repeating the consequence, especially since the appellant had explicitly referenced the initial order in their extension request.

Schlagwörter

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Zahlungsbefehl verspätete Kündigung Kündigung eines Vertrags Verweisungsbruch Feststellungsklage ungerechtfertigte Verzögerung der Strafverfolgung Androhung von Säumnisfolgen

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 343 Abs. 3 OR

Cited in the reasoning (Erwägung 7) to establish that the cassation procedure is free of charge.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA050170/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 28. November 2005

in Sachen

A.-AG, Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen

B., Klägerin, Appellatin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung aus Arbeitsverhältnis

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 21. September 2005 (NE050018/U)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Der Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirks Hinwil verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 19. April 2005, der Klägerin Fr. 9'828.– netto

nebst Zins zu 5 % seit 14. Januar 2004 zu bezahlen, und wies im weitergehenden Umfang die Klage ab (vgl. OG act. 45).

2. Auf die dagegen von der Beklagten erhobene Berufung trat die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 21. September 2005 (KG act. 2) nicht ein, nachdem die Beklagte innert ihr letztmals erstreckter Frist keine Berufungsanträge gestellt hatte.

3. Gegen den Nichteintretens-Entscheid des Obergerichts legte die Beklagte (nachfolgend Beschwerdeführerin) rechzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses (vgl. KG act. 1).

4. Mit Eingangsanzeige vom 4. November 2005 (KG act. 4) orientierte die zuständige juristische Sekretärin die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden. Die beigezogenen vorinstanzlichen Akten gingen hierorts am 8. November 2005 ein (vgl. KG act. 6).

5. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Klägerin (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - sogleich als unbegründet erweist. Ferner sah das Kassationsgericht aufgrund des Ausschlussgrundes nach § 78 Ziff. 2 i.V.m. § 53 Abs. 2 Ziff. 3 ZPO von der Auferlegung einer Kaution ab.

6. a) Die Beschwerdeführerin bemängelt, dass die vorinstanzliche Verfügung vom 23. August 2005 (OG act. 53 bzw. KG act. 3), mit welcher ihr die Frist zur Stellung der Berufungsanträge und deren Begründung bis 11. September 2005 erstreckt wurden, keinen Hinweis auf die Säumnisfolgen enthalten habe. Nach ihrem Dafürhalten bzw. gemäss den Auskünften ihres Rechtsanwaltes hätte die Vorinstanz unter diesen Umständen eine Notfrist einräumen müssen und nicht direkt einen Nichteintretens-Entscheid fällen dürfen (vgl. KG act. 1).

b) Die Androhung der Säumnisfolgen muss (nur) mit der Ansetzung der Frist erfolgen (vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 5 zu § 196). Die Androhung braucht in einer (späteren) Erstreckungsverfügung nicht wiederholt zu werden, da es dabei thematisch nur um die Frage geht, ob die gleiche, mit der entsprechenden Säumnisfolge versehene Frist um einen bestimmten Zeitraum verlängert werden kann.

Das obergerichtliche Vorgehen ist folglich nicht zu beanstanden. Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (OG act. 48) die Beschwerdeführerin aufgefordert, die Berufungsanträge zu stellen und sie zu begründen, und für den Fall, dass weder die Berufungserklärung noch die Berufungsschrift bestimmte Anträge enthalte, (im Sinne der gesetzlichen Säumnisfolgen nach § 264 Abs. 2 ZPO) angedroht, dass auf die Berufung nicht eingetreten werde. In der Fristerstreckungsverfügung vom 23. August 2005 war die Vorinstanz nicht mehr gehalten, die Säumnisfolgen erneut anzudrohen. Dass es bei der Fristerstreckung nur um die Verlängerung der bereits angesetzten und mit der entsprechenden Säumnisfolge versehenen Frist geht, musste auch die Beschwerdeführerin wissen, zumal sie sich in ihrem Fristerstreckungsgesuch vom 22. August 2005 (OG act. 53 bzw. KG act. 3) ausdrücklich auf die Verfügung vom 9. Juni 2005 bezieht und um Erstreckung der dort angesetzten Frist ersucht. Die Ansetzung einer Notfrist hätte sich allenfalls - wie angefügt werden kann - dann aufgedrängt, wenn die Beschwerdeführerin vor Fristablauf (11. September 2005) ein weiteres Fristerstrekkungsgesuch gestellt hätte.

Nach dem Gesagten erweist sich die Rüge als unbegründet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

7. Das Kassationsverfahren ist kostenlos (Art. 343 Abs. 3 OR). Die Zusprechung einer Prozessentschädigung fällt mangels Anhörung der Gegenpartei ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Das Kassationsverfahren ist kostenlos.

3. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Hinwil, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: