Attorney Sanctioned for Unauthorized Representation and Procedural Misconduct
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe court dismissed the appeal and the request for free legal aid because the appellant pursued the matter in the Supreme Court without a valid power of attorney from the client, as the prior attorney had withdrawn and the client did not ratify or provide a new authorization for the appeal filing. The court reasoned that since the appellant did not properly authorize the proceedings, it could not rule on the merits or the request for free legal aid, and consequently imposed the costs of the appeal proceedings, including compensation to the opposing party, upon the attorney who acted without proper representation, holding that such an action constitutes culpable behavior under procedural rules.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 66 Abs. 3 ZPO, § 68 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO; Attorney Sanctioned for Unauthorized Representation and Procedural Misconduct: The court reasoned that since the appellant did not properly authorize the proceedings, it could not rule on the merits or the request for free legal aid, and consequently imposed the costs of the appeal proceedings, including compensation to the opposing party, upon the attorney who acted without proper representation, holding that such an action constitutes culpable behavior under procedural rules.
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KI-generiertUsed to hold the attorney (Rechtsanwalt lic. iur. A.) liable for the costs of the proceedings due to acting without proper authorization.
Used to order the attorney (Rechtsanwalt lic. iur. A.) to pay the procedural indemnity to the opposing party.
Cited in the reasoning regarding cost allocation, although not directly cited in the dispositive orders themselves for cost allocation.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA050133/U/cap
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler
Zirkulationsbeschluss vom 29. Juni 2006
in Sachen
X., Gesuchstellerin, Rekurrentin und Beschwerdeführerin angeblich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. A. seit 11. November 2005 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. B.
gegen
Y., Gesuchsteller, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. ____ betreffend unentgeltliche Prozessführung / unentgeltliche Rechtsvertretung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 26. Juli 2005 (LQ050054/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I.
1. Die Parteien stehen seit September 2004 (vgl. ER act. 1) in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Zürich. Bereits mit ihrer Eingabe beim Friedensrichteramt beantragte X. (nachfolgend Beschwerdeführerin), ihr Ehemann Y. (nachfolgend Beschwerdegegner) sei zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.-- zu verpflichten, eventualiter sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (ER act. 3).
2. Mit Verfügung vom 27. April 2005 (ER act. 42) wies der Einzelrichter den Antrag der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses ab (Disp.-Ziff. 1), ebenso den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung (Disp.-Ziff. 2). Gegen diesen Entscheid liess die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 11. Mai 2005 Rekurs erheben (OG act. 2), welchen die I. Zivilkammer des Obergerichts (Vorinstanz) mit Beschluss vom
26. Juli 2005 abwies (OG act. 2 bzw. KG act. 2).
3. a) Gegen den obergerichtlichen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 1). Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und es sei ihr auch für das Verfahren vor Kassationsgericht die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (KG act. 1 S. 2,
10 f.).
b) Antragsgemäss wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 5). Die Vorinstanz verzichtete auf Vernehmlassung (KG act. 9). Der Beschwerdegegner beantragt mit seiner Beschwerdeantwort die Abweisung der Nichtigkeitsbeschwerde (KG act. 11 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zugestellt (KG act. 12; act. 13/1).
4. a) Aus den erstinstanzlichen Akten ergibt sich, dass Rechtsanwalt A. das Mandat bereits vor Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde, nämlich mit Schreiben
vom 21. Juni 2005 (ER act. 54), niedergelegt hat. Für das Kassationsverfahren lag keine Vollmacht vor. Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 28. März 2005 Frist angesetzt, um eine Vollmacht für Rechtsanwalt A. nachzureichen oder das prozessuale Verhalten von Rechtsanwalt A. zu genehmigen (KG act. 14).
b) Mit Eingabe vom 2. Mai 2006 teilte der zwischenzeitlich von der Erstinstanz neu im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO bestellte Rechtsvertreter (Rechtsanwalt Dr. iur. B.) mit, die Beschwerdeerhebung werde nicht genehmigt (KG act. 21). Rechtsanwalt A. äusserte sich nicht innert Frist (vgl. KG act. 15/1) und reichte mit seiner verspäteten Eingabe (KG act. 22) im Übrigen auch keine Vollmacht im Sinne von § 34 Abs. 1 ZPO ein. Somit ist davon auszugehen, dass Rechtsanwalt A. im Kassationsverfahren ohne Vollmacht handelte, weshalb auf die Beschwerde androhungsgemäss (KG act. 14) nicht einzutreten ist (ZR 85 Nr. 129; Walder, Prozesserledigung ohne Anspruchsprüfung, S. 16; Kass.-Nr. 90/235, Entscheid vom 18. Mai 1991 i.S. D., Erw. II.4; Kass.-Nr. 99/370, Entscheid vom 31. August 2000 i.S. K., Erw. 3).
c) Aus dem gleichen Grund ist auf das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Kassationsverfahren ebenfalls nicht einzutreten.
5. a) Die Gerichtskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (§ 64 Abs. 2 ZPO). Zeugen oder anderen Dritten können Kosten auferlegt werden, welche sie schuldhaft verursacht haben (§ 66 Abs. 3 ZPO).
b) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, die Beschwerdeführerin habe Rechtsanwalt lic. iur. A. nach dessen Mandatsniederlegung nicht zur Erhebung der Nichtigkeitsbeschwerde bevollmächtigt. Sie hat das Vorgehen von Rechtsanwalt A. auch nicht genehmigt. Somit hat sie das vorliegende Kassationsverfahren nicht veranlasst und dessen Kosten nicht zu tragen.
c) Erhebt ein Rechtsanwalt eine Klage oder ein Rechtsmittel, ohne sich vorher von seinem Klienten eine das betreffende Verfahren klarerweise umfassende
Vollmacht im Sinne von § 34 Abs. 1 ZPO erteilen zu lassen oder - in dringenden Fällen - zumindest sich zu vergewissern, dass er auf erstes Verlangen eine solche Vollmacht erhältlich machen und nachreichen kann, so trägt er das Risiko, als vollmachtenlos zu gelten und handelt leichtfertig und damit schuldhaft im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO. Die Kosten des Kassationsverfahrens sind Rechtsanwalt lic. iur. A. aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist er zu verpflichten, dem Beschwerdegegner eine Prozessentschädigung zu leisten (§ 68 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde und das Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung im Kassationsverfahren wird nicht eingetreten.
Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 220.-- Schreibgebühren, Fr. 342.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden Rechtsanwalt lic. iur. A. auferlegt.
4. Rechtsanwalt lic. iur. A. wird verpflichtet, dem Beschwerdegegner für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 500.-- (inkl. MWSt.)
zu entrichten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, Rechtsanwalt lic. iur. A., die
I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung ( ad Proz.-Nr. FE041435), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: