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AA050131 • KSG ZH AA050131 KI-generiert

Claimant's Appeal Dismissed for Abusive Litigation Following Failure to Pay Security Deposit

Geschäftsnummer AA050131
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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A claimant sought to contest debt collection proceedings concerning newly acquired assets after a prior bankruptcy, but the lower courts dismissed the claim because the claimant failed to pay a court-ordered security deposit. The High Court dismissed the subsequent cassation appeal, reasoning that the claimant's repeated and extensively documented pattern of litigation—involving substantively identical arguments and requests as in prior, unsuccessful appeals concerning dismissals for non-payment of security deposits—constituted an abusive litigation practice intended to delay proceedings, thus warranting non-admission of the appeal without further substantive review or granting of free legal aid.

Legislator-Regeste

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Art. 28 lit. g iVm, Art. 64 LTF, § 289 ZPO, Art. 66 al. 1 LTF; Claimant's Appeal Dismissed for Abusive Litigation Following Failure to Pay Security Deposit: The High Court dismissed the subsequent cassation appeal, reasoning that the claimant's repeated and extensively documented pattern of litigation—involving substantively identical arguments and requests as in prior, unsuccessful appeals concerning dismissals for non-payment of security deposits—constituted an abusive litigation practice intended to delay proceedings, thus warranting non-admission of the appeal without further substantive review or granting of free legal aid.

Schlagwörter

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Konkursforderung unbezahlte Mietkaution Inkasso Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege missbräuchliche Kündigung Zahlungsauftrag Rechtsmissbräuchliche Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 64 LTF

The request for free legal aid was denied based on this provision because the appeal was not admitted.

§ 289 ZPO

Used to justify the omission of procedural steps (such as requesting a response) because the appeal was inadmissible.

Art. 66 al. 1 LTF

The costs of the cassation proceedings are imposed on the appellant.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA050131/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Robert Karrer, Alfred Keller, Karl Spühler und die Kassationsrichterin Yvona Griesser sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 10. November 2005

in Sachen

A., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen

Kanton Zürich, Beklagter, Rekursgegner und Beschwerdegegnerin vertreten durch Obergericht des Kantons Zürich, Zentrales Inkasso, Thurgauerstr. 56, 8050 Zürich

betreffend Bestreitung neuen Vermögens

Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 29. Juni 2005 (NK050005/U)

Nachdem der Schuldner A. mit Eingabe vom 26. Juli 2004 (Poststempel) beim Bezirksgericht Zürich Klage auf Bestreitung neuen Vermögens erhob mit dem (sinngemässen) Rechtsbegehren, "[es] sei in der Betreibung Nr. 100973 des Betreibungsamtes Zürich 10 festzustellen, dass der Kläger seit dem im Jahre 1995 vom Konkursamt Bern durchgeführten Konkurs zu keinem neuen Vermögen in der Höhe von Fr. 67'117.75 (nebst Fr. 100.– Zahlungsbefehlskosten) gekommen ist, und demzufolge die Betreibung für den Betrag von Fr. 67'217.75 nicht fortzusetzen ist" (vgl. KG act. 6/2/1),

der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirkes Zürich dem Kläger mit Verfügung vom 11. Oktober 2004 in Anwendung von § 73 Ziff. 4 ZPO eine Prozesskaution in der Höhe von (einstweilen) Fr. 6'200.– auferlegte (KG act. 6/2/7),

die II. Zivilkammer des Obergerichts den dagegen vom Kläger eingelegten Rekurs mit Beschluss vom 19. Januar 2005 abwies und ihm (nach Verweigerung der unentgeltlichen Prozessführung) eine (nicht erstreckbare) Frist zur Leistung der Kaution ansetzte (vgl. KG act. 6/3/8), die II. Zivilabteilung des Bundesgerichts auf die gegen den obergerichtlichen Rekursentscheid erhobene staatsrechtliche Beschwerde mit Urteil vom 3. März 2005 nicht eintrat und der staatsrechtlichen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukam (vgl. KG act. 6/3/11),

der Einzelrichter im beschleunigten Verfahren mit Verfügung vom 14. März 2005 in der Folge wegen Nichtleistung der Kaution auf die Klage nicht eintrat (vgl. KG act. 6/1/2), und schliesslich

die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 29. Juni 2005 einen vom Kläger gegen den einzelrichterlichen Nichteintretens-Entscheid vom 14. März 2005 erhobenen Rekurs abwies, soweit sie darauf eintrat (vgl. KG act. 6/1/10 = KG act. 2),

hat das Kassationsgericht in Erwägung,

dass der Kläger (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 6. September 2005 (Poststempel) unter der Überschrift "Nation wirksame Anstände / National wirksame Beschwerde [SSG Art. 28 lit. g iVm Abs. 2ff (SR173.71)] / Rekurs / Kantonale Nichtigkeitsbeschwerde" innert Frist an das Kassationsgericht gelangte und – neben 17 weiteren Anträgen – den Antrag gestellt hat, es sei der Beschluss des Obergerichts vom 29. Juni 2005 aufzuheben (KG act. 1 S. 3, Antrag 18),

dass sich die Beschwerde sogleich als unzulässig erweist, weshalb weitere prozessuale Anordnungen nach § 289 ZPO (Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie einer Vernehmlassung der Vorinstanz) unterbleiben können, es sich insbesondere auch erübrigt, über das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu befinden (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 1), da nachfolgend sogleich ein (End-)Entscheid in der Sache selber gefällt werden kann,

dass das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer in zwei kürzlich ergangenen (und mittlerweile rechtskräftigen) Entscheiden (Kass.-Nr. AA050055, Beschluss vom 2. Juni 2005, in Sachen A. c. M. E. 12; Kass.-Nr. AA050056, Beschluss vom 2. Juni 2005, in Sachen A. c. St., E. 12; je mit Belegstellen) erklärt hat, seine Art der Prozessführung, wie sie auch in früheren Kassationsverfahren zum Ausdruck gekommen sei, weise trölerische und querulatorische Züge auf, weshalb in Zukunft weitere Nichtigkeitsbeschwerden an das Kassationsgericht in gleichen oder ähnlichen Verfahren ohne nähere Begründung als rechtsmissbräuchlich von der Hand gewiesen werden könnten, namentlich wenn darin weiterhin stereotyp Anträge gestellt würden, welche sich als von vornherein unzulässig erwiesen oder mit dem Inhalt des angefochtenen Entscheids nichts zu tun hätten,

dass es in der vorliegenden Sache - wie in den beiden eben genannten Fällen - wiederum um einen Nichteintretensentscheid hinsichtlich einer Klage auf Bestreitung neuen Vermögens wegen Nichtleistung der auferlegten Kaution geht,

und der Beschwerdeführer in seiner 24 Seiten umfassenden Eingabe praktisch identische bzw. gleichlautende Anträge stellt wie in den beiden früheren Verfahren und die Eingaben auch in inhaltlicher Hinsicht praktisch deckungsgleich sind (vgl. KG act. 1 S. 1-24 und Kass.-Nr. AA050055, a.a.O. sowie Kass.-Nr. AA050056, jeweils KG act. 1),

dass dem Beschwerdeführer in den beiden jüngsten Entscheiden (wie auch schon in früheren Verfahren [a.a.O. und dortige Belegstellen]) eingehend auseinandergesetzt wurde, dass er mit seinen Anträgen und Einwänden in Fällen der vorliegenden Art keine Chancen auf Erfolg hat, dass es dem Beschwerdeführer bei dieser Sachlage offensichtlich allein darum geht, das Verfahren zum Nachteil der Gegenpartei in die Länge zu ziehen, und es sich bei ihm um eine uneinsichtige Person handelt, die darauf bedacht ist, die Justiz mit Eingaben und Anträgen zu blockieren, dass unter diesen Umständen die Art der Prozessführung bzw. die Eingabe des Beschwerdeführers vom 6. September 2005 (KG act. 1) als rechtsmissbräuchlich bezeichnet werden muss,

dass der vorliegenden Eingabe vom 6. September 2005 (KG act. 1) weitergehende Vorbringen, welche hinreichend konkret die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 ZPO hinsichtlich der entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Entscheids erkennen lassen und/oder auf welche ausdrücklich näher eingegangen zu werden braucht, nicht entnommen werden können,

dass das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bei diesem Ausgang abzuweisen ist (vgl. KG act. 1 S. 2, Antrag 2), dass schliesslich die Kosten des Kassationsverfahrens ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind, und - da auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden konnte - die Zusprechung einer Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin ausser Betracht fällt,

beschlossen:

1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 110.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und den Einzelrichter im beschleunigten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (ad FB040052), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: