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AA050093 • KSG ZH AA050093 KI-generiert

Appeal Dismissal for Lack of Substantiation and Passive Standing in Industrial Accident Claim

Geschäftsnummer AA050093
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The appellant sought compensation from their former employer for damages arising from an industrial accident, but both the lower and appellate courts dismissed the claim due to a lack of passive standing of the defendant. The Supreme Court refused to consider the appeal because the appellant failed to properly substantiate their nullity appeal by specifically challenging the lower court's reasoning with established grounds for nullity; instead, the appellant merely reiterated their own position and expressed dissatisfaction, failing to meet the strict formal requirements for such an appeal, leading the court to dismiss the case and reject the related request for free legal aid due to the appeal's lack of prospects for success.

Legislator-Regeste

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§ 281 ZPO, § 84 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO; Appeal Dismissal for Lack of Substantiation and Passive Standing in Industrial Accident Claim: The Supreme Court refused to consider the appeal because the appellant failed to properly substantiate their nullity appeal by specifically challenging the lower court's reasoning with established grounds for nullity; instead, the appellant merely reiterated their own position and expressed dissatisfaction, failing to meet the strict formal requirements for such an appeal, leading the court to dismiss the case and reject the related request for free legal aid due to the appeal's lack of prospects for success.

Schlagwörter

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Beschwerdelegitimation unentgeltliche Rechtspflege Vergeltungskündigung zivilrechtlicher Anspruch Arbeitskampf fehlende Aktivlegitimation des Aktionärs Kantonales Beschwerdeverfahren - Bestellung eines Rechtsvertreters

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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1.

This article is the main operative order, dismissing the appeal.

§ 281 ZPO

Although cited extensively in the reasoning regarding grounds for nullity, the key operative order (No. 1) relies on the non-admissibility due to failure to meet the formal requirements derived from § 281 ZPO principles mentioned earlier in the decision (Point 5c states non-admission).

§ 84 ZPO

Used in order No. 7 (incorporated into order No. 1 implicitly by rejecting the request) to reject the request for free legal aid because the appeal was deemed hopeless.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Cited in order No. 3, which imposes the costs of the cassation procedure on the appellant.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA050093/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, Rudolf Ottomann und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 18. Oktober 2005

in Sachen

A., Kläger, Appellant und Beschwerdeführer gegen

B. AG, Beklagte, Appellatin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt [...]

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Mai 2005 (LA050002/U01)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Urteil vom 11. November 2004 wies das Arbeitsgericht Zürich, 2. Abteilung, die vom Kläger erhobene Klage wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten ab (OG act. 28). Der Kläger verlangte von seiner ehemaligen Arbeitgeberin die Bezahlung von (mind.) Fr. 100'000.– Schadenersatz. Der geltend gemachte Anspruch gründet in einem Arbeitsunfall während der Zeit seiner Anstellung bei der Beklagten. In den Unfall verwickelt war die von der Beklagten beauftragte Z. AG, welche in der Folge anerkannt hatte, dass der Unfall durch eine Fehlmanipulation ihres Angestellten verursacht worden war. (Über die Einzelheiten des unbestrittenen Sachverhalts gibt KG act. 2 S. 4-5 Auskunft. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann darauf verwiesen werden.)

2. Auf Berufung des Klägers hin bestätigte die I. Zivilkammer des Obergerichts mit Urteil vom 27. Mai 2005 in Abweisung der Klage das erstinstanzliche Urteil (vgl. KG act. 2).

3. a) Der Kläger (nachstehend Beschwerdeführer) hat das Urteil des Obergerichts am 14. Juni 2005 in Empfang genommen (vgl. OG act. 50/1). Mit Eingabe vom 30. Juni 2005 (Poststempel) erhob er gegen den obergerichtlichen Entscheid innert Frist "Beschwerde" mit dem Hauptantrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils (vgl. KG act. 1 S. 2). In prozessualer Hinsicht stellte er (sinngemäss) den Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. KG act. 1

S. 7, Ziffer 10).

b) Das Kassationsgericht zog nach Eingang der Beschwerde (1. Juli 2005) die vorinstanzlichen Akten bei (KG act. 4), welche hierorts am 4. Juli 2005 eingingen (KG act. 6). Mit Brief gleichen Datums signalisierte das Kassationsgericht dem Beschwerdeführer, dass seine Eingabe die Begründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde weitgehend nicht erfülle. Es erklärte ihm daher kurz die Anforderungen an eine Beschwerdebegründung, und wies ihn auf die Möglichkeit hin, die Nichtigkeitsbeschwerde innert laufender Frist ergänzen zu können (vgl. KG act. 7).

c) Der Beschwerdeführer nahm diese Möglichkeit wahr und reichte mit Eingabe vom 18. August 2005 (Poststempel) eine Ergänzung der Beschwerdebegründung ein (vgl. KG act. 9).

d) Mit Eingangsanzeige vom 19. August 2005 orientierte der zuständige Sekretär die Parteien über das anhängig gemachte Beschwerdeverfahren, und erklärte, dass weitere prozessuale Anordnungen, sollten solche verfügt werden, mit separater Post mitgeteilt würden (KG act. 12).

4. Das Kassationsgericht hat in der Folge in Anwendung von § 289 ZPO auf die Anhörung der Beklagten (Beschwerdegegnerin) und die Einholung einer Vernehmlassung bei der Vorinstanz verzichtet, weil sich die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - als unzulässig erweist bzw. den Begründungsanforderungen an eine Nichtigkeitsbeschwerde nicht genügt.

5. a) Im Verfahren der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, dass der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund im Sinne von § 281 ZPO leidet. Das Vorliegen eines allenfalls vorhandenen Nichtigkeitsgrundes muss in der Beschwerdeschrift nachgewiesen werden (vgl. § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Dies bedingt, dass sich die Beschwerde führende Partei konkret mit dem angefochtenen Entscheid bzw. den darin enthaltenen Erwägungen auseinandersetzt und aufzeigt, inwiefern diese am geltend gemachten Nichtigkeitsgrund leiden (Rügeprinzip). Es genügt nicht, in der Beschwerdeschrift einfach eine eigene (naturgemäss) gegenteilige Sicht der Dinge aufzuzeigen und derjenigen des Sachrichters gegenüberzustellen. Auch bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien gilt, dass wenigstens ansatzweise eine Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen im angefochtenen Entscheid erfolgen muss. In der Beschwerdebegründung sind auch die angefochtenen Stellen des vorinstanzlichen Entscheids zu bezeichnen und diejenigen Aktenstellen, aus denen sich ein Nichtigkeitsgrund ergeben soll, im Einzelnen anzugeben. Neue Behauptungen oder Beweismittel, welche eine Vervollständigung des vor der Vorinstanz vorzubringenden Prozessstoffes bezwecken, sind im Kassationsverfahren unzulässig. Es gibt kein Novenrecht, und zwar auch nicht nach § 115 ZPO. Der Kassationsinstanz ist es verwehrt, nach den Grundlagen des geltend gemachten (oder gar ei-

nes anderen) Nichtigkeitsgrundes zu suchen (vgl. § 290 ZPO). Die unangefochten gebliebenen Entscheidgründe des vorinstanzlichen Richters haben im Kassationsverfahren Bestand, und die Kassationsinstanz darf die Tatsachenbehauptungen in der Beschwerde nicht von sich aus ergänzen (VON RECHENBERG, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivil– und Strafsachen nach zürcherischem Recht, 2. Auflage, Zürich 1986, S. 16ff.; SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 56f. und 72f.; FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar zur zürcherischen ZPO, 3. Auflage, Zürich 1997, N 4f. zu § 288 ZPO mit Hinweisen; vgl. auch ZR 59 Nr. 84). Die Nicht-Erfüllung der Begründungsanforderungen hat zur Folge, dass auf die entsprechenden Beschwerdepunkte nicht eingetreten werden kann.

b) Die Vorinstanz begründete in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Entscheid eingehend und nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin mangels Passivlegitimation nicht ins Recht gefasst werden könne, und weshalb die vom Beschwerdeführer erhobenen Einwände - sofern sie nach § 115 ZPO im Berufungsverfahren überhaupt noch zugelassen waren - keine Haftung der Beschwerdegegnerin zu begründen vermochten (vgl. KG act. 2 S. 4-11). Der Beschwerdeführer behauptet hinsichtlich dieser Erwägungen mit keinem Wort das Vorliegen von Nichtigkeitsgründen nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO. Es erfolgt auch keine argumentative Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidgründen, mithin lassen die Vorbringen auch nicht sinngemäss die Geltendmachung eines Nichtigkeitsgrundes erkennen. Der Beschwerdeführer bringt statt dessen seinen Unmut bzw. seine Verzweiflung über den bisherigen Prozessverlauf zum Ausdruck, rollt den Prozessstoff nochmals auf und wiederholt seinen bereits in den vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt. Dadurch wird nicht nachgewiesen, dass der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leidet, und solches ist - wie angefügt werden kann - in Anbetracht der vorinstanzlichen Entscheidgründe auch sonst nicht ersichtlich.

c) Im Lichte der aufgezeigten Begründungsanforderungen kann daher auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

6. Der Vollständigkeit halber drängt sich die folgende Ergänzung auf.

a) Der Beschwerdeführer war in der vorliegenden Sache nie anwaltlich vertreten und hat - soweit ersichtlich - auch nie einen Antrag um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtvertreters gestellt. Die Vorinstanz prüfte - offensichtlich aufgrund der im Streit liegenden Interessen des Beschwerdeführers sowie wegen seiner nur beschränkt vorhandenen Fähigkeit zur selbstständigen Führung eines Zivilprozesses -, ob ihm nach § 29 Abs. 2 ZPO ein Rechtsvertreter (von Amtes) wegen zu bestellen sei. Sie sah jedoch davon ab mit der Begründung, dass die Berufung völlig aussichtslos sei, und überdies auch aufgrund der richterlichen Befragung klar sei, dass auch ein Rechtsvertreter nicht mehr oder anderes hätte vorbringen können als der Beschwerdeführer selbst (vgl. KG act. 2 S. 11).

b) Auch aus Sicht des Kassationsgerichts bestand kein Anlass zu Weiterungen im Sinne von § 29 Abs. 2 ZPO, insbesondere sah man davon ab, dem Beschwerdeführer (für das Beschwerdeverfahren) in Anwendung dieser Vorschrift einen Rechtsvertreter zu bestellen.

aa) Nach der Rechtsprechung des Kassationsgerichts (vgl. etwa: Kass.-Nr. AA030115, Beschluss vom 29. September 2003, in Sachen B., E. 5; Kass.-Nr. 2003/089 Z, Beschluss vom 24. Juli 2003, in Sachen W., E. 2, m.w.H.) genügt es für die Anwendung von § 29 Abs. 2 ZPO noch nicht, dass eine Partei zum Teil aussichtslose Anträge stellt, unvernünftige Rechtsstandpunkte vertritt oder in unvernünftiger Weise prozessiert. Keinen Grund für die Anwendung dieser Bestimmung bildet auch, dass das Vorgehen der betreffenden Partei zum Teil unzulässig ist (indem z.B. gewisse Vorbringen verspätet vorgetragen oder mangelhaft substanziiert werden), dass eine Partei mitunter falsche Überlegungen anstellt oder dass sie sich auf teilweise unerhebliche Argumente und Einwände stützt. Wegen des Grundsatzes "iura novit curia" gilt Gleiches auch bei blosser Rechtsunkenntnis der Partei oder wenn sich Letztere unrichtige Rechtsauffassungen zu eigen macht. Ein Vertreter ist vielmehr nur dann zu bestellen, wenn aufgrund einer gesamtheitlichen Betrachtung der Prozesshandlungen und Vorbringen der betreffenden Partei klar zutage tritt, dass diese überhaupt nicht zu erkennen vermag, auf was es im Verfahren ankommt bzw. was wichtig und was unwichtig ist und was in welchem Zeitpunkt des Prozesses zu tun ist, d.h. wenn sie vollends ausser

Stande scheint, ihren Standpunkt selbst zu vertreten. Dabei ist selbst im letztgenannten Fall von einer Bestellung abzusehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Klage (oder das Rechtsmittel) der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte, oder wenn deren Vorgehen als rechtsmissbräuchlich oder querulatorisch zu betrachten ist.

bb) Der Beschwerdeführer scheint offensichtlich nicht genügend klar zu erkennen, worauf es bei der Führung des Kassationsverfahrens ankommt. Ob ein Grad an Unbeholfenheit erreicht wurde, der im Lichte der dargelegten Rechtsprechung die Bestellung eines Rechtsvertreters erforderlich macht, kann aber offen gelassen werden. Wie gesagt darf das Gericht selbst in diesem Fall von einer Bestellung absehen, wenn keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das Rechtsmittel der betreffenden Partei Aussicht auf Erfolg haben könnte. Letzteres trifft hier zu, nachdem nicht ersichtlich ist, inwiefern der angefochtene Entscheid an einem Nichtigkeitsgrund leiden könnte (vgl. vorstehend E. 5).

7. Da sich die Beschwerde als von vorneherein aussichtslos erweist, ist das (sinngemäss) verstandene Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen (vgl. § 84 ZPO).

8. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer auferlegt (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO). Mangels Anhörung der Gegenpartei fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf:

Fr. 300.-- ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 132.-- Schreibgebühren Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und das Arbeitsgericht Zürich (2. Abteilung), je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der Sekretär