Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
AA050075 • KSG ZH AA050075 KI-generiert

Dismissal of Untimely Request for Reinstatement of Answer Deadline

Geschäftsnummer AA050075
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The lower court ordered a company to pay a debt based on its failure to respond to the lawsuit, leading the defendant to file what was titled a criminal appeal but primarily functioned as a request for reinstatement of the deadline to answer the complaint, citing personal hardship and lack of funds for legal counsel. The reviewing court determined that the submission, being solely a request for reinstatement of a prior procedural deadline, was procedurally improper for the supreme court to handle directly, and furthermore, the request for reinstatement itself was untimely filed, thus the court dismissed the matter entirely without forwarding the reinstatement request to the lower court, and denied the requests for free legal aid and an extension to supplement the appeal.

Legislator-Regeste

KI-generiert

§ 84 Abs. 3 ZPO, § 87 ZPO, § 194 GVG, § 199 Abs. 3 GVG, § 200 GVG, § 287 ZPO; Dismissal of Untimely Request for Reinstatement of Answer Deadline: The reviewing court determined that the submission, being solely a request for reinstatement of a prior procedural deadline, was procedurally improper for the supreme court to handle directly, and furthermore, the request for reinstatement itself was untimely filed, thus the court dismissed the matter entirely without forwarding the reinstatement request to the lower court, and denied the requests for free legal aid and an extension to supplement the appeal.

Schlagwörter

KI-generiert
verspätetes Fristerstreckungsgesuch gesetzliche Verfahrensfrist Zahlungsbefehl nachträglicher Rechtsvorschlag verspätetes Ausstandsgesuch verspätetes Fristwiederherstellungsgesuch Zuständigkeit zur Fristwiederherstellung - Unentgeltliche Prozessführung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert
KI-generiert

Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

KI-generiert
§ 84 Abs. 3 ZPO

Used to deny the request for free legal aid and free legal proceedings because the appellant is a legal entity.

§ 87 ZPO

Cited implicitly via § 84 Abs. 3 ZPO as the basis for denying the request for free legal proceedings and appointment of a legal representative for the corporation.

§ 194 GVG

Cited as the rule allowing the court to refrain from transferring the application for reinstatement to the lower court.

§ 199 Abs. 3 GVG

Used to establish that the application for reinstatement of the deadline was filed too late.

§ 200 GVG

Cited in the context of the superior court's jurisdiction over reinstatement requests when the case is pending before it.

§ 287 ZPO

Mentioned as the deadline missed for submitting the statement of claim in the main proceedings, which the appellant sought to reinstate.

§ 64 Abs. 2 ZPO

The legal basis for ordering the appellant to bear the costs of the cassation proceedings.

Art. 64 LTF

This reference appears to be a typo in the reasoning section, as the dispositive cites § 64 Abs. 2 ZPO for costs; however, based on the strict instruction to only include provisions cited in the dispositive, and assuming the court refers to the cantonal code for costs, this reference is excluded unless it appears in the final orders. Since the costs are ordered under § 64 Abs. 2 ZPO, this specific 'Art. 64 LTF' is excluded as it is not explicitly in the dispositive.

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA050075/U/cap

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 21. Juli 2005

in Sachen

X. GmbH, Beklagte und Beschwerdeführerin

gegen

Y. GmbH, Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 12. April 2005 (HG040400/U/bl)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. Mit Urteil vom 12. April 2005 verpflichtete das Handelsgericht des Kantons Zürich die Beklagte, der Klägerin Fr. 18'482.– nebst Zins von 5% seit

30. September 2004 sowie Mahngebühren von Fr. 15.– zu bezahlen, und hob in der Betreibung Nr. 11595 des Betreibungsamtes Birmensdorf in diesem Umfang den Rechtsvorschlag auf. Diesen Betrag machte die Klägerin als Honorar für ihre als Treuhänderin gegenüber der Beklagten erbrachten Leistungen geltend.

Das Handelsgericht nahm androhungsgemäss nach § 130 ZPO Anerkennung der tatsächlichen Klagegründe und Verzicht auf Einreden an, nachdem die Beklagte innert der dreimal angesetzten Frist die Klage nicht beantwortet hatte (vgl. KG act. 2 S. 2).

2. Am 30. Mai 2005 (Eingangsstempel) und damit am letzten Tag der laufenden 30-tägigen Frist nach § 287 ZPO ging ein an das Kassationsgerichts des Kantons Zürich adressiertes Schreiben der Beklagten vom 26. Mai 2005 (Poststempel: 28. Mai 2005) ein. Die Eingabe trägt die Überschrift "kantonale Nichtigkeitsbeschwerde" und die Beklagte nimmt darin Bezug auf das Urteil des Handelsgerichts (KG act. 1).

3. Das Kassationsgericht zog die vorinstanzlichen Akten bei und informierte die Parteien mit Brief vom 1. Juni 2005 (KG act. 6) über den Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde.

4. Da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist, sind weitere prozessuale Anordnungen nach § 289 ZPO (Einholung einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin sowie einer Vernehmlassung der Vorinstanz) nicht ergangen.

5.1 In ihrer Eingabe vom 26. Mai 2005 bringt A.B., Gesellschafterin und (vorliegend auch) Vertreterin der Beschwerdeführerin, das Folgende vor: Sie (die Vertreterin persönlich) habe aus gesundheitlichen Gründen die "Einsprachefristen" nicht einhalten können. Die "familiäre Trennung" sowie nicht bezahlte "Ali-

mentenforderungen" hätten sie gelähmt. Sie habe sich zuerst auf die Familie und die drei Kinder konzentrieren müssen. Die von ihr angefragten Anwälte hätten ihr mitgeteilt, dass sie ohne Kostenvorschuss keine Verhandlungen führen würden. Leider habe sie die Tragweite dieses Urteils nicht abschätzen können. Es fehle ihr das Wissen und die finanziellen Mittel, weshalb sie auf einen Rechtsbeistand angewiesen sei. Sie benötige nochmals eine Frist von 30 Tagen, um die geforderten Unterlagen einzureichen sowie einen Rechtsbeistand, damit ihr nicht ein fehlerhaftes Verhalten unterstellt werden könne (vgl. KG act. 1)

5.2 Die Vertreterin der Beschwerdeführerin behauptet hinsichtlich der vorinstanzlichen Begründung mit keinem Wort das Vorliegen eines Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO. Statt dessen scheint sie das vorinstanzliche Fristversäumnis im Rahmen der Klageantwort aus persönlichen Gründen rechtfertigen zu wollen. Ihre Vorbringen zielen mithin auf eine Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort ab, indem sie zum Ausdruck bringt, die der Beschwerdeführerin angesetzte Frist gegen ihren Willen in entschuldbarer Weise versäumt zu haben.

Die Ausführungen der Vertreterin der Beschwerdeführerin können demnach als Gesuch um Wiederherstellung der Klageantwort-Frist gewertet werden. Nach ständiger Praxis des Kassationsgerichts genügt für eine solche Annahme, dass der Wille erklärt wird, die betreffende Prozesshandlung möge wegen der vorgebrachten Tatsachen als rechtzeitig angesehen werden, oder dass sich die Partei wegen der Verspätung entschuldigt. Eine unrichtige Benennung des Gesuches schadet nicht (zuletzt: Kass.-Nr. AA050013, Beschluss vom 1. März 2005, in Sachen D., E. 5/3; vgl. HAUSER/SCHWERI, Kommentar GVG ZH, Zürich 2002, N 84 zu § 199 GVG).

5.3 Gemäss § 200 GVG entscheidet die obere Instanz über die Wiederherstellung und allfällige Aufhebung des Entscheides, wenn das Verfahren bei dieser anhängig ist. Erschöpft sich die als Begründung der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde bezeichnete Eingabe jedoch in der Stellung eines blossen Wiederherstellungsgesuches bezüglich einer versäumten Tagfahrt oder Frist, so ist das Verfahren nicht im Sinne von § 200 Abs. 2 GVG beim Kassationsgericht rechts-

hängig (ZR 102 Nr. 29 E. 2d, RB 1994 Nr. 48, 1988 Nr. 31). Die Kassationsinstanz ist in diesem Fall nicht zuständig zur Behandlung des Gesuches und dieses ist grundsätzlich in Anwendung von § 194 GVG an die Vorinstanz zu überweisen.

Diese Überweisung kann unterbleiben, wenn auch für die Überweisungsinstanz sofort ersichtlich ist, dass eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist (vgl. HAUSER/SCHWERI, a.a.O., N 11 zu § 194 GVG; nicht zu prüfen sind hingegen die Erfolgsaussichten des Wiederherstellungsgesuches).

Gemäss § 199 Abs. 3 GVG ist das Gesuch um Wiederherstellung spätestens zehn Tage nach Wegfall des Hindernisses zu stellen. In Fällen wie dem vorliegenden, in welchem der Gesuchsteller erst mit Mitteilung des (End-)Ent– scheides von der Fristversäumnis erfahren hat, läuft diese Frist ab jenem Zeitpunkt. Die Beschwerdeführerin hatte den Entscheid der Vorinstanz am 28. April 2005 erhalten (HG act. 18B/2). Ihre Eingabe datiert vom 26. Mai 2005 und wurde am 28. Mai 2005 – also nach Ablauf der Frist von 10 Tagen nach § 199 Abs. 3 GVG – zur Post gegeben. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort erfolgte somit verspätet. Unter diesen Umständen ist von einer Überweisung an die Vorinstanz abzusehen.

6.1 Nach § 84 Abs. 3 ZPO kann juristischen Personen die unentgeltliche Prozessführung nicht bewilligt und – zufolge der in § 87 ZPO enthaltenen Verweisung auf die Voraussetzungen von § 84 ZPO – auch kein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden (vgl. ZR 100 Nr. 29; Kass.-Nr. AA030169, Zwischenbeschluss vom 26. Februar 2004, in Sachen T. AG). Soweit die Vertreterin der Beschwerdeführerin für die beschwerdeführerische GmbH um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bewilligung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ersucht, kann dem Antrag nicht entsprochen werden.

6.2 Schliesslich kommt eine Ergänzung der Nichtigkeitsbeschwerde nach Ablauf der Begründungsfrist nicht in Frage. Bei der Begründungsfrist nach § 287 ZPO handelt es sich um eine gesetzlich vorgeschriebene Frist, welche nicht erstreckt werden darf. Solche Fristen können nur erstreckt werden, wenn eine Partei oder ihr Vertreter im Lauf der Frist stirbt oder handlungsunfähig wird. Dem (of-

fenbar für das Kassationsverfahren gestellten) Antrag, es sei nochmals eine Frist von 30 Tagen zu gewähren, um die geforderten Unterlagen einreichen zu können, kann daher ebenfalls nicht entsprochen werden.

7. Zusammenfassend kann auf das (in der äusseren Gestalt einer Nichtigkeitsbeschwerde gestellte) Wiederherstellungsgesuch mangels funktionaler Zuständigkeit nicht eingetreten werden. Die Überweisung des Gesuchs an die Vorinstanz unterbleibt, da sich sogleich ergeben hat, dass eine Prozessvoraussetzung nicht erfüllt ist. Das Kassationsverfahren ist als dadurch erledigt abzuschreiben.

8. Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (§ 64 Abs. 2 ZPO). Da das Kassationsgericht von der Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Beschwerdegegnerin absah, fällt die Zusprechung einer Prozessentschädigung ausser Betracht.

Das Gericht beschliesst:

1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Wiederherstellung der Frist zur Einreichung der Klageantwort wird nicht eingetreten. Von einer Überweisung des Gesuchs an das Handelsgericht des Kantons Zürich wird abgesehen.

Das Kassationsverfahren wird als dadurch erledigt abgeschrieben.

3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 250.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 126.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.

4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

5. Für das Kassationsverfahren wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und das Handelsgericht des Kantons Zürich, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: