Bank v. Bank on Letter of Credit Validity
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellate court dismissed a nullity appeal challenging a lower court's judgment which had ruled in favor of a plaintiff bank that was held liable for honoring a documentary letter of credit despite subsequent discovery of discrepancies in the presented documents. The appellant bank argued that the lower court erred regarding the conformity of documents, application of good faith, and procedural principles, and contested the calculation of default interest. The court found that the appellant's claims primarily involved alleged violations of federal law (such as misinterpretation of contractual terms) or factual inconsistencies, which are grounds for appeal to the Federal Supreme Court, not grounds for a nullity review in the cantonal court; therefore, the court declined to rule on the merits of most arguments and ultimately dismissed the appeal to the extent it could be addressed, imposing costs on the appellant.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 43 OG, Art. 14e ERA, § 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO, § 285 Abs. 1 und 2 ZPO, Art. 55 Abs. 1 lit. d OG, Art. 63 Abs. 2 OG; Bank v. Bank on Letter of Credit Validity: The appellant bank argued that the lower court erred regarding the conformity of documents, application of good faith, and procedural principles, and contested the calculation of default interest. The court found that the appellant's claims primarily involved alleged violations of federal law (such as misinterpretation of contractual terms) or factual inconsistencies, which are grounds for appeal to the Federal Supreme Court, not grounds for a nullity review in the cantonal court; therefore, the court declined to rule on the merits of most arguments and ultimately dismissed the appeal to the extent it could be addressed, imposing costs on the appellant.
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KI-generiertThis provision defines the grounds for appeal by nullity, which the court implicitly used to determine the admissibility and scope of the review, even though the appeal was ultimately dismissed based on other procedural reasons related to the availability of appeal to the Federal Supreme Court.
This provision establishes that the appeal by nullity is inadmissible if the alleged defect can be challenged by an appeal to the Federal Supreme Court, which was the primary reason for not examining most of the appellant's substantive arguments.
Cited to establish that the appeal by nullity is inadmissible when the violation of federal law is alleged, as this can be challenged via appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to establish that challenging factual findings as contrary to the record is inadmissible in the appeal by nullity if the matter is appealable to the Federal Supreme Court.
Cited in conjunction with Art. 55 Abs. 1 lit. d OG to confirm that challenging factual findings as contrary to the record is inadmissible in the appeal by nullity if the matter is appealable to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm that an appeal to the Federal Supreme Court was admissible against the decision under review, thus barring review by the Cantonal Court of Cassation on those grounds.
Cited for imposing costs on the appellant because the appeal by nullity was dismissed (to the extent it could be entertained).
Cited for ordering the appellant to pay the respondent compensation for the cassation procedure.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA050054/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl, die Kassationsrichterin Sylvia Frei und der Kassationsrichter Karl Spühler sowie die Sekretärin Daniela Brüschweiler
Zirkulationsbeschluss vom 7. April 2006
in Sachen
X., Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____
gegen
Y., Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. ____
betreffend Forderung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vom 21. März 2005 (HG020138/U/ei)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
I.
1. Hinsichtlich des dem vorliegenden Prozess zugrunde liegenden Sachverhaltes im Einzelnen sowie des vorinstanzlichen Prozessverlaufs wird vorab auf die entsprechenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen (§ 161 GVG; HG act.
41 bzw. KG act. 2).
2. Der Sachverhalt, welcher dem vorinstanzlichen Urteil zugrunde lag, lässt sich wie folgt zusammenfassen:
a) Die Y. (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) hat am 4. Oktober 2000 im Auftrag der Z. S.A. (Käuferin) ein unwiderrufliches Dokumentarakkreditiv zugunsten der Firma W. (Irland) (Verkäuferin = Begünstigte) für eine Öllieferung eröffnet. Der Akkreditivbetrag belief sich auf USD 3'235'000.-- + / - 10%. Die X. (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) wurde von der Beschwerdegegnerin als Korrespondenzbank beauftragt, das Akkreditiv der Begünstigten zu bestätigen und bei Akkreditivkonformität der Dokumente zu honorieren. Dieser Auftrag wurde von der Beklagten angenommen und das Akkreditiv gegenüber der Begünstigten bestätigt.
b) Mit Swift-Mitteilung vom 25. Oktober 2000 liess die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin Dokumente zwecks Prüfung und allfälliger Genehmigung zukommen, da sie von den vorgeschriebenen Akkreditivdokumenten abwichen. Am 8. November 2000 gab die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin bekannt, dass ihr Swift vom 25. Oktober 2000 als gegenstandslos betrachtet werden könne, weil nunmehr die Dokumente in Übereinstimmung mit den Akkreditivbedingungen eingetroffen seien, weshalb der Akkreditivbetrag ausbezahlt worden sei. Dem Konto der Beschwerdegegnerin wurde durch die Beschwerdeführerin ein Betrag von USD 3'275'970.-- belastet (Akkreditivbetrag plus Kommission).
c) Die Beschwerdegegnerin beanstandete mit Swift vom 17. November 2000 mehrere Unvereinbarkeiten in den von W. (Irland) Ltd. vorgelegten Dokumenten mit den vereinbarten Akkreditivbedingungen. Sodann forderte die Beschwerdegegnerin von der Beschwerdeführerin Stornierung der Belastung, was die Beschwerdeführerin ablehnte, insbesondere mit der Begründung, dass die Diskrepanzen zwischen den Dokumenten im Hinblick auf die Akkreditivbedingungen geringfügig seien.
d) Die Vorinstanz hiess die Klage mit Urteil vom 21. März 2005 gut, im Wesentlichen mit der Begründung, dass ein Teil der vorgelegten Dokumente nicht akkreditivkonform gewesen sei und auch kein Verstoss gegen das Prinzip von Treu und Glauben vorliege (KG act. 2 S. 18 ff.).
3. Gegen dieses Urteil richtet sich die vorliegende, rechtzeitig eingereichte Nichtigkeitsbeschwerde, mit welcher beantragt wird, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Klage abzuweisen, ev. sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen (KG act. 1 S. 2). Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet (KG act. 8). Die der Beschwerdeführerin mit Präsidialverfügung vom 10. Mai 2005 auferlegte Kaution in der Höhe von Fr. 50'000.-- (KG act. 6) wurde mittels Bankgarantie fristgemäss geleistet (vgl. KG act. 7/1 und 9). Die Beschwerdegegnerin beantragt, auf die Nichtigkeitsbeschwerde sei nicht einzutreten, ev. sei sie abzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin (KG act. 11 S. 2). Die Beschwerdeantwort wurde der Beschwerdeführerin zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (KG act. 12).
Gegen das angefochtene Urteil hat die Beschwerdeführerin auch Berufung beim Bundesgericht eingelegt (HG Prot. S. 21; KG act. 1 S. 2).
II.
1. Mit der Nichtigkeitsbeschwerde kann geltend gemacht werden, der angefochtene Entscheid beruhe zum Nachteil des Beschwerdeführers auf der Verletzung eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes, auf einer aktenwidrigen oder willkürlichen Annahme oder auf einer Verletzung klaren materiellen Rechts (§ 281
ZPO). Die Nichtigkeitsgründe sind in der Beschwerde spezifisch nachzuweisen (§ 288 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO). Demnach hat in der Beschwerdeschrift eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid zu erfolgen; insbesondere ist darzutun, inwiefern der vorinstanzliche Entscheid unter Zugrundelegung des bei der Vorinstanz gegebenen Aktenstandes an einem Nichtigkeitsgrund leidet (ZR 81 Nr.
88 Erw. 6; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 4 zu § 288 ZPO; Spühler/Vock, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 72 f.; von Rechenberg, Die Nichtigkeitsbeschwerde in Zivilund Strafsachen nach Zürcherischem Recht, 2. Aufl., Zürich 1986, S. 16 ff.).
2. Die Nichtigkeitsbeschwerde ist aber u.a. dann ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Mangel durch Berufung an das Bundesgericht gerügt werden kann (§ 285 Abs. 1 und 2 ZPO). Die Nichtigkeitsbeschwerde ist somit in jenen Fällen nicht zulässig, wo die Verletzung von Bundesrecht geltend gemacht wird (Art. 43 OG). Dasselbe gilt, wenn mit ihr gerügt wird, der angefochtene Entscheid beruhe auf aktenwidrigen tatsächlichen Annahmen, da auch die Aktenwidrigkeitsrüge in berufungsfähigen Fällen beim Bundesgericht erhoben werden kann (Art. 55 Abs. 1 lit. d, 63 Abs. 2 OG).
3. Gegen das vorinstanzliche Urteil ist die Berufung an das Bundesgericht gemäss Art. 43 ff. OG zulässig. Soweit die Beschwerdeführerin die Verletzung von Bundesrecht geltend macht oder die Aktenwidrigkeitsrüge erhebt, ist auf die Beschwerde zum vornherein nicht einzutreten.
III.
1. Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, die Klage hätte gemäss Art. 14e ERA abgewiesen werden müssen, da die Käuferin die Dokumente und damit die Verfügungsmacht über die Ware übernommen habe. Das Handelsgericht sei indessen von einem Zwang zur Zahlung des Kaufpreises und von einer daraus abgeleiteten Plausibilität zur Einlagerung der Ware in der Ukraine ausge-
gangen. Sodann habe die Vorinstanz willkürlich festgestellt, dass sich "Klägerin bzw. Käuferin" weigern würden, die Dokumente gegen Rückerstattung des Akkreditivbetrages zurückzugeben.
a) Mit den von der Beschwerdeführerin auf den Seiten 5 ff. der Beschwerdeschrift (KG act. 1 Ziff. III./1-5, 8-12, 14-16) in diesem Zusammenhang vorgebrachten Rügen werden einzig tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz als aktenwidrig beanstandet, worauf nicht einzutreten ist. Weitere Rügen betreffen die Auslegung und Interpretation von Willenserklärungen und akkreditivrechtlicher Begriffe, was als Verletzung von Bundesrecht beim Bundesgericht gerügt werden kann (KG act. 1 Ziff. III./6-7, 9). Auf diese Rügen ist somit nicht einzutreten.
b) Ferner rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung der Verhandlungsmaxime als eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes (KG act. 1 Ziff. III./13). Wenn die Vorinstanz feststellt, dass die Käuferin gegen ihren Willen gezwungen wurde, den Kaufpreis zu bezahlen (KG act. 2 S. 25), dann handelt es sich hierbei einzig um eine Folgerung, die sich aus dem Sachverhalt sinngemäss ergibt. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit damit die Verhandlungsmaxime verletzt worden sein sollte.
c) Sodann macht die Beschwerdeführerin die Verletzung des rechtlichen Gehörs als eines wesentlichen Verfahrensgrundsatzes geltend (KG act. 1 Ziff. III./17). Die Beschwerdeführerin unterlässt es indessen, den angerufenen Nichtigkeitsgrund substanziiert nachzuweisen, weshalb auch auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
2. Bezüglich der Höhe des Verzugszinses erhebt die Beschwerdeführerin verschiedene Einwendungen (KG act. 1 Ziff. IV./1 ff.). Diese Fragen sind indessen alle bundesrechtlicher Natur und können somit im Rahmen der Berufung an das Bundesgericht gerügt werden. Auf die Beschwerde ist folglich auch in diesem Punkt nicht einzutreten.
3. Die Nichtgkeitsbeschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Entsprechend wird die Beschwerdeführerin kostenund entschädigungspflichtig (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO).
Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 18'000.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 168.-- Schreibgebühren, Fr. 57.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Kassationsverfahren eine Prozessentschädigung von Fr. 25'000.-- (exkl.
MWSt.) zu entrichten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an das Handelsgericht des Kantons Zürich sowie an das Schweizerische Bundesgericht, je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: