Incapacity to Contract During Settlement Agreement Does Not Warrant Cassation Appeal
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertA party appealed a divorce judgment, challenging a settlement agreement reached during an appellate hearing, arguing they were mentally incapacitated at the time. The court found that the appeal, which sought to overturn the prior decision based on a flawed settlement agreement, was not a valid ground for a cassation appeal because the core issue was the enforceability of the agreement, not a procedural error or violation of substantive law. The court clarified that civil law remedies, such as a revision, would be the appropriate avenue to challenge a settlement based on a lack of consent due to incapacity, and therefore, did not enter the appeal, but offered the party the option to transfer their submission to the lower appellate court as a revision request.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 289 ZPO, § 90 Abs. 2 ZPO, § 91 ZPO, § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO, § 293 Abs. 2 ZPO, § 295 Abs. 1 ZPO; Incapacity to Contract During Settlement Agreement Does Not Warrant Cassation Appeal: The court found that the appeal, which sought to overturn the prior decision based on a flawed settlement agreement, was not a valid ground for a cassation appeal because the core issue was the enforceability of the agreement, not a procedural error or violation of substantive law. The court clarified that civil law remedies, such as a revision, would be the appropriate avenue to challenge a settlement based on a lack of consent due to incapacity, and therefore, did not enter the appeal, but offered the party the option to transfer their submission to the lower appellate court as a revision request.
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KI-generiertCited as a procedural basis for not taking further procedural steps (like requesting a response) because the appeal is inadmissible.
Cited for the court's ability to make a new decision regarding legal aid in the appellate instance if the conditions are no longer met.
Cited as the basis for withdrawing legal aid if the conditions cease to be met during the proceedings.
Cited to explain that the appellant's argument does not constitute grounds for cassation according to these provisions.
Cited to inform the appellant about the possibility of requesting a revision against a decision based on an agreement, if the agreement is civilly invalid.
Cited to explain the time limit and the court where a revision must be filed.
Cited to set a deadline for the appellant to declare whether she requests the transfer of her submission to the Obergericht to be treated as a revision request.
Cited as the legal basis for imposing costs on the appellant for the cassation proceedings.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA050044/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Herbert Heeb, Vizepräsident, Robert Karrer, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Reinhard Oertli sowie die Sekretärin Margrit Scheuber
Zirkulationsbeschluss vom 11. Mai 2005
in Sachen
A. X., geboren ..., von ..., Hausfrau, getraut am ... in ..., römisch-katholisch, whft. in C., Beklagte, Appellantin und Beschwerdeführerin gegen
B. X., geboren ..., von ..., Landwirt, reformiert, whft. in C., Kläger, Appellat und Beschwerdegegner vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D. E., in F.
betreffend Ehescheidung
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss und ein Urteil der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2005 (LC040015/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1.1 Am 20. November 2001 machte der Kläger beim Bezirksgericht G. die Ehescheidungsklage gegen die Beklagte anhängig (ER act. 1 und 3). Mit Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes G. vom 19. Dezember 2003 wurde die Ehe der Parteien geschieden (Disp.-Ziff. 1). Das Bezirksgericht sprach der Beklagten keine persönlichen Unterhaltsbeiträge zu und behielt deren Festsetzung innerhalb von 5 Jahren ab Rechtskraft des Scheidungsurteils vor, sofern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers verbesserten, wobei die finanziellen Grundlagen (Einkommen und Vermögen der Parteien) aufgeführt wurden (Disp.-Ziff. 2). Im weitern wies das Bezirksgericht den Antrag um Verpflichtung des Klägers, den landwirtschaftlichen Betrieb zum Verkehrswert zu veräussern und der Beklagten die Hälfte des Nettoerlöses zu bezahlen, ab (Disp.- Ziff. 3); weiter wurde der Beklagten kein Wohnrecht am Stöckli des landwirtschaftlichen Betriebes des Klägers eingeräumt (Disp.-Ziff. 4). Sodann verpflichtete das Bezirksgericht den Kläger, der Beklagten Fr. 54'464.-- nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2003 zu bezahlen und legte die Zahlungsmodalitäten fest (Disp.-Ziff. 5); unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten, welcher die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war (ER act. 100 = OG act. 113, Disp.-Ziff. 6 - 8).
1.2 Gegen Disp.-Ziff. 2, 3, 4, 5, 7 und 8 des Urteils der Einzelrichterin des Bezirkes G. erhob die Beklagte Berufung und beantragte, der Kläger sei zu verpflichten, ihr einen Betrag von mindestens Fr. 440'000.-- zu bezahlen und ihr ein angemessenes und unentgeltliches Wohnrecht am Stöckli auf dem Hof H. einzuräumen, sowie einen angemessenen Unterhaltsbeitrag zu bezahlen (OG act. 125). Der Kläger beantragte die Abweisung der Berufung und Bestätigung des erstinstanzlichen Urteils (OG act. 129). An diesen Anträgen wurde – durch die Beklagte unter Präzisierung und Bezifferung ihrer bisherigen Anträge – von den Parteien anlässlich der Berufungsverhandlung vom 13. Dezember 2004 im Wesentlichen festgehalten (OG Prot. S. 7). Anlässlich der am 24. Februar 2005 stattfindenden Referentenaudienz schlossen die Parteien auf Empfehlung des Gerichts über die Nebenfolgen der Scheidung eine Vereinbarung (OG Prot. S. 23 ff.).
Mit Beschluss vom 2. März 2005 stellte die I. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass das Urteil der Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren vom 19. Dezember 2003 in Bezug auf Disp.-Ziff. 1 und Ziff. 6 nicht angefochten und am 21. September 2004 in Rechtskraft erwachsen sei. Mit Urteil ebenfalls vom 2. März 2005 genehmigte die I. Zivilkammer des Obergerichts die Vereinbarung der Parteien vom
24. Februar 2005 über die Nebenfolgen der Scheidung, worin unter anderem die Beklagte auf Unterhaltsbeiträge für sich persönlich verzichtet und der Kläger der Beklagten ein lebenslängliches unentgeltliches Wohnund Benützungsrecht an einem Wohnhaus mit Werkstatt (Stöckli) auf dem in seinem Eigentum stehenden Grundstück im H. einräumt, sowie sich zur Bezahlung von Fr. 54'464.-- nebst 5% Zins seit 19. Dezember 2003 aus Güterrecht an die Beklagte verpflichtet (OG act.
135 = KG act. 2).
1.3 Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde und beantragte damit, der Beschluss und das Urteil vom 2. März 2005 seien aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers oder "auf unentgeltliche Staatsrechtspflegekosten" (KG act. 1). Mit Schreiben vom 13. April 2005 wurde den Parteien und der Vorinstanz der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 6). Weitere prozessleitende Anordnungen (Einholung einer Beschwerdeantwort bzw. Vernehmlassung der Vorinstanz) wurden in Anwendung von § 289 ZPO nicht getroffen, da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (vgl. dazu die nachfolgende Erwägung 3).
2. Die Beschwerdeführerin stellt sinngemäss den Antrag, es sei ihr (auch) im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ("auf unentgeltliche Staatsrechtspflegekosten"). Da der Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanzen die unentgeltliche Prozessführung bewilligt worden war (ER Prot.
S. 24 und KG act. 2, Disp.-Ziff. 6), erübrigt sich dieser Antrag eigentlich, da die einmal gewährte unentgeltliche Prozessführung vorerst auch in den folgenden Instanzen weiter gilt. Allerdings kann gemäss § 90 Abs. 2 ZPO die Rechtsmittelinstanz für ihr Verfahren einen neuen Entscheid fällen wenn die Voraussetzungen
zur Gewährung (§ 84 ZPO: Mittellosigkeit des Ansprechers und keine Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren/des Rechtsmittels) nicht (mehr) gegeben sind und gemäss § 91 ZPO kann einer Partei die unentgeltliche Prozessführung entzogen werden, wenn die Voraussetzungen im Laufe des Verfahrens dahinfallen. Vorliegend muss nun – wie sich insbesondere in der nachfolgenden Erwägung 3.2 zeigt, auf welche zwecks Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist – von der Aussichtslosigkeit des angehobenen Beschwerdeverfahrens ausgegangen werden. Es rechtfertigt sich daher, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen.
3.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Nichtigkeitsbeschwerde einzig damit, dass die vor Vorinstanz abgeschlossene Vereinbarung der Parteien nicht ihrem Willen entspreche. Sie sei anlässlich der Referentenaudienz vom 24. Februar 2005 unzurechnungsfähig gewesen. Sie sei vom Gericht dazu gar nicht richtig befragt worden bzw. sei für alle Anwesenden erkennbar ausser sich gewesen und urteilsunfähig. Nach einem – näher umschriebenen – Vorfall vom 18. Februar 2005 sei sie am Audienztag am Ende ihrer Kraft gewesen und habe nicht sprechen können. Sie habe "ja" zur Vereinbarung gesagt, da sie keinen anderen Ausweg gesehen habe, um nach jahrelangem Streit Ruhe zu haben. Dies sei jedoch nicht der Fall: so sei die am 30. März 2005 fällige Zahlung des Beschwerdegegners von Fr. 11'000.-- bis zum 7. April 2005 nicht eingegangen (KG act. 1).
3.2 Die Beschwerdeführerin macht mit dieser Begründung nicht eigentlich einen Nichtigkeitsgrund gemäss § 281 Ziff. 1 bis 3 ZPO (Verletzung Verfahrensgrundsatz; willkürliche oder aktenwidrige tatsächliche Annahme; Verletzung von klarem materiellem Recht) geltend, sondern ficht den Entscheid der Vorinstanz an, weil dieser auf einer ungültigen Vereinbarung beruhe. Sie macht mit der Begründung, sie sei beim Abschluss der Vereinbarung unzurechnungsfähig bzw. urteilsunfähig gewesen, die Unverbindlichkeit der Vereinbarung wegen eines Willensmangels geltend. Macht eine Partei nachträglich geltend, ein von ihr vor Obergericht abgeschlossener Vergleich sei mit einem Willensmangel behaftet, so kann das Kassationsgericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde wegen des Noven-
verbotes nicht eintreten (RB 1991 Nr. 52 und Kass.Nr. 91/423Z i.S. F. c. F., Beschluss vom 26. März 1992, Erw. 6b).
4. Die Beschwerdeführerin ist vorliegend darauf hinzuweisen, dass gemäss § 293 Abs. 2 ZPO gegen einen Endentscheid, der auf Grund von Klageanerkennung, Klagerückzug oder Vergleich ergangen ist, Revision verlangt werden kann, sofern nachgewiesen wird, dass die betreffende Parteierklärung, d.h. im vorliegenden Fall die Zustimmung der Beschwerdeführerin zur Vereinbarung vom
24. Februar 2005, zivilrechtlich unwirksam ist. Dabei ist eine Frist von 90 Tagen ab Entdeckung des Revisionsgrundes zu beachten und sie ist beim Gericht zu erheben, welches in letzter Instanz in der Sache selbst entschieden hat (§ 295 Abs.
1 ZPO).
In Anwendung von § 112 ZPO ist der Beschwerdeführerin eine Frist von 10 Tagen anzusetzen, um zu erklären, ob sie eine Überweisung ihrer Eingabe an das Obergericht, I. Zivilkammer, beantrage.
5. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (§ 64 Abs. 2 ZPO). Mangels erheblicher Umtriebe im Beschwerdeverfahren ist der Gegenpartei keine Prozessentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Der Beschwerdeführerin wird die bisher gewährte unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren entzogen.
2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
3. Der Beschwerdeführerin wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um dem Kassationsgericht mitzuteilen, ob sie eine Überweisung ihrer Eingabe vom 8. April 2005 an das Obergericht, I. Zivil-
kammer, zur Behandlung als Revisionsbegehren beantragt.
Stillschweigen gilt als Verzicht auf Überweisung.
4. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 600.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 132.-- Schreibgebühren, Fr. 76.-- Zustellgebühren und Porti.
5. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
6. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie die Einzelrichterin im ordentlichen Verfahren des Bezirkes G. (FE010145/U), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: