Security Deposit for Appeal Based on Outstanding Legal Costs
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe applicant sought to overturn a decision from the cantonal appellate court which upheld an order requiring him to post a security deposit to pursue an appeal against a lower court's refusal to proceed with his summary demand for the release of a medical prescription, with the condition set due to the applicant's outstanding court costs from numerous finalized prior proceedings. The reviewing court reasoned that the applicant's argument that no valid assessment existed for the outstanding costs was incorrect, as documentation proved he owed substantial, legally binding costs from non-appealable past cases, and therefore the requirement to post security under the relevant procedural law was correctly imposed by the lower court, leading to the dismissal of the current appeal.
Legislator-Regeste
KI-generiert§ 73 Ziff. 4 ZPO, Art. 64 LTF, Art. 66 al. 1 LTF; Security Deposit for Appeal Based on Outstanding Legal Costs: The reviewing court reasoned that the applicant's argument that no valid assessment existed for the outstanding costs was incorrect, as documentation proved he owed substantial, legally binding costs from non-appealable past cases, and therefore the requirement to post security under the relevant procedural law was correctly imposed by the lower court, leading to the dismissal of the current appeal.
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KI-generiertThe appeal was dismissed as the lower court correctly ordered the security for costs (Prozesskaution) based on this provision.
This provision governs the imposition of costs in the final decision.
This provision governs the imposition of costs in the final decision.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA040152/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber
Zirkulationsbeschluss vom 28. Oktober 2004
in Sachen
V. W., geboren ..., von ..., ohne Beruf, whft. in X., Kläger, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen
Y. AG, in Z., Beklagte, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
betreffend Herausgabebefehl
Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2004 (NL040109/Z2)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Mit Verfügung vom 21. Juli 2004 trat der Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes A. auf ein von V. W. gegen die Y. AG gestelltes Herausgabebegehren (bezüglich eines Arztrezeptes) wegen Illiquidität nicht ein (ER act. 4). Gegen diese Verfügung erhob der Kläger Rekurs an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung (OG act. 1). Mit Verfügung vom 23. August 2004 setzte der Präsident der II. Zivilkammer des Obergerichts dem Kläger im Sinne von § 73 Ziff. 4 ZPO Frist zur Leistung einer Prozesskaution in der Höhe von Fr. 500.-- an, unter der Androhung, dass sonst auf den Rekurs nicht eingetreten werde (OG act. 6). Auf Einsprache des Klägers (OG act. 8) hin bestätigte die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 8. September 2004 die Kautionsauflage im Sinne von §
73 Ziff. 4 ZPO in der Höhe von Fr. 500.-- und setzte dem Kläger erneut Frist zu deren Leistung an, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf den Rekurs nicht eingetreten werde (OG act. 9 = KG act. 2).
2. Mit Eingabe vom 27. September 2004 reichte der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen den Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. September 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde ein. Er beantragt damit die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und verweist auf seine Einsprache vom 6. September 2004 bei der Vorinstanz (KG act. 1). Mit Präsidialverfügung vom 1. Oktober 2004 wurde der Beschwerde einstweilen aufschiebende Wirkung verliehen (KG act. 8). Weitere prozessleitende Anordnungen (Einholung Vernehmlassung, Beschwerdeantwort) wurden in Anwendung von § 289 ZPO nicht getroffen, da sich die Beschwerde sofort als unbegründet erweist.
3.1 Die Vorinstanz ging in ihrem Einspracheentscheid unter Verweis auf eine bei den Akten liegende Aufstellung über ausstehende Gerichtskosten (OG act. 4) davon aus, da der Beschwerdeführer entgegen seiner Bestreitung aus erledigten, nicht mehr weiterziehbaren Verfahren der Gerichtskasse Kosten schulde, sei die
Einsprache gegen die Kautionsauflage gemäss § 73 Ziff. 4 ZPO unbegründet (KG act. 2, S. 2).
3.2 Der Beschwerdeführer bringt mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde einzig vor, es bestünden keine nicht mehr weiterziehbaren Verfahren, für welche er der Gerichtskasse Kosten schulde, es gebe keine rechtskräftige Verfügung des zuständigen Einzelrichters im summarischen Verfahren, wonach er der Obergerichtskasse Kosten schulde und er habe solche Kosten bis heute nicht anerkannt. Auch OG act. 4 stelle keine solche Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren dar (KG act. 1, S. 2).
3.3 Diese Argumentation des Beschwerdeführers geht fehl. Aus dem Kontoauszug vom 10. August 2004 (OG act. 4) geht hervor, dass der Beschwerdeführer aus 37 verschiedenen Verfahren bei der Bezirksanwaltschaft B., bei den Bezirksgerichten B. und C., dem Obergericht und dem Kassationsgericht der Obergerichtskasse (Zentrales Inkasso) Beträge von insgesamt Fr. 15'764.15 schuldet. Dass es sich hierbei um vom Beschwerdeführer geführte frühere Verfahren handelt, welche nicht mehr weiterziehbar sind und aus welchen der Beschwerdeführer der Gerichtskasse Kosten schuldet, ist für das Kassationsgericht zumindest für die beim Kassationsgericht geführten Verfahren AA030162 und AC030154 sowie die dem zweitgenannten Verfahren vorgehenden Verfahren (UK030147 des Obergerichts und CN030011 des Bezirksgerichts C.) gerichtsnotorisch. Diese Verfahren wurde alle rechtskräftig abgeschlossen, zumal auch auf die jeweiligen vom Beschwerdeführer erhobenen staatsrechtlichen Beschwerden nicht eingetreten wurde (5P.470/2003, Urteil des Bundesgerichts, II. Zivilabteilung, vom 20. Januar 2004 und 1P.254/2004, Urteil des Bundesgerichts, I. Öffentlichrechtliche Abteilung, vom 14. Mai 2004 und 1P.344/2004, Urteil des Bundesgerichts, I. Öffentlichrechtliche Abteilung, Urteil vom 24. Juni 2004 betreffend Revisionsgesuch) und dem Beschwerdeführer wurden rechtskräftig Kosten auferlegt. Zur Auferlegung einer Prozesskaution im Sinne von § 73 Ziff. 4 ZPO bedarf es entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers weder einer Anerkennung seinerseits dieser ausstehenden, rechtskräftig auferlegten Kosten noch einer (erneuten) rechtskräftigen Verfügung des Einzelrichters im summarischen Verfahren über die Fra-
ge, ob er diese Kosten schulde. Diese wurden ihm rechtskräftig auerlegt. Die Vorinstanz hat damit den Beschwerdeführer zu Recht für das Rekursverfahren gemäss § 73 Ziff. 4 ZPO kautioniert, weshalb seine Beschwerde abzuweisen ist.
3.4 Mit der Abweisung der Beschwerde entfällt die ihr verliehene aufschiebende Wirkung. Praxisgemäss ist dem Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angesetzte Frist zur Leistung der Prozesskaution in der Höhe von Fr. 500.-- zu den im Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 8. September 2004 genannten Androhungen und Modalitäten neu anzusetzen.
4. Ausgangsgemäss ist daher der Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig. Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beschwerdegegnerin keine Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
Damit entfällt die der Beschwerde verliehene aufschiebende Wirkung.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um der Obergerichtskasse, Thurgauerstrasse 56, 8050 Zürich (Briefadresse: Postfach, 8023 Zürich; Postkonto 80-10210-7)
eine Prozesskaution von Fr. 500.-- zu leisten, unter den Androhungen und Modalitäten gemäss dem Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2004.
3. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 100.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 131.-- Schreibgebühren, Fr. 133.-- Zustellgebühren und Porti.
4. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie den Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes A. (EU040085), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: