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AA040146 • KSG ZH AA040146 KI-generiert

Appeal Inadmissibility in Guardianship Matter Following Higher Court Ruling

Geschäftsnummer AA040146
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Nichteintreten / Unzulässig (Inadmissible)
Kostenauflage zulasten Beschwerdeführer/in

Legislator-Zusammenfassung

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The applicant filed an appeal seeking the annulment of two rulings from the higher civil court, which had refused to entertain the applicant's prior appeal against a decision by the district council that dismissed the initial request by the applicant's sister to examine guardianship measures concerning the applicant. The court ruled inadmissible the current appeal because, pursuant to the relevant procedural code, a cantonal nullity appeal is excluded against appellate decisions made by the higher court concerning decisions by the district council in family law matters, and this exclusion extends to incidental proceedings, such as the decision regarding the reinstatement of an appeal deadline. Consequently, the court did not enter upon the merits of the appeal and denied the request for free legal aid, ordering the appellant to bear the costs.

Legislator-Regeste

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Art. 386 ZGB, § 284 Ziff. 5 ZPO, § 284 Ziff. 2 ZPO, §§ 84/87 ZPO, § 64 Abs. 2 ZPO; Appeal Inadmissibility in Guardianship Matter Following Higher Court Ruling: The court ruled inadmissible the current appeal because, pursuant to the relevant procedural code, a cantonal nullity appeal is excluded against appellate decisions made by the higher court concerning decisions by the district council in family law matters, and this exclusion extends to incidental proceedings, such as the decision regarding the reinstatement of an appeal deadline. Consequently, the court did not enter upon the merits of the appeal and denied the request for free legal aid, ordering the appellant to bear the costs.

Schlagwörter

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vormundschaftliche Angelegenheit unentgeltliche Rechtspflege formelle Nichtigkeit Nichtigkeitsverfahren Fernhaltemassnahme Inzidenzverfahren Ausschluss der Nichtigkeitsbeschwerde

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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§ 284 Ziff. 5 ZPO

Used to establish the inadmissibility of the appeal because the subject matter was excluded from the cantonal nullity appeal process when the District Council acted as the appellate instance.

§ 284 Ziff. 2 ZPO

Cited as an alternative ground for non-admission if the District Council had ruled on supervisory law issues, which are also excluded from the nullity appeal.

§§ 84/87 ZPO

Used to deny the request for free legal aid and proceedings because the appeal proved hopeless from the outset.

§ 64 Abs. 2 ZPO

Used to impose the costs of the cassation proceedings on the appellant based on the outcome.

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Volltext

Kassationsgericht des Kantons Zürich

Kass.-Nr. AA040146/U/mb

Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Alfred Keller, Karl Spühler und Reinhard Oertli sowie der Sekretär Lukas Künzli

Zirkulationsbeschluss vom 20. Oktober 2004

in Sachen

X.,

Rekurrent und Beschwerdeführer

betreffend Prüfung Anordnung vormundschaftlicher Massnahmen

Nichtigkeitsbeschwerde gegen zwei Beschlüsse der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 27. Juli 2004 und 25. August 2004 (NX040039/U und NX040039/U1)

Das Gericht hat in Erwägung gezogen:

1. M.B., die Schwester von X. (vorliegend Beschwerdeführer), ersuchte die Sozialbehörde Zollikon, für ihren Bruder die Errichtung einer Massnahme nach Art. 386 ZGB (vorläufige Fürsorge) zu prüfen. Mit Beschluss vom 15. Dezember 2003 stellte die Sozialbehörde Zollikon (Vormundschaftswesen) das Verfahren auf Prüfung von vormundschaftlichen Massnahmen ein. Sie kam zum Schluss, dass ein Schutzbedürfnis von X. im weiteren Sinne zwar gegeben sei, durch die soziale Einbettung in seiner Familie ein (für den Erlass einer Massnahme notwendiges) Schutzbedürfnis im engeren Sinne aber verneint werden müsse (vgl. KG act. 3/34; vgl. auch KG act. 3/28).

2. Auf die gegen diesen Entscheid von X. erhobene Beschwerde trat der Bezirksrat Meilen mit Beschluss vom 23. Mai 2004 nicht ein und gab ihr auch aufsichtsrechtlich kein Folge. Er stellte fest, dass X. mangels Rechtsschutzinteresses nicht zur Anfechtung des Entscheids legitimiert sei, da die Sozialbehörde keine Massnahme angeordnet und dem Betroffenen auch keine Kosten auferlegt habe (vgl. KG act. 3/9, vgl. auch KG act. 3/28).

3. a) Gegen den Entscheid des Bezirksrats legte X. Rekurs ein, auf welchen die II. Zivilkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 27. Juli 2004 - wegen Nichtwahrung der Rekursfrist - nicht eintrat (vgl. KG act. 2b).

b) Mit Beschluss vom 25. August 2004 wies die II. Zivilkammer des Obergerichts das von X. gestellte Gesuch um Wiederherstellung der Rekursfrist ab (vgl. KG act. 2a).

4. X. (nachfolgend Beschwerdeführer) erhob mit Eingabe vom 20. September 2004 (Poststempel: 20. September 2004) gegen die beiden Beschlüsse des Obergerichts vom 27. Juli 2004 und 25. August 2004 kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (vgl. KG act. 1). Darin beantragt er die Aufhebung bzw. Rückweisung der angefochtenen Entscheide und stellt in prozessualer Hinsicht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (vgl. KG act. 1 S. 1 und 6).

5. Da sich die Nichtigkeitsbeschwerde sofort als unzulässig erweist, hat das Kassationsgericht auf Weiterungen im Sinne von § 289 ZPO verzichtet (Einholung einer Beschwerdeantwort bei der Gegenpartei und einer Vernehmlassung der Vorinstanz). Ebenfalls konnte im vorliegenden Fall vom Beizug der vorinstanzlichen Akten abgesehen werden, welche - nachdem der Beschwerdeführer offenbar parallel eidgenössische Berufung sowie staatsrechtliche Beschwerde gegen die vorliegend angefochtenen Entscheide einlegte - vom Bundesgericht beigezogen worden sind (vgl. KG act. 1 S. 2 oben, vgl. auch KG act. 2a S. 6 und KG act. 4). Auch braucht nicht entschieden zu werden, ob der Beschwerdeführer die 30- tägige Frist nach § 287 ZPO in Bezug auf den obergerichtlichen Beschluss vom

27. Juli 2004 überhaupt gewahrt hat.

6. Nach § 284 Ziff. 5 ZPO ist die Nichtigkeitsbeschwerde gegen Rekursentscheide des Obergerichts über Entscheide des Bezirksrates in Familienrechtssachen (§§ 280a-j ZPO) ausgeschlossen, sofern der Bezirksrat als Beschwerdeinstanz entschieden hat (vgl. FRANK/STRÄULI/MESSMER, Kommentar ZPO ZH, Ergänzungsband, Zürich 2000, N 1ff. zu § 284). Der Bezirksrat Meilen hat vorliegend in einer Familienrechtssache im Sinne von § 280a ZPO als Beschwerdeinstanz entschieden, indem er auf Beschwerde des Beschwerdeführers hin einen Entscheid der Sozialbehörde Zollikon (Vormundschaftswesen) betreffend Anordnung einer vorläufigen Fürsorge nach Art. 386 ZGB überprüft hat. Mithin greift hinsichtlich der beiden obergerichtlichen Entscheide der Ausschlussgrund nach § 284 Ziff. 5 ZPO. Ist die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde in einem bestimmten Verfahren "in der Sache selbst" ausgeschlossen, d.h. kann der Endentscheid (hier: Rekursentscheid vom 27. Juli 2004) in der Sache selbst nicht an die Kassationsinstanz weitergezogen werden, ist sie es nach feststehender Praxis auch hinsichtlich allfälliger Nebenoder Inzidentverfahren (z.B. wie hier bezüglich Entscheiden betreffend Fristwiederherstellung, die im Anschluss an ein solches Verfahren ergehen [Beschluss vom 25. August 2004]); denn im Inzidentverfahren können den Parteien nicht mehr Rechtsmittel zur Verfügung stehen als im betreffenden Hauptverfahren selbst (vgl. insbes. RB 1989 Nr. 22; vgl. zuletzt: Kass.-Nr. AA040037, Beschluss vom 24. März 2004, in Sachen Z., E. 2c, m.w.H.; vgl. auch

SPÜHLER/VOCK, Rechtsmittel in Zivilsachen im Kanton Zürich und im Bund, Zürich 1999, S. 64).

Soweit der Bezirksrat allenfalls auch über aufsichtsrechtliche Fragen entschieden hat - die entsprechende Erwägung bzw. Dispositiv-Ziffer II lässt insofern keinen eindeutigen Schluss zu - (vgl. KG 3/9 S. 2) - könnte auf die Eingabe des Beschwerdeführers ebenfalls nicht eingetreten werden, da nach § 284 Ziff. 2 ZPO Entscheide einer Aufsichtsbehörde nicht der Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht unterliegen.

Auf die Beschwerde kann nach dem Gesagten gesamthaft nicht eingetreten werden. (Dass die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde nicht zulässig sei, hat die Vorinstanz im Beschluss vom 25. August 2004 im Übrigen bereits festgehalten [vgl. KG act. 2a S. 6]; entsprechend enthielten die beiden obergerichtlichen Entscheide keine dahingehende Rechtsmittelbelehrung.)

7. Da sich die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos erweist, ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes abzuweisen (vgl. §§ 84/87 ZPO).

8. Der Beschwerdeführer hat ausgangsgemäss die Kosten des Kassationsverfahrens zu tragen (vgl. § 64 Abs. 2 ZPO).

Das Gericht beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:

Fr. 100.– ; die weiteren Kosten betragen:

Fr. 115.-- Schreibgebühren, Fr. 95.-- Zustellgebühren und Porti.

3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, die Sozialbehörde Zollikon und den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Der juristische Sekretär: