Appeal Dismissed for Failure to State Valid Grounds in Fraudulent Conveyance Case
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant sought annulment of a lower court decision that upheld his exclusion from two previous procedural hearings in a long-running fraudulent conveyance (paulian action) case dating back to 1997, arguing the entire action was void because the underlying bankruptcy had allegedly been revoked and that the court lacked jurisdiction due to a prior European Court of Human Rights ruling related to expropriation claims. The court declined to entertain the appeal because the appellant failed to cite any valid grounds for annulment under the relevant civil procedure code, did not engage with the contested decision regarding his exclusion, and his assertion that the bankruptcy was revoked was factually disproven by prior final rulings; consequently, the appeal was summarily dismissed, and the appellant was ordered to bear the costs of the frivolous proceedings.
Legislator-Regeste
KI-generiertArt. 289 ZPO, § 200 des ZH-GVG, § 281 Ziff. 1 bis. 3 ZPO, § 288 ZPO, § 194 GVG, § 45 ZPO; Appeal Dismissed for Failure to State Valid Grounds in Fraudulent Conveyance Case: The court declined to entertain the appeal because the appellant failed to cite any valid grounds for annulment under the relevant civil procedure code, did not engage with the contested decision regarding his exclusion, and his assertion that the bankruptcy was revoked was factually disproven by prior final rulings; consequently, the appeal was summarily dismissed, and the appellant was ordered to bear the costs of the frivolous proceedings.
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KI-generiertCited in the reasoning as the basis for declaring the appeal inadmissible (though not explicitly listed in the dispositive, it governs the inadmissibility decision referred to in order 1).
The appellant requested the annulment of the decision based on this provision, which relates to the grounds for nullity.
Mentioned by the court to note that the appellant failed to assert any specific grounds for nullity under these provisions.
Mentioned by the court to note that the grounds of appeal did not meet the requirements of this provision.
Cited in the reasoning as the procedural rule used by the lower court to redirect the appeal to the first instance for further processing.
Cited in the reasoning concerning the principle of cost allocation when an appeal is filed by a secondary intervenient.
Cited in the reasoning as the basis for imposing costs on the secondary intervenient for having culpably caused costs.
This provision is not present in the text; the equivalent cantonal provision is not cited in the dispositive.
This provision is not present in the text.
This provision is not present in the text; the relevant cantonal cost provision is cited in order 3.
The fee for the cassation proceedings was set in order 2.
The costs of the cassation proceedings were imposed on the appellant in order 3.
It was ruled that no compensation for legal costs would be awarded in order 4.
Volltext
Kassationsgericht des Kantons Zürich
Kass.-Nr. AA040132/U/mb
Mitwirkende: die Kassationsrichter Moritz Kuhn, Präsident, Herbert Heeb, Hans Michael Riemer, Dieter Zobl und Rudolf Ottomann sowie die Sekretärin Margrit Scheuber
Zirkulationsbeschluss vom 12. November 2004 in Sachen
G. M. , geboren ..., von ..., W.strasse, X., Beklagte vertreten durch Rechtsanwalt A.B.
J. M., geboren ..., von ...,Y..strasse, Z., Nebenintervenient, Rekurrent und Beschwerdeführer gegen
1. Stadt Z., Z., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Steueramt der Stadt Z.
2. Kanton Z., Abteilung U., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner vertreten durch Kantonales Steueramt Z., Abt. U.
3. C. AG, in Z., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. D.E.
4. F. AG, in G., Klägerin, Rekursgegnerin und Beschwerdegegnerin
5. H.I., Dr. iur., geboren ..., von ..., Rechtsanwalt, in Z., Kläger, Rekursgegner und Beschwerdegegner betreffend Anfechtung
Nichtigkeitsbeschewrde gegen einen Beschluss der I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 28. Juli 2004 (LN040045/U)
Das Gericht hat in Erwägung gezogen:
1. Im seit 1997 hängigen Prozess betreffend paulianische Anfechtung gegen die Beklagte war vom Bezirksgericht V., I. Abteilung, für den 6. November 2003 eine persönliche Befragung und für den 19. November 2003 eine Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung anberaumt worden. Anlässlich dieser Verhandlungen beantragte offenbar der Rechtsvertreter der Beklagten jeweils den Ausschluss des Nebenintervenienten J.M. von den Verhandlungen, welchem Antrag der Referent der I. Abteilung des Bezirksgerichts V. entsprach; den Parteien wurden diese Verfügungen jeweils mündlich eröffnet. Gegen diese mündlich eröffneten Verfügungen erhob J. M. beim Obergericht des Kantons Zürich jeweils Rekurs. Mit Beschlüssen vom 18. November 2003 und vom 2. Dezember 2003 trat die I. Zivilkammer des Obergerichts auf die Rekurse des Nebenintervenienten nicht ein und überwies die Eingaben in Anwendung von § 194 GVG zur Behandlung als Einsprache an das Bezirksgericht V., I. Abteilung. Die dagegen erhobenen Nichtigkeitsbeschwerden wurden je mit Beschluss vom 22. März 2004 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (AA030186 und AA030187); auf die dagegen gerichteten staatsrechtlichen Beschwerden trat das Bundesgericht mit Urteilen vom 4. Mai 2004 nicht ein.
2. Mit Beschluss der I. Abteilung des Bezirksgerichtes V. vom 2. Juni 2004 fällte diese den Einspracheentscheid und hielt den Ausschluss des Nebenintervenienten von der persönlichen Befragung der Beklagten vom 6. November 2003 und von der Referentenaudienz/Vergleichsverhandlung vom 19. November 2003 aufrecht (OG act. 3). Den gegen diesen Beschluss vom 2. Juni 2004 gerichteten Rekurs wies die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. Juli 2004 ab, soweit sie darauf eintrat, und bestätigte den angefochtenen Beschluss des Bezirksgerichts V. (OG act. 7 = KG act. 2).
3. Mit Eingabe vom 4. September 2004 erhob der Nebenintervenient, Rekurrent und Beschwerdeführer J. M. (nachfolgend: Beschwerdeführer) kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich mit den folgenden Anträgen:
"1. Der Beschluss der I. Zivilkammer des Zürcher Obergerichtes vom 28. Juli 2004 (LN040045/U) sei im Sinne von Par. 200 des ZH-GVG voll kostenund ersatzpflichtig aufzuheben.
2. Wegen fehlender Zuständigkeit und richterlicher Kognitionsbefugnis der Mitglieder des Zürcher Kassationsgerichtes sei dieses gesamte paulianische Klageverfahren vom 11. September 1997 (CG970048) von Amtes wegen als nichtig mit Wirkung ex tunc voll kostenund ersatzpflichtig zu Lasten der Beklagten zu 1 bis 5 im Gerichtskalender abzuschreiben."
Mit Schreiben vom 8. September 2004 wurde den Parteien der Eingang der Nichtigkeitsbeschwerde angezeigt (KG act. 6). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Vorinstanz und einer Beschwerdeantwort der Beschwerdegegner wurde verzichtet, da sich die Beschwerde sofort als unzulässig erweist (§ 289 ZPO; vgl. die nachfolgenden Erwägungen).
4.1 Der Beschwerdeführer macht mit seiner Nichtigkeitsbeschwerde – soweit die Gedankengänge verständlich erscheinen – einzig geltend, das gesamte im Jahr 1997 eingeleitete paulianische Klageverfahren sei nichtig und die Zürcher Behörden – und insbesondere das Kassationsgericht – nicht zuständig, irgendwelche Entscheide zu treffen, nachdem der Konkurs, auf welchen sich die paulianische Anfechtung beziehe, am 12. März 2001 widerrufen worden sei. Die verweigerte Rückgabe des Verfügungsrechts über die zur Konkursmasse gezogenen Vermögenswerte sei an den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte weitergezogen und von diesem mit Entscheid vom 5. November 2002 geschützt worden, indem die Schweiz verpflichtet worden sei, den Zustand vor der Menschenrechtsverletzung wieder herzustellen (KG act. 1).
4.2 Entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers ist das im Jahr 1995 über den Beschwerdeführer eröffnete Konkursverfahren nicht widerrufen worden. Solches ist jedenfalls weder aus den Akten ersichtlich noch sonst vom Beschwerdeführer belegt worden. Im Gegenteil wurde das am 12. März 2001 beim Einzelrichter im summarischen Verfahren des Bezirkes V. gestellte Begehren des Beschwerdeführers um Widerruf des Konkurses mit Verfügung vom 23. März 2001
abgewiesen; ein dagegen gerichteter Rekurs wurde mit Beschluss der II. Zivilkammer des Obergerichts vom 16. Mai 2001 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde; eine dagegen gerichtete kantonale Nichtigkeitsbeschwerde (Kass.Nr. 2001/191Z) wurde mit Beschluss vom 22. Juni 2001 abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde und auf die gegen diesen letzteren Beschluss gerichtete staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Urteil vom 26. Juli 2001 nicht ein (vgl. dazu die Akten Kass.Nr. 2001/191Z, act. 2, 5 und 7/2).
4.3 Bereits mit Beschlüssen des Kassationsgerichts vom 6. Februar 2003 (Kass.Nr. 2002/426Z i.S. des Beschwerdeführers c. Konkursmasse des Beschwerdeführers etc., Erw. 7.2), vom 26. Februar 2003 (Kass.Nr. 2003/042Z i.S. des Beschwerdeführers c. K.M. etc., Erw. 5.2) und vom 18. März 2003 (Kass.Nr. 2003/049Z i.S. des Beschwerdeführers c. St., Erw. 4.2) wurde dem Beschwerdeführer dargelegt, dass nicht nachvollziehbar sei, weshalb das Kassationsgericht auf Grund des von ihm genannten Entscheides des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 5. November 2002 nicht (mehr) zuständig sein sollte, über eine Nichtigkeitsbeschwerde gegen einen Entscheid des Obergerichts zu entscheiden. Ein Zusammenhang des vorliegenden Verfahrens betreffend paulianische Anfechtungsklage mit dem Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, in welchem es offenbar um ein Verfahren über verschiedene Liegenschaften in N., bezüglich welcher der Beschwerdeführer Entschädigungsansprüche aus materieller Expropriation geltend gemacht hatte, ging, ist nicht ersichtlich. Auch wurde in jenen Entscheiden darauf hingewiesen, dass im Entscheid des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte lediglich eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes (betreffend das Expropriationsverfahren) festgestellt wurde und die materiellen Forderungen des Beschwerdeführers zufolgen fehlenden Kausalzusammenhangs mit der festgestellten Verletzung abgewiesen worden waren.
4.4 Der Beschwerdeführer macht sodann keinerlei Nichtigkeitsgründe im Sinne von § 281 Ziff. 1 bis. 3 ZPO geltend und er setzt sich mit dem angefochtenen Entscheid überhaupt nicht auseinander. Die Begründung der Nichtigkeitsbeschwerde genügt den Anforderungen gemäss § 288 ZPO nicht. Ferner stellte der
Beschwerdeführer neben seinem Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheides auch den Antrag, das gesamte paulianische Anfechtungsverfahren sei von Amtes wegen als nichtig "im Gerichtskalender abzuschreiben" (KG act. 1,
S. 2). Soweit er mit diesem Antrag allenfalls beantragen wollte, auf die Anfechtungsklage sei nicht einzutreten, wäre ein solcher ohnehin unzulässig, da es im vorliegend angefochtenen Entscheid der Vorinstanz einzig um den Ausschluss des Beschwerdeführers von zwei Verhandlungen vor erster Instanz ging und ein allfälliger Sachentscheid nach einer allfälligen Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde sich einzig darauf hätte beziehen können. Auf die vorliegende Nichtigkeitsbeschwerde ist daher gesamthaft nicht einzutreten.
5. Grundsätzlich wird – soweit die Beschwerde im Interesse der Hauptpartei erhoben wurde – nur die Hauptpartei, nicht jedoch der Nebenintervenient kostenpflichtig (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 1997, N 1a zu § 45 ZPO). Gemäss § 66 Abs. 3 ZPO können jedoch Dritten Kosten auferlegt werden, welche sie schuldhaft verursacht haben; Dritter im Sinne von § 66 Abs. 3 ZPO ist sodann auch der Nebenintervenient, soweit er am Verfahren im Interesse der Hauptpartei teilnimmt. Vorliegend erschiene es krass stossend, die Kosten eines vom Nebenintervenienten erhobenen Rechtsmittels der Hauptpartei aufzuerlegen, nachdem sich das Rechtsmittel als zum vornherein aussichtslos erwiesen hat (vgl. oben Erw. 4). Soweit er zudem – wie vorliegend betreffend seinem Ausschluss von den Verhandlungen vom 6. und
18. November 2003 – im eigenen Interesse über seine Zulassung prozessiert, können ihm ohnehin die Kosten auferlegt werden, da er diesbezüglich nicht als Nebenintervenient, sondern als Hauptpartei prozessiert (vgl. dazu Kass.Nr. 98/311 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner, Beschluss vom 4. Februar 1999, Erw. IV, sowie Kass.Nr. 99/259 i.S. des Beschwerdeführers gegen die Beschwerdegegner, Beschluss vom 8. September 1999, Erw. IV). Die Kosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind demnach dem Beschwerdeführer J. M. aufzuerlegen. Mangels erheblicher Umtriebe im vorliegenden Verfahren ist den Beschwerdegegnern keine Prozessbzw. Umtriebsentschädigung zuzusprechen.
Das Gericht beschliesst:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr für das Kassationsverfahren wird festgesetzt auf:
Fr. 500.-- ; die weiteren Kosten betragen:
Fr. 162.-- Schreibgebühren, Fr. 171.-- Zustellgebühren und Porti.
3. Die Kosten des Kassationsverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
4. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich, sowie das Bezirksgericht V., I. Abteilung (CG970048), je gegen Empfangsschein.
______________________________________ KASSATIONSGERICHT DES KANTONS ZÜRICH Die juristische Sekretärin: