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AA040008.OG.LQ03003 • KSG ZH AA040008.OG.LQ03003 KI-generiert

Case to Reopen Voidable Divorce Decree Dismissed Due to Lapsed Time to Appeal

Geschäftsnummer AA040008.OG.LQ03003
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The former defendant sought to reopen a divorce decree finalized in absentia over a decade prior, arguing the initial judgment was void due to procedural errors, specifically insufficient attempts to locate him for service. The court reasoned that while a decision can be void if there is a severe and obvious procedural defect, such as a failure to notify the defendant when a default judgment is rendered, the record did not clearly show the initial use of the police certificate confirming unknown residence in 1995 constituted an *obvious* failure to conduct necessary inquiries, meaning the original decree was merely voidable, not void. Consequently, since the appellant undeniably learned of the judgment by March 2003 and failed to act within the subsequent appeal and revision deadlines, all rights to challenge the decree had lapsed, leading to the dismissal of the complaint.

Legislator-Regeste

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Case to Reopen Voidable Divorce Decree Dismissed Due to Lapsed Time to Appeal: Juni 2003 festhielt, der Beschwerdeführer sei seit 1983 ununterbrochen in der Stadt Zürich wohnhaft, so kann damit nicht ohne Weiteres auf die materielle Unrichtigkeit des Attestes von 1995 geschlossen werden. Doch selbst wenn dem so wäre, so wäre dennoch nicht von vornherein klar, dass das Bezirksgericht mit der Berücksichtigung dieses Attestes gegen § 183 Abs. 1 GVG (Erfordernis der "sachdienlichen Nachforschungen") verstossen hätte (zum Begriff der "sachdienlichen Nachforschungen" vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 ff. zu § 183 GVG).

Schlagwörter

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Scheidungsurteil Revision eines Entscheids Wiederaufnahme des Abwesenheitsverfahrens Verfahrensmangel Rechtzeitigkeit des Ausstandsgesuchs Vorleben Verfahrensfehler, Rechtsfolgen

Zitierte Rechtsprechung

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BGE 117 Ia 202
Basel-Landschaft Administrative Court v. Federal Government on State Security File Access Competence
BGE 127 II 32
Competition Commission Jurisdiction Over Federal Meteorological Institute Services
BGE 129 I 361
Paternity Judgment Nullity Due to Defective Service Precluding Execution
BGE 129 I 362
bb) Während im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Voraussetzungen für die Durchführung eines Säumnisverfahrens klarerweise nicht erfüllt waren (siehe BGE 129 I 362), kann im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Verletzung von § 183 Abs.
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Volltext

Sachverhalt:

Mit im Sinne von § 158 GVG unbegründetem Urteil vom 13. Dezember 1995 wurde die Ehe der Parteien vom Bezirksgericht geschieden. Das Urteil erging in Abwesenheit des (damaligen) Beklagten, weil dieser gemäss den Ausführungen der (damaligen) Klägerin sowie einem Attest des Polizeiamtes Zürich unbekannten Aufenthaltes war und den in der Folge publizierten Vorladungen keine Folge leistete. Unter dem Titel "Rückerstattung der Gütergemeinschaft" gelangte der nunmehrige Kläger mit Eingabe vom 17. Juli 2003 an das Bezirksgericht, mit der Absicht, eine zumindest teilweise Neubzw. Weiterbehandlung des Scheidungsprozesses zu erreichen. Der Einzelrichter nahm das Begehren des Klägers als "Gesuch um Wiederaufnahme des Scheidungsverfahrens" entgegen, wies es aber mit Verfügung vom 10. Oktober 2003 ab. Hiegegen erhob der Kläger Rekurs und beantragte unter der Bezeichnung "Berufung - Revision - Gesuch um Wiederherstellung der Fristen" die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Durchführung eines neuen Prozesses. Mit Beschluss vom 24. November 2004 wies die I. Zivilkammer des Obergerichtes den Rekurs ab, mit der (auch vom Einzelrichter angeführten) Begründung, die Begehren des Klägers seien allesamt verspätet gestellt worden: Der Kläger habe unbestrittenermassen spätestens im März 2003 Kenntnis vom Scheidungsurteil erhalten und sei hernach gleichwohl während mehr als drei Monaten untätig geblieben. Damit seien alle Fristen unbenutzt abgelaufen; weder könne nunmehr noch eine Begründung verlangt werden, noch sei es möglich, auf ein Gesuch um Wiederherstellung der entsprechenden Frist einzugehen oder ein Revisionsverfahren durchzuführen. Gegen diesen Beschluss erhob der Kläger Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht.

Aus den Erwägungen des Kassationsgerichts:

"III. b/aa) Es ist vorab festzuhalten, dass fehlerhafte Prozesshandlungen eines Gerichtes grundsätzlich nicht die Unverbindlichkeit oder Nichtigkeit eines gestützt darauf ergangenen Entscheides zur Folge haben, sondern - im Interesse

der Rechtssicherheit - in der Regel lediglich zu dessen Anfechtbarkeit führen (vgl. Vogel/Spühler, Grundriss des Zivilprozessrechts, 7.A., Bern 2001, Kap. 9 N 23; Guldener, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 3.A., Zürich 1979, S. 279). Ist der Verfahrensmangel jedoch besonders schwer und offensichtlich (oder zumindest leicht erkennbar), so erscheint der Entscheid ausnahmsweise als nichtig und damit unwirksam, sofern die Annahme der Nichtigkeit die Rechtssicherheit nicht ernsthaft gefährdet (BGE 117 Ia 202 [S. 220/221]; 129 I 361 [S. 364]). Klassisches Beispiel eines solchen Mangels stellt die "absolute Unzuständigkeit" der entscheidenden Behörde dar (vgl. BGE 127 II 32 [S. 47/48]; Guldener, a.a.O., S.

280 FN 5; Walder, Zur Bedeutung des Begriffes absolut nichtiger Urteile im Lichte der schweizerischen Gesetzgebung und Rechtslehre, in: FS Habscheid, Bielefeld 1989, S. 338). Verletzungen des rechtlichen Gehörs führen in der Regel nur zur Anfechtbarkeit des fehlerhaften Entscheides, da solche Mängel an sich heilbar sind. Allerdings liegt nach Ansicht des Bundesgerichtes ein zur Nichtigkeit führender schwerer Verfahrensmangel vor, wenn ein Entscheid ergangen ist, ohne dass ein Beklagter vom Prozess Kenntnis erhalten hat und ohne dass die Voraussetzungen für ein Säumnisurteil erfüllt waren (BGE 129 I 361 [S. 364]). Guldener stellte im Zusammenhang mit der ungehörigen Mitteilung eines Entscheides (Zustellung an den falsus procurator, etc.) zwar die Überlegung an, die Annahme der Nichtigkeit sei in solchen Fällen insofern problematisch, als die Rechtssicherheit beeinträchtigt werde, wenn die Verbindlichkeit eines Urteils, welches dem äusseren Tatbestand nach die Voraussetzung der Rechtskraft erfülle, unter Hinweis auf die ungenügende Mitteilung noch nach Jahr und Tag in Zweifel gezogen werden könne. Insbesondere sei es bedenklich, wenn die Rechtskraft eines Scheidungsurteils (und damit die Gültigkeit einer neuen Ehe) mit dem Hinweis auf die ungenügende Verkündung in Zweifel gezogen werden könnte (Guldener, a.a.O., S. 280). Das von Guldener angesprochene Problem besteht jedoch auch bei der Anfechtung mit einem ausserordentlichen Rechtsmittel und spricht somit für sich alleine nicht gegen die Annahme der Nichtigkeit. Hingegen muss die Unrechtmässigkeit der öffentlichen Vorladung/Mitteilung offensichtlich als solche zu erkennen sein. Dabei sind die Grenzen der "Offensichtlichkeit" eng zu ziehen, da es nicht anginge, wenn die mit dem Vollzug eines Entscheides betrauten Behörden

in extensiver Auslegung des Begriffes der "Nichtigkeit" letztlich eine Überprüfung der Rechtmässigkeit vornehmen würden.

bb) Während im zitierten Bundesgerichtsentscheid die Voraussetzungen für die Durchführung eines Säumnisverfahrens klarerweise nicht erfüllt waren (siehe BGE 129 I 362), kann im vorliegenden Fall von einer offenkundigen Verletzung von § 183 Abs. 1 GVG nicht die Rede sein: Wie der Beschwerdeführer selber ausführt, hat das Polizeiamt der Stadt Zürich am 5. Juli 1995 bestätigt, dass der Beschwerdeführer nach unbekannt weggezogen sei. An welchem 30.November bzw. in welchem Jahr dies geschehen sein soll, spielt für den vorliegenden Fall insofern keine Rolle, als der Bescheinigung des Polizeiamtes immerhin zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt nicht in der Stadt Zürich gemeldet war. Auch wenn das Bevölkerungsamt der Stadt Zürich am

25. Juni 2003 festhielt, der Beschwerdeführer sei seit 1983 ununterbrochen in der Stadt Zürich wohnhaft, so kann damit nicht ohne Weiteres auf die materielle Unrichtigkeit des Attestes von 1995 geschlossen werden. Doch selbst wenn dem so wäre, so wäre dennoch nicht von vornherein klar, dass das Bezirksgericht mit der Berücksichtigung dieses Attestes gegen § 183 Abs. 1 GVG (Erfordernis der "sachdienlichen Nachforschungen") verstossen hätte (zum Begriff der "sachdienlichen Nachforschungen" vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz, Zürich 2002, N 5 ff. zu § 183 GVG).

Ohne damit die Rechtmässigkeit des bezirksgerichtlichen Vorgehens im Jahre 1995 abschliessend zu beurteilen, ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Durchführung des Säumnisverfahrens nicht offensichtlich (bzw. leicht erkennbar) unzulässig war. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, das Scheidungsurteil sei nichtig und rechtlich unwirksam, ist die Rüge folglich abzuweisen."

[Das Kassationsgericht kam in der Folge ebenfalls zum Schluss, der Kläger habe die einschlägigen Fristen nicht gewahrt, und wies die Nichtigkeitsbeschwerde ab.]