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4A.39.2008 • OG ZH 4A.39.2008 KI-generiert

Stay of Monetary Execution Requirements

Geschäftsnummer 4A.39.2008
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

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The court addressed a request for a stay of execution concerning an obligation to pay money, noting that under established practice, such a stay is only granted in exceptional circumstances: either if the payment would cause the debtor financial hardship, or if the creditor's solvency is doubtful, making repayment uncertain should the appeal succeed; the requesting party must assert and substantiate or at least make these conditions credible.

Legislator-Regeste

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Art. 103 Abs. 3 BGG; Stay of Monetary Execution Requirements: Art. 103 Abs. 3 BGG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei Verpflichtung zu einer Geldzahlung wird die aufschiebende Wirkung nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt.

Schlagwörter

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Zahlungspflicht finanzielle Verhältnisse Strafaufschub Zahlungsfähigkeit Vollzug von Geldstrafen Betreibungsferien Anordnung der aufschiebenden Wirkung

Zitierte Gesetzesbestimmungen

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Zentrale Rechtsfragen, extrahiert von Legislator

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Art. 103 Abs. 3 BGG

This provision was cited in relation to the refusal to grant suspensive effect concerning an obligation to pay money.

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Volltext

Art. 103 Abs. 3 BGG, Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Bei Verpflichtung zu einer Geldzahlung wird die aufschiebende Wirkung nur unter besonderen Voraussetzungen gewährt.

(aus einem prozessleitenden Entscheid des Bundesgerichts:)

… dass nach ständiger Praxis die Gewährung der aufschiebenden Wirkung hinsichtlich einer Verpflichtung zur Geldzahlung lediglich dann gerechtfertigt ist, wenn die Zahlung den Schuldner in finanzielle Schwierigkeiten bringt oder wenn im Fall der Gutheissung des Rechtsmittels die Möglichkeit der Rückforderung wegen der zweifelhaften Zahlungsfähigkeit des Gläubigers ungewiss erscheint, wobei das Vorliegend einer oder beider Voraussetzungen in tatsächlicher Hinsicht von der gesuchstellenden Partei zu behaupten und nachzuweisen oder wenigstens glaubhaft zu machen ist, …

Bundesgericht, I. zivilrechtliche Abteilung Präsidialverfügung vom 3. April 2008 Geschäfts-Nr. 4A_39/2008