Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
2002.348.Z • KSG ZH 2002.348.Z KI-generiert

Claim Amount for Procedural Applicability in Litigation

Geschäftsnummer 2002.348.Z
Gericht / Behörde
Rechtsordnung Schweiz · Kanton Zürich (CH-ZH)
Entscheiddatum
Ausgang Abgewiesen (Dismissed)

Legislator-Zusammenfassung

KI-generiert

The case concerns whether the initial claim amount or a subsequently reduced amount determines the applicability of special procedural provisions, such as cost exemptions, under Article 343 of the Code of Obligations, after a court partially dismissed the initial claim exceeding a threshold. The court held that the relevant dispute value for determining the applicability of Article 343 OR is the amount claimed at the initiation of proceedings, and any subsequent reduction of the claim below the critical threshold does not affect this initial determination, reaffirming established federal jurisprudence and scholarly consensus.

Legislator-Regeste

KI-generiert

Art. 343 OR; Claim Amount for Procedural Applicability in Litigation: The court held that the relevant dispute value for determining the applicability of Article 343 OR is the amount claimed at the initiation of proceedings, and any subsequent reduction of the claim below the critical threshold does not affect this initial determination, reaffirming established federal jurisprudence and scholarly consensus.

Schlagwörter

KI-generiert
Verfahrenskosten Streitwert Streitwertgrenze Zivilprozessverfahren Klageänderung Anwendbarkeit des Vorkaufsrechts Art. 343 OR, besondere Verfahrensvorschriften.

Zitierte Gesetzesbestimmungen

KI-generiert

Zitierte Rechtsprechung

KI-generiert
KI-generiert

Fragen Sie sich, wie dieser Entscheid auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Entscheid zusammen mit Bundesrecht, kantonalen Erlassen, Kommentaren und Folgeentscheiden in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →

Volltext

Art. 343 OR, besondere Verfahrensvorschriften. Massgebend ist der Streitwert bei Prozesseinleitung, und eine spätere Reduktion unter die kritische Grenze bleibt ohne Auswirkung.

(Das Arbeitsgericht trat auf eine Klage teilweise nicht ein, und dadurch reduzierte sich der Streitwert von über Fr. 20'000.-- auf unter Fr. 8'000.--. Dagegen rekurrierte die Klägerin nicht. In der Folge entschied das Arbeitsgericht über die verbleibende Forderung. Die Klägerin wollte Berufung führen, doch trat das Obergericht darauf nicht ein. Hiergegen führt die Klägerin Nichtigkeitsbeschwerde.)

Aus den Erwägungen des Kassationsgerichtes:

"Das Bundesgericht hat bereits im Jahre 1974 entschieden, das in Art. 343 OR besondere Verfahren (d.h. insbesondere dessen Kostenlosigkeit) sei nur dann anzuwenden, wenn die bei Klageeinleitung gestellte Forderung den (damals massgeblichen) Streitwert von Fr. 5'000.-- nicht übersteige (BGE 100 II 358). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht im Jahre 1989 ausdrücklich bestätigt (BGE

115 II 41 E. b.). Auch im Schrifttum wird einhellig die Auffassung vertreten, der Streitwert im Sinne von Art. 343 OR richte sich nach der eingeklagten Forderung und spätere Reduktionen könnten daran nichts mehr ändern (Rehbinder, Berner Kommentar, N 13 zu Art. 343 OR mit Hinweisen; Streiff/von Kaenel, Leitfaden zum Arbeitsvertragsrecht, 5. Aufl., Zürich 1992, N 6 zu Art. 343 OR; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur Zürcher Zivilprozessordnung, N 2 zu § 18 ZPO). Damit erhellt, dass der von der Beschwerdeführerin gezogene Schluss, zufolge Kostenauflage im Berufungsverfahren müsse der Streitwert über Fr. 30'000.-- liegen, fehl geht. Dass die Forderung bereits bei Klageeinleitung weniger als die dannzumal massgeblichen Fr. 20'000.-- betragen hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich."

Kassationsgericht, Beschluss vom 5. Mai 2003, Kass.-Nr. 2002/348 Z

[Anmerkung: vgl. auch ZR 78/1979 Nr. 133, Leitsatz und Erw. 3]