Company Liquidation Revoked Due to Post-Judgment Registration of Domicile
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appellant company appealed the lower court's decision to dissolve it and order its liquidation due to a lack of a legal domicile, arguing that the basis for the order had subsequently disappeared. The appellate court reasoned that while the company failed to remedy the organizational defect—the missing domicile—within the required deadlines, a new domicile was registered after the lower court's decision, constituting a new fact (Novum) admissible under appeal proceedings, which rendered the original ground for dissolution invalid, leading the court to revoke the dissolution order and declare the proceedings moot.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertThe appeal was granted because the factual basis for the prior decision (lack of domicile) ceased to exist due to a newly introduced fact (new domicile), which is admissible under this article in appeal proceedings.
The lower court decision, which was based on the legal provision concerning measures against a corporation lacking proper organization (no domicile), was overturned.
Cited as a requirement for submitting an appeal to the Federal Supreme Court regarding the content and formal requirements of the submission.
Cited to establish the admissibility of an appeal to the Federal Supreme Court against this decision.
Cited to specify the grounds for appeal admissible before the Federal Supreme Court.
Cited to specify that the appeal to the Federal Supreme Court generally does not have suspensive effect.
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2024 71
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter St. Scherer a.o. Ersatzrichter O. Fosco Gerichtsschreiber I. Cathry
Urteil vom 15. November 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2024) Seite 2/4
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin
1. Es sei die Ziff. 1 des Entscheids des Kantonsgerichts Zug vom 23. Juli 2024 (ES ________) aufzuheben und es sei die Auflösung der Gesellschaft und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs zu widerrufen.
2. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
3. Alles unter Kostenfolge zulasten der Berufungsklägerin.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein Rechtsdomizil mehr. Sie wies damit einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 11. Dezember 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, diesen Mangel innert 30 Tagen zu beheben. Das Einschreiben konnte nicht zugestellt und trotz Nachforschungen konnte kein neues Rechtsdomizil ermittelt werden. Auch die Zustellung an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsrats der Berufungsklägerin, C.________, blieb erfolglos, weil dieser die Sendung vom 4. Januar 2024 nicht abholte. Die Aufforderung wurde daraufhin am tt. Januar 2024 im Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Der Organisationsmangel wurde innerhalb der angesetzten Frist nicht behoben. In der Folge überwies das Handelsregisteramt die Angelegenheit mit Eingabe vom 11. März 2024 androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin am 18. März 2024 zur Stellungnahme innert 10 Tagen auf. Nachdem eine Zustellung an die eingetragene Domiziladresse erneut nicht erfolgreich war, wurde – wiederum erfolglos – versucht, die Sendung an der Privatadresse von C.________ zuzustellen. In der Folge ersuchte der Einzelrichter mit Schreiben vom 6. Juni 2024 die Zuger Polizei um polizeiliche Zustellung. Diese Zustellung verlief indessen ebenfalls erfolglos, weshalb der Einzelrichter die Berufungsklägerin am tt. Juli 2024 mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zug letztmals aufforderte, innert
10 Tagen schriftlich Stellung zu nehmen oder den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, andernfalls sie aufgelöst und ihre Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs angeordnet würde. Nachdem sich die Berufungsklägerin auch innert dieser letztmals angesetzten Frist nicht hatte vernehmen lassen, löste der Einzelrichter die Berufungsklägerin mit
Entscheid vom 23. Juli 2024 androhungsgemäss auf und ordnete deren konkursamtliche Liquidation an. Die Zustellung des Entscheids an die Berufungsklägerin erfolgte mittels Amtsblattpublikation am tt. Juli 2024 (Vi act. 3-11; Verfahren ES ________).
3. Mit Eingabe vom 5. September 2024 ersuchte die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Zug um Wiederherstellung der Berufungsfrist. Das Obergericht hiess das Gesuch mit Beschluss vom 26. September 2024 gut und setzte der Berufungsklägerin eine Frist von zehn Tagen an, um gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom
23. Juli 2024 ein Rechtsmittel einzulegen (Verfahren Z2 2024 57). Seite 3/4
4. Am 18. Oktober 2024 reichte die Berufungsklägerin beim Obergericht des Kantons Zug fristgerecht Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).
5. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Mittlerweile ist ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen.
Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. November 2024) handelt es sich um ein sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III 413 E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt (Dispositiv-Ziffer 1) aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
6. Gegen die Kostenauflage im erstinstanzlichen Verfahren hat die Berufungsklägerin keine Berufung erhoben. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens sind sodann antragsgemäss der Berufungsklägerin aufzuerlegen.
Urteilsspruch
1. In Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 23. Juli 2024 aufgehoben und das Verfahren wird infolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr im Verfahren Z2 2024 57 geleisteten, noch verbliebenen Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES ________)
- Handelsregisteramt des Kantons Zug (zum Vollzug von Dispositiv-Ziffer 1)
- Betreibungsamt D.________ (zur Kenntnisnahme)
- Konkursamt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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