Dissolution Set Aside Due to Retroactive Curing of Organizational Deficiency
Legislator-Zusammenfassung
KI-generiertThe appeal concerned the court-ordered dissolution and liquidation of a company due to an unrectified organizational deficiency, specifically lacking a proper legal domicile, which persisted despite warnings and an extension granted by the lower court. The appellate court found the appeal partially justified because the deficiency was retroactively cured by the company subsequently registering a new legal domicile, rendering the basis for the dissolution moot, allowing the dissolution order to be set aside and the proceedings discontinued as having become without object, yet the appellant was ordered to bear the costs of both proceedings because the initial measures could have been avoided had the company rectified the initial defect in a timely manner.
Legislator-Regeste
AmtlichMassnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024) | übriges Gesellschafts/Handelsr
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KI-generiertUsed to admit a fact that occurred after the previous decision, justifying the partial acceptance of the appeal.
Applied to determine that the appellant must bear the procedural costs because they caused the unnecessary proceedings.
Cited as a procedural requirement for filing a potential appeal to the Federal Supreme Court.
Cited to specify the grounds of appeal admissible to the Federal Supreme Court.
Cited to confirm the admissibility of a further appeal to the Federal Supreme Court in civil matters.
Cited to state that the appeal generally does not have suspensive effect.
Volltext
II. Zivilabteilung Z2 2024 49
Oberrichter A. Staub, Abteilungspräsident Oberrichter P. Huber Oberrichter St. Scherer Gerichtsschreiber I. Cathry
Urteil vom 5. September 2024 [rechtskräftig]
in Sachen
A.________ AG, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, Berufungsklägerin,
betreffend
Massnahmen gemäss Art. 939 OR (Berufung gegen den Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024) Seite 2/4
Rechtsbegehren
Berufungsklägerin
1. Der Entscheid vom 8. August 2024 (ES 2024 297) sei aufzuheben.
2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.
Sachverhalt und Erwägungen
1. Gemäss den dem Handelsregisteramt Zug vorliegenden Informationen verfügte die A.________ AG (nachfolgend: Berufungsklägerin) über kein korrektes Rechtsdomizil mehr.
Damit wies sie einen Organisationsmangel im Sinne von Art. 939 OR auf. Am 7. September 2023 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Mangel zu beheben.
Dieses Schreiben wurde nicht abgeholt. In der Folge wurde es an die Privatadresse des einzigen Verwaltungsratsmitglieds der Berufungsklägerin versandt und dort zugestellt. Die Berufungsklägerin stellte dem Handelsregisteramt einen Untermietvertrag zu. Mit Schreiben vom
13. Februar 2024 forderte das Handelsregisteramt die Berufungsklägerin auf, den Nachweis über die korrekte Beschriftung des Briefkastens zu erbringen. Eine Reaktion erfolgte nicht mehr. Der Organisationsmangel wurde innert angesetzter Frist nicht behoben. Am 3. April 2024 überwies das Handelsregisteramt Zug die Angelegenheit androhungsgemäss dem Kantonsgericht Zug zur Ergreifung der erforderlichen Massnahmen (Vi act. 1 und Vi act. 1/1-2).
2. Der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug forderte die Berufungsklägerin zur Stellungnahme auf (Vi act. 3). Mit Eingabe vom 16. April 2024 ersuchte die Berufungsklägerin um Erstreckung der Frist, weil sie "sowieso ein neues Büro suchen" werde (Vi act. 5). Am 30. April 2024 bewilligte der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug, nachdem das Handelsregisteramt gegen die Fristerstreckung keine Einwände erhoben hatte, eine Fristerstreckung bis 30. Juli 2024. Gleichzeitig ordnete er an, dass innert dieser Frist ein Handelsregisterauszug einzureichen sei, andernfalls die Gesellschaft unter Umständen aufgelöst werde (Vi act. 6-8). Die Berufungsklägerin liess sich nicht mehr vernehmen. Mit Entscheid vom 8. August 2024 löste der Einzelrichter die Gesellschaft androhungsgemäss auf, ordnete deren konkursamtliche Liquidation an und auferlegte ihr die Entscheidgebühr (Vi act. 9).
3. Gegen diesen Entscheid reichte die Berufungsklägerin am 19. August 2024 beim Obergericht des Kantons Zug Berufung mit eingangs genanntem Rechtsbegehren ein (act. 1).
4. Zu Recht macht die Berufungsklägerin nicht geltend, dass sie den beanstandeten Organisationsmangel (kein korrektes Rechtsdomizil) innert der ihr vom Handelsregisteramt angesetzten Fristen behoben hat. Ebenso wenig hat sie im vorinstanzlichen Verfahren die Behebung des Organisationsmangels mittels eines entsprechenden Handelsregisterauszugs nachgewiesen. Inwiefern die Vorinstanz von der Anmeldung der Domiziländerung beim Handelsregister hätte Kenntnis haben sollen, legt die Berufungsklägerin nicht dar. Mittlerweile ist ein neues Rechtsdomizil im Handelsregister eingetragen (vgl. Rubrum). Der ursprünglich vorliegende Mangel ist damit beseitigt und die Grundlage für die Auflösung und konkursamtliche Liquidation der Berufungsklägerin ist nachträglich dahingefallen. Bei dieser Tatsache (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom tt. August 2024) handelt es sich um ein Seite 3/4
sogenanntes echtes Novum, d.h. um eine Tatsache, die sich erst nach dem vorinstanzlichen Entscheid verwirklicht hat. Solche Tatsachen können im Berufungsverfahren gestützt auf Art. 317 Abs. 1 ZPO bis zum Beginn der Beratungsphase vorgebracht werden (BGE 142 III
413 E. 2.2.5 f.).
Damit erweist sich die Berufung in diesem Punkt als begründet. Der angefochtene Entscheid ist im Hauptpunkt aufzuheben und das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
5. Trotz dieses Ausgangs hat die Berufungsklägerin die Kosten sowohl des erstals auch des zweitinstanzlichen Verfahrens zu tragen, da beide Verfahren hätten vermieden werden können, wenn die Berufungsklägerin den bei ihr festgestellten Organisationsmangel innert der ihr angesetzten Fristen behoben hätte (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_411/2012 vom
22. November 2012 E. 3). Gemäss Art. 108 ZPO hat unnötige Prozesskosten derjenige zu bezahlen, der sie verursacht hat.
Urteilsspruch
1. In teilweiser Gutheissung der Berufung wird Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheids des Einzelrichters am Kantonsgericht Zug vom 8. August 2024 aufgehoben und das Verfahren wird zufolge Gegenstandslosigkeit abgeschrieben. Im Übrigen wird der angefochtene Entscheid bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren von CHF 800.00 wird der Berufungsklägerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
3. Gegen diesen Entscheid mit einem Streitwert von über CHF 30'000.00 ist die Beschwerde in Zivilsachen nach den Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) zulässig; die Beschwerdegründe richten sich nach den Art. 95 ff. BGG. Eine allfällige Beschwerde ist innert 30 Tagen seit Zustellung des Entscheids schriftlich, begründet und mit bestimmten Anträgen sowie unter Beilage des Entscheids und der Beweismittel (vgl. Art. 42 BGG) beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Die Beschwerde hat nach Art. 103 Abs. 1 BGG in der Regel keine aufschiebende Wirkung. Seite 4/4
4. Mitteilung an:
- Berufungsklägerin
- Kantonsgericht Zug, Einzelrichter (ES 2024 297)
- Handelsregisteramt Zug (zur Kenntnisnahme)
- Betreibungsamt ________ (zur Kenntnisnahme)
- Gerichtskasse (im Dispositiv)
Obergericht des Kantons Zug
II. Zivilabteilung
A. Staub I. Cathry Abteilungspräsident Gerichtsschreiber
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